Verschulden
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V. des Wiederverkäufers verschlechtert
oder ist er nur unwesentlich ver-
ändert, so kann der Wiederkäufer
Minderung des Kaufpreises nicht ver-
langen.
Leistung.
Hat bei der Entstehung des Schadens
ein V. des Beschädigten mitgewirkt,
so hängt die Verpflichtung zum Er-
satze sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Um-
ständen, insbesondere davon ab, in-
wieweit der Schaden vorwiegend von
dem einen oder dem anderen Teile
verursacht worden ist. ·
Dies gilt auch dann, wenn sich das
V. des Beschädigten darauf beschränkt,
daß er unterlassen hat, den Schuldner
auf die Gefahr eines ungewöhnlich
hohen Schadens aufmerksam zu machen,
die der Schuldner weder kannte noch
kennen mußte, oder daß er unterlassen
hat, den Schaden abzuwenden oder
zu mindern. Die Vorschrift des
§ 278 findet entsprechende Anwendung.
276 s. Handlung — Handlung 827.
278
280,
549
1039
Der Schuldner hat ein V. seines g.
Vertreters und der Personen, deren
er sich zur Erfüllung seiner Ver-
bindlichkeiten bedient, in gleichem
Umfange zu vertreten wie eigenes
Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 2 findet keine Anwendung.
286 s. Vertrag 351.
Miete.
Überläßt der Mieter den Gebrauch
der gemieteten Sache einem Dritten,
so hat er ein dem Dritten bei dem
Gebrauche zur Last fallendes V. zu
vertreten, auch wenn der Vermieter
die Erlaubnis zur Überlassung erteilt
hat.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher ist, unbeschadet
seiner Verantwortlichkeit für ein V.,
verpflichtet, den Wert der übermäßig
318
8
1243
2335
701
702
425
228
Verschulden
gezogenen Früchte dem Eigentümer
bei der Beendigung des Nießbrauchs
zu ersetzen und für die Erfüllung
dieser Verpflichtung Sicherheit zu
leisten.
Pfandrecht.
Die Veräußerung des Pfandes ist
nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vor-
schriften des § 1228 Abs. 2, des
§ 1230 Satz 2, des § 1235, des
§ 1237 Satz 1 oder des § 1240 ver-
stoßen wird.
Verletzt der Pfandgläubiger eine
andere für den Verkauf geltende Vor-
schrift, so ist er zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn ihm ein V. zur
Last fällt. 1266.
Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung.
1568.
Sachen.
V. des Gastes, eines Begleiters des
Gastes oder einer Person, die der
Gast bei sich aufgenommen hat, an
dem Verlust oder der Beschädigung
der eingebrachten Sachen s. Sachen
— Sachen.
V. des Gastwirts oder seiner Leute
an dem Verlust oder der Beschädigung
des vom Gaste eingebrachten Geldes,
von Wertpapieren und Kostbarkeiten
s. Sachen — Sachen.
Schuldverhältnis.
Andere als die in den §§ 422—424
bezeichneten Thatsachen wirken, so-
weit sich nicht aus dem Schuldver-
hältnis ein anderes ergiebt, nur für
und gegen den Gesamtschuldner, in
dessen Person sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der
Kündigung, dem Verzuge, dem V.,
von der Unmöglichkeit.
..... 429.
Selbstverteidigung.
Hat im Falle der Selbstverteidigung
der Handelnde die Gefahr selbst ver-