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in den Monaten November bis Januor von 5 Uhr abends bis 7 Uhr morgens,
im Monat Februar von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
Schlleßlich mache ich auf die durchaus erforderliche Befolgung der zusäßtzlichen Vorschriften zum Chausseegeldtarif
vom 29. Februar 1840 aufmerksam. Ich lasse einen Abdruck der Polzeivero dnung des Herrn Regierungspräsidenten
in Köslin vom 1. Februar 1911 folgen und ersuche die Herren Guts, und Gemeindevorsteher,
diese sowie die vorstehende Bekannmachung widerholt ortsüblich bekannt zugeben und auf die Noiwenodigkeit
der Beochtung hinzuweisen.
Die Herren Gendarmeriewachtmeister und Chaufseeaufseher brauftrage ich, dem ordnungsmäßigen
Verkehr auf den öffentlichen Wegen dauernd ihr besonderes Augenmerk zu widmen und die Führer von Fuhrwerken
zu vorschriftsmäßigem Fahren anzuhalten. Uebertretungen sind anzuzeigen.
Der Landrat, von Trebra.
1 „Zusätzliche Vorschriften zum Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840.
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9. Holz darf auf Chausseen nicht geschleppt, Pflüge, Eggen und ähnliche Gegenstände dürfen darauf
nur auf Schlelfen fortgeschafft werden.
10. Wer um zu Hemmenk das Umdrehen der Räder nicht bloß in seiner Schnelligkeit vermindern,
sondern völlig hindern will, darf sich dazu auf Chausseen nur der Hemmschuhe mit ebener Untesfläche bedienen.
Die Anwendung von Klapperstöcken ingleichen das Anhängen und schleifen schwerer Gegenstände im Hrterteile
des Wagens ist verboten.
Q„ „ 11. Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten oder auf irgend eine andere Weise gesperrt oder verengt
werden.
Weder auf der Fahrbahn, den Brücken oder den Banketts noch in den Seitengräben dürfen Gegenstände
niedergelegt werden oder liegen bletben, welche nicht der Chausseeverwaltung angehören. Ebensowenig dürfen
Scherben, Kehricht, Unkraut oder anderer Unrat hinauf oder hineingeworfen werden.
12. Niemand darf auf der Fahrbahn den Brücken, den Banketts oder in den Seitengräben Vieh füttern
oder anbinden, oder dasselbe auf den Banketts, Böschungen oder in den Seitengräben laufen oder weiden lossen
oder treiben. Es ist verboten auf den Banketts, Böschungen und in den Gräben zu fahren oder zu reiten oder
auf den Böschungen oder in den Gräden zu gehen.
13. We durch Warnungstafeln das schnelle Fahren oder Reiten untersagt ist, darf nur im Schritt gefahren
oder gerttten werden. ·
14. der Führer eines Fuhrwerks darf sich von demselben, wenn er anhält, nicht über fünf Schritte
entfernen, ohne die Pferde abzusträngen. Auch während des Fahrens muß derselbe entweder stets auf dem Fuhrwerke
das Leitseil in der Hand, oder auf einem der Zugtiere oder in ihrer unmittelbaren Nähe bleiben und das
Gespann fortwährend unter Ausfsicht halten.
15. Beim Fahren dürfen nliemals mehr als zwei Fuhrwerke aneinander gebunden sein.
16. Innerhalb zwei Fuß vom Grabenrande darf nicht geackert werden.
17. Wer den Vorschriften unter 8 bis 16 entgegenhandelt hat außer dem Schadenersatze eine Strafe
von zehn Silbergroschen bis fünf Taler verwirkt.
18. Wer die Chaussee, die dazugehörigen Gebäude, Brückendurchlässe oder sonstigen Vorrichtungen, als
Meilenzeiger, Wegweiser, Tafeln, Schlagbäume, Prellsteine und Pfähle, ingleschen wer die Pflanzungen oder
Materialien beschädigt oder die letzteren in Unordnung bringt, muß, in sofern er nachden allgemeinen Strafgesepen
nicht eine härtere Strafe verwirkt hat, außer dem Schadenersatze eine Strafe von einem bis fünf Taler erlegen.
19. Beschädigungen der Chausseebäume sind, wenn die allaemeinen Gesetze keine härtere Strafe be-Sarmen,
wrh des Schadenersatzes, mit einer Strafe von fünf Taler für jeden durch Verschulden beschäd'gten
aum zu ahnden.
#n 20. In Ansehung der Radfelgenbrette und der Belastung der Frachtfuhrwerke, des Verbots gewölbter
oder mit Kopfnägeln usw. versehener Radbeschläge, der zulässigen Breite der Ladung, der Länge der Hofetsenstollen
und des Verbots des Spurhaltens bewendet es überall bet den Bestimmungen der Verordnung, den Verkehr auf
* EKunststraßen betreffend, vom 17. März 1839 (Ges.-S. für 1839, Seite 80 ff.), bezw. vom 20. Juni 1887,
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21. Im Unvermögensfalle tritt verhältnismäßiges Gefängnis an die Stelle der vorstehend zu 5 bis 20
angeordneten Strafen.
22. Widersetzlichkeiten gegen Beamte zu denen auch die Chausseegeldpächter zu zählen sind, werden nach
den allgemeinen Gesetzen bestraft.
23. Unsichere oder ungekannte Uebertreter sind zur Haft zubringen oder an die zuständigen Behörden abzuleefern.
Gegeben Berlin, den 29. Februar 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf von Alvensleben.
Köslin, den 1. Februar 1911.
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Polizeiverordnung " 1
betreffend Regelung des Fuhrwerksverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Regierungsbezirk Köslin.