Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Oie bel der Patent Aeelse Classisikatlon 
vom 1. Oktober v. J. regulicten Ansätze 
dür#en n#ur noch bl? zum letzten Junlus 
d. J. erbeben werden; dagegen ist mit dem 
Einzug der ersten Rate der jeszt für das 
Etats= Jahr 16 zu normlrenden Ansätze 
auf den letzten September d. J. der Au- 
lang zu machen, und auf die gleiche 
Weise in den känftigen Etats = Jahren 
fortzufahren. 
Stuttgart den 20. Juli 1821. 
Jlger. 
b) An sämtliche Kameral- und Ober-AMceise= Memter, die Ausssellung der Straßen= Abgaben- 
Patente betresffend. 
In Folge der neuen Straßen-Abgaben= 
Geseges vom #8. Juni d. J., Staats= und 
Regierungs-Blatn Mro. 40. F. 5, haben 
dlejenigen Inländer, welche mit Vleh vom 
Auslande hereinkommen, oder ins Ausland 
sich begeben, bei dem Grenz-Zollamt mit 
dem für das laufende Etats-Jahr gelboten 
Straßen-Abgaben= Patant sich zu leglil- 
miren. 
Damit nun die Vleh-Besitzer im Stande 
ftad, dleser Forderung Genüge zu kelsten, 
c) Dekret an sämtliche Ober = und Kamcralämter, 
so haben die Komeral und Ober-Acelse- 
Aemter durch Beschleunigung der in dem 
9. 12 des erwaͤhnten Gesetzes bezelchneten 
Geschaͤfte dafuͤr zu sorgen, daß Erstere 
so bald als moͤglich die Patente erbalten, 
zugleich aber ihnen bekanm zu machen, 
daß bei fräher vorkommenden Relsen ins 
Ausland die Patente vom vorgehenden 
Jahr vorzuweisen seyen. 
Stauttgart den #4. Jull 1821. 
Iäger. 
die Bezeichnung der für die künftige Umgeldo= 
Berwalctung bestimmten Beamten beweffend. 
Unter Hinwelsung auf das Gesetz vom 
19. Mai d. J., betreffend die veränderte 
Verwaltung und Srhebung der Wirthschafts- 
Abgaben, werden zu möglichster Verein- 
fachung der hlerauf sich bezlehenden Ge- 
schäfte folgende Anordnungen gemacht: 
2) Die kuͤaftige Verwaltupg wird oßne 
Ruͤchsicht auf die. bisberige Elutbellung 
in Kameral= Bezirke nach Oberamts= 
Bezirken geführt. 
a) Die den Kameral-Verwaltern oblle, 
genden Verrichtungen, so wie überhaupt 
alle das Jahr über vorkommenden ver- 
wandten Geschäfte, und nomentlich auch 
die in Gemeinschaft mit den Oberäm- 
rern zu erstatienden Berichte uͤber
	        
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