Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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bat der Gläubiger eln solches Kapital, je 
nach selnem Stande, entweder bel dem Ober= 
amt, oder bel der Orts. Obrigkeit, und zwar 
namentlich zur Bestenrung anzuzeigen. 
Bel den Zinszahlungen ist jedesmal zu be- 
werken, für wesches Jabr die Stener ab- 
gezegen werde, so daß i. B. bei den Zins- 
zoblungen, welche im Laufe des Jahrs 182 1 
gelelstet werden, gesetzt wird: 
„mlt obgerechneter Kapital= 
„, Steuer für das Eteot-Jahr- 
„ 1327.“ 
Bel Kapitallen, welche erst noch dem 
1. Jull 1820 bel Sffentlichen Kassen ange- 
legt worden sind, ist die Steuer zwar glelch- 
falls von den Zinszahlungen 1327 abzu- 
zichen, in dlesem Falle aber zu bemerken, 
daß die Steuer für das Etat-Jabr 1321. 
abarzogen werde. 
Bei den Steuer · Lieferungen; welche die 
bsfenillchen Kassen machen, ikt sodann genau 
jur unterschelden: 
wie airl für das Etat= Jahr 193# 
und 
wie olel für das Etar-Jahr 3321 
gellefert werde. 
9. 4. 
ts bfentliche Kafen snd zu betrachten: 
Die Starts Kanpt-Ki# „ 
die Ale Rands und Dllcostions Kasse, 
die Stzats Schulden. Zöblungs: Kasse, 
die Ober Hof Kasse, 
##le Krlegs-Kasse, 
die Land, Gestütts-Kasse, 
die Brand, Verslcherungs= Kasse, 
die Walsen und Zuchthaus-Kassen, 
die sämtlichen Kdnigl. Speciel Kassen, 
die neuwürttembergischen Landschafts- 
Kassen, 
die Oberomtspflege, Kassen, 
die Gemelnde Kassen, 
dle Spital-Heillgen= und Stlftungs= 
Kassen, 
überb#aupt alle diejenlgen Kassen, welche 
unter der Aufsicht von Staats: Behbrden 
stehen. 
Degegen sind die Rentemts-Kassen der 
Setdesherrn und des ritterschaftlichen 
Adel#, so wie die Hofbank und ausnahms- 
weise auch die Spar-Kasse als Prloat-Kassen 
anzuschen, und müssen also alle diejenigen 
Steuerpflichtigen, welche bei diesen letztge- 
nonnten Kassen Kapltallen strhen haben; 
dlese Kapltalien, so wie ihre bei Prioaten 
stehenden Kepitalien, je nach iyrem Stande, 
entweder bel dem Oberem., oder bei der 
Orts-Obrigkelt zur Besteurung anzelgen. 
.6. 
Die zur Klasse der Pridilegirten gebrigen?“ 
Sieuerpflichtigen werden von dem Oberamt“ 
zur Anjeige ihrer Kapitalien, unter Anbe= 
traumung eines Termins von längstens vler-
	        
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