Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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in  den  Monaten  November  bis  Januor  von  5  Uhr  abends  bis  7  Uhr  morgens,
im  Monat  Februar  von  6  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens.

Schlleßlich  mache  ich  auf  die  durchaus  erforderliche  Befolgung  der  zusäßtzlichen  Vorschriften  zum  Chausseegeldtarif
  vom  29.  Februar  1840  aufmerksam.  Ich  lasse  einen  Abdruck  der  Polzeivero  dnung  des  Herrn  Regierungspräsidenten
  in  Köslin  vom  1.  Februar  1911  folgen  und  ersuche  die  Herren  Guts,  und  Gemeindevorsteher,
  diese  sowie  die  vorstehende  Bekannmachung  widerholt  ortsüblich  bekannt  zugeben  und  auf  die  Noiwenodigkeit
der  Beochtung  hinzuweisen.

Die  Herren  Gendarmeriewachtmeister  und  Chaufseeaufseher  brauftrage  ich,  dem  ordnungsmäßigen
Verkehr  auf  den  öffentlichen  Wegen  dauernd  ihr  besonderes  Augenmerk  zu  widmen  und  die  Führer  von  Fuhrwerken
  zu  vorschriftsmäßigem  Fahren  anzuhalten.  Uebertretungen  sind  anzuzeigen.

Der  Landrat,  von  Trebra.

1  „Zusätzliche  Vorschriften  zum  Chausseegeldtarif  vom  29.  Februar  1840.
16  —.

9.  Holz  darf  auf  Chausseen  nicht  geschleppt,  Pflüge,  Eggen  und  ähnliche  Gegenstände  dürfen  darauf
nur  auf  Schlelfen  fortgeschafft  werden.

10.  Wer  um  zu  Hemmenk  das  Umdrehen  der  Räder  nicht  bloß  in  seiner  Schnelligkeit  vermindern,
sondern  völlig  hindern  will,  darf  sich  dazu  auf  Chausseen  nur  der  Hemmschuhe  mit  ebener  Untesfläche  bedienen.
Die  Anwendung  von  Klapperstöcken  ingleichen  das  Anhängen  und  schleifen  schwerer  Gegenstände  im  Hrterteile
des  Wagens  ist  verboten.

Q„  „  11.  Die  Fahrbahn  darf  nicht  durch  Anhalten  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  gesperrt  oder  verengt
  werden.

Weder  auf  der  Fahrbahn,  den  Brücken  oder  den  Banketts  noch  in  den  Seitengräben  dürfen  Gegenstände
niedergelegt  werden  oder  liegen  bletben,  welche  nicht  der  Chausseeverwaltung  angehören.  Ebensowenig  dürfen
Scherben,  Kehricht,  Unkraut  oder  anderer  Unrat  hinauf  oder  hineingeworfen  werden.

12.  Niemand  darf  auf  der  Fahrbahn  den  Brücken,  den  Banketts  oder  in  den  Seitengräben  Vieh  füttern
oder  anbinden,  oder  dasselbe  auf  den  Banketts,  Böschungen  oder  in  den  Seitengräben  laufen  oder  weiden  lossen
oder  treiben.  Es  ist  verboten  auf  den  Banketts,  Böschungen  und  in  den  Gräben  zu  fahren  oder  zu  reiten  oder
auf  den  Böschungen  oder  in  den  Gräden  zu  gehen.

13.  We  durch  Warnungstafeln  das  schnelle  Fahren  oder  Reiten  untersagt  ist,  darf  nur  im  Schritt  gefahren
  oder  gerttten  werden.  ·

14.  der  Führer  eines  Fuhrwerks  darf  sich  von  demselben,  wenn  er  anhält,  nicht  über  fünf  Schritte
entfernen,  ohne  die  Pferde  abzusträngen.  Auch  während  des  Fahrens  muß  derselbe  entweder  stets  auf  dem  Fuhrwerke
  das  Leitseil  in  der  Hand,  oder  auf  einem  der  Zugtiere  oder  in  ihrer  unmittelbaren  Nähe  bleiben  und  das
Gespann  fortwährend  unter  Ausfsicht  halten.

15.  Beim  Fahren  dürfen  nliemals  mehr  als  zwei  Fuhrwerke  aneinander  gebunden  sein.

16.  Innerhalb  zwei  Fuß  vom  Grabenrande  darf  nicht  geackert  werden.

17.  Wer  den  Vorschriften  unter  8  bis  16  entgegenhandelt  hat  außer  dem  Schadenersatze  eine  Strafe
von  zehn  Silbergroschen  bis  fünf  Taler  verwirkt.

18.  Wer  die  Chaussee,  die  dazugehörigen  Gebäude,  Brückendurchlässe  oder  sonstigen  Vorrichtungen,  als
Meilenzeiger,  Wegweiser,  Tafeln,  Schlagbäume,  Prellsteine  und  Pfähle,  ingleschen  wer  die  Pflanzungen  oder
Materialien  beschädigt  oder  die  letzteren  in  Unordnung  bringt,  muß,  in  sofern  er  nachden  allgemeinen  Strafgesepen
nicht  eine  härtere  Strafe  verwirkt  hat,  außer  dem  Schadenersatze  eine  Strafe  von  einem  bis  fünf  Taler  erlegen.

19.  Beschädigungen  der  Chausseebäume  sind,  wenn  die  allaemeinen  Gesetze  keine  härtere  Strafe  be-Sarmen,
  wrh  des  Schadenersatzes,  mit  einer  Strafe  von  fünf  Taler  für  jeden  durch  Verschulden  beschäd'gten

aum  zu  ahnden.

#n  20.  In  Ansehung  der  Radfelgenbrette  und  der  Belastung  der  Frachtfuhrwerke,  des  Verbots  gewölbter
oder  mit  Kopfnägeln  usw.  versehener  Radbeschläge,  der  zulässigen  Breite  der  Ladung,  der  Länge  der  Hofetsenstollen
und  des  Verbots  des  Spurhaltens  bewendet  es  überall  bet  den  Bestimmungen  der  Verordnung,  den  Verkehr  auf
*  EKunststraßen  betreffend,  vom  17.  März  1839  (Ges.-S.  für  1839,  Seite  80  ff.),  bezw.  vom  20.  Juni  1887,

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21.  Im  Unvermögensfalle  tritt  verhältnismäßiges  Gefängnis  an  die  Stelle  der  vorstehend  zu  5  bis  20
angeordneten  Strafen.

22.  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte  zu  denen  auch  die  Chausseegeldpächter  zu  zählen  sind,  werden  nach
den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.

23.  Unsichere  oder  ungekannte  Uebertreter  sind  zur  Haft  zubringen  oder  an  die  zuständigen  Behörden  abzuleefern.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Februar  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  von  Alvensleben.

Köslin,  den  1.  Februar  1911.

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Polizeiverordnung  "  1
betreffend  Regelung  des  Fuhrwerksverkehrs  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  im  Regierungsbezirk  Köslin.