zehn Tagen, namemlich aufgefordert, dle
biercuf erfolgenden Angaben in ein beson.
deres Protokoll aufgenommen, welches acht
Tage nach abgelaufenem Termin geschl esen,
und nach welchem sedann eine Urkunde öber
den Betrag der angezeigten steuerbaren Ka-
pitalien und der Steuer hievon, nach dem
unter Ziffer I. belllegenden Formular, so
wie ein Verzeichmiß derjenigen, welche etwa
in Gemäßhelt des Gesetzes F. 8. pet. 9.
auf Frellassung von der Besteurung Anspruch
gemacht paben, nach dem unter Ziffer il.
beigeschlossenen Fomnlar, auegesertigt wird.
Ueber den hlernoch einzugiehenten Steuer-
Betrag hat dos Oberamt dein Okeramts-
Pflezer ein Verzjeichnsß zuzustellen.
Angaben, welche erst nach abgeschlossenem
Protokoll gemacht werden, hat das Oberamt
jedesmal besonders dem Kbrigl. Steuer-
Colleglum, unter Belfügung der Umstände,
berlchklich anzuzelgen, worauf sodann das
Weltere wlrd verfügt werden.
. 6.
Unter der Obrigkeit, bei welcher, nach dem
g. "„ dleser Vorschrifr, alle nicht zur Kasse
der Prlollegirten gehörigen Orts-Eipwohner
ihre Kapltalien anzuzeigen haben, ist eine
in der Regel aus dem ersten Orts-Vor-
steber und zwei Gemeinderäthen bestehende
Deputation verstanden.
Der Orts. Vorsteher hat biebel dle Leitung,
fährt das Prokokoll, und besorgt dle erfer-
derlichen Ausfertigungen.
Ausnahmsweise ist jedoch dem Oberamt
gestattet, in Orten, wo nach selnem Er,
kenn#uß der erste Wersteher, oder auch der
Ratbsschreiber, entweder dle erforderliche
Fäbtgkeit zur Besorgung des Geschäfts nicht
baben, oder sonst verbladert sind, das Ge.
schäft vorzunchmen, den Amtsschrelber,
oder dessen beeldigten Gehülfen, damit zu
beauftragen.
Diese Befugpiß darf jedoch auf kleine
Dbrrfer, auf Weiler und Hhfe, wo das
Geschäft voraussichtlich von geringem Be-
lang ist, nicht angewendet werden; in dieses
ist olelmehr, wenn der Borsteher verhladert
sepn sollte, einem andern tüch.igen, des
Schrelbens kundlgen Mann der Auftrag
zur Vornahme des Geschäfes zu ertbellen;
auch genügt en, wenn in solch kleinen Orten
nur eine Urkundspersen zugezogen wlrd;
dlese darf aber alsdann nicht der Steuer
Einbringer des Orts seyn.
6. .
Die auf diese Welse zusammengesegze
Aafnahme Deputation beruft die Einwoh=
nerschaft des Ores auf das Rathhaus oder
den sonst gembhnlichen bfentlichen Ver-
sammlungs-Ort zusammen, verliest und
erlaͤutert ibr das Gesetz, und erlaͤßt sodann
an dieselbe die Aufforderung, daß diejenl