Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

zehn Tagen, namemlich aufgefordert, dle 
biercuf erfolgenden Angaben in ein beson. 
deres Protokoll aufgenommen, welches acht 
Tage nach abgelaufenem Termin geschl esen, 
und nach welchem sedann eine Urkunde öber 
den Betrag der angezeigten steuerbaren Ka- 
pitalien und der Steuer hievon, nach dem 
unter Ziffer I. belllegenden Formular, so 
wie ein Verzeichmiß derjenigen, welche etwa 
in Gemäßhelt des Gesetzes F. 8. pet. 9. 
auf Frellassung von der Besteurung Anspruch 
gemacht paben, nach dem unter Ziffer il. 
beigeschlossenen Fomnlar, auegesertigt wird. 
Ueber den hlernoch einzugiehenten Steuer- 
Betrag hat dos Oberamt dein Okeramts- 
Pflezer ein Verzjeichnsß zuzustellen. 
Angaben, welche erst nach abgeschlossenem 
Protokoll gemacht werden, hat das Oberamt 
jedesmal besonders dem Kbrigl. Steuer- 
Colleglum, unter Belfügung der Umstände, 
berlchklich anzuzelgen, worauf sodann das 
Weltere wlrd verfügt werden. 
. 6. 
Unter der Obrigkeit, bei welcher, nach dem 
g. "„ dleser Vorschrifr, alle nicht zur Kasse 
der Prlollegirten gehörigen Orts-Eipwohner 
ihre Kapltalien anzuzeigen haben, ist eine 
in der Regel aus dem ersten Orts-Vor- 
steber und zwei Gemeinderäthen bestehende 
Deputation verstanden. 
Der Orts. Vorsteher hat biebel dle Leitung, 
fährt das Prokokoll, und besorgt dle erfer- 
derlichen Ausfertigungen. 
Ausnahmsweise ist jedoch dem Oberamt 
gestattet, in Orten, wo nach selnem Er, 
kenn#uß der erste Wersteher, oder auch der 
Ratbsschreiber, entweder dle erforderliche 
Fäbtgkeit zur Besorgung des Geschäfts nicht 
baben, oder sonst verbladert sind, das Ge. 
schäft vorzunchmen, den Amtsschrelber, 
oder dessen beeldigten Gehülfen, damit zu 
beauftragen. 
Diese Befugpiß darf jedoch auf kleine 
Dbrrfer, auf Weiler und Hhfe, wo das 
Geschäft voraussichtlich von geringem Be- 
lang ist, nicht angewendet werden; in dieses 
ist olelmehr, wenn der Borsteher verhladert 
sepn sollte, einem andern tüch.igen, des 
Schrelbens kundlgen Mann der Auftrag 
zur Vornahme des Geschäfes zu ertbellen; 
auch genügt en, wenn in solch kleinen Orten 
nur eine Urkundspersen zugezogen wlrd; 
dlese darf aber alsdann nicht der Steuer 
Einbringer des Orts seyn. 
6. . 
Die auf diese Welse zusammengesegze 
Aafnahme Deputation beruft die Einwoh= 
nerschaft des Ores auf das Rathhaus oder 
den sonst gembhnlichen bfentlichen Ver- 
sammlungs-Ort zusammen, verliest und 
erlaͤutert ibr das Gesetz, und erlaͤßt sodann 
an dieselbe die Aufforderung, daß diejenl
	        
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