Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Preußen.

Derordnung
wegen  Kbänderung  der  Verordnung  vom  15.  November
1890,  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahren  wegen
Beitreibung  von  Geldbeträgen.
Vom  24.  August  1915.
(Gemäß  §  5  des  Ausführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung.)
Artikel  1.

Der  §  461)  der  Verordnung  vom  15.  November  1899,  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahren
  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen,  wird  dahin
abgeändert:

I.  Die  Nr.  4  des  Abs.  1  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:  „und  die
Aufwandsentschädigungen,  die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers,  betreffend  Aufwandsentschädigungen  an  Familien  für  im

1)  §  46.  Der  Pfändung  sind  nicht  unterworfen:

1.  die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentenforderungen  und  die
nach  §  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  der  Entziehung  einer  solchen
Forderung  zu  entrichtende  Geldrente;

2  die  fortlaufenden  Einkünfte,  welche  ein  Schuldner  aus  Stiftungen  oder
sonst  auf  Grund  der  Fürsorge  und  Freigebigkeit  eines  Dritten  bezieht,  insoweit
  der  Schuldner  zur  Bestreitung  des  notdürftigen  Unterhalts  für  sich,
seinen  Ehegatten  und  seine  unversorgten  Kinder  dieser  Einkünfte  bedarf;

3.  die  aus  Kranken-,  Hilfs=  oder  Sterbekassen,  insbesondere  aus  Knappschaftskassen
  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine,  zu  beziehenden  Hebungen;

4.  der  Sold  und  die  Invalidenpensionen  der  Unteroffiziere  und  der  Soldaten
sowie  die  Unterstützungen  an  Familien  der  in  den  Dienst  eingetretenen
Mannschaften  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes  vom  28.  Februar  1888;

5.  das  Diensteinkommen  der  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen  Truppenteil
  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges  gehören;

6.  die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  und  die  denselben  aus  Witwenund
  Waisenkassen  zukommenden  Bezüge,  die  Erziehungsgelder  und  die
Studienstipendien  sowie  die  Pensionen  invalider  Arbeiter;

7.  das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Deckoffiziere,  der
Beamten,  der  Geistlichen  sowie  der  Arzte  und  Lehrer  an  öffentlichen  Anstalten;
  die  Pension  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  einstweiligen
oder  dauernden  Ruhestand  sowie  der  nach  ihrem  Tode  den  Hinterbliebenen
zu  gewährende  Sterbe=  oder  Gnadengehalt.

Übersteigen  in  den  Fällen  Nr.  6  und  7  das  Diensteinkommen,  die  Pension  oder
die  sonstigen  Bezüge  die  Summe  von  fünfzehnhundert  Mark  für  das  Jahr,  so  ist  der
dritte  Teil  des  Mehrbetrags  der  Pfändung  unterworfen.

Bei  der  Einziehung  von  kurrenten  öffentlichen  Abgaben,  von  Disziplinarstrafen
und  von  solchen  Zwangsstrafen,  welche  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  festgesetzt
sind,  finden  die  Vorschriften  der  Nr.  7  rücksichtlich  des  Diensteinkommens  und  der  Pension
der  Zivilbeamten,  der  Geistlichen  sowie  der  Arzte  und  Lehrer  an  öffentlichen  Anstalten
nicht  Anwendung.

Die  nach  §  843  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  einer  Verletzung  des  Körpers
oder  der  Gesundheit  zu  entrichtende  Geldrente  ist  nur  soweit  der  Pfändung  unterworfen,
  als  der  Gesamtbetrag  die  Summe  von  1500  Mark  für  das  Jahr  übersteigt.

Die  Einkünfte,  welche  zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  bestimmt  sind,
und  der  Sewis  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Militärbeamten  sind  weder  der  Pfändung
unterworfen,  noch  bei  der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem  Betrag  ein  Diensteinkommen
der  Pfändung  unterliege,  zu  berechnen.  ç

Bezuglich  der  Zulässigkeit  der  Pfändung  des  Arbeits=  oder  Dienstlohns  verbleibt
es  bei  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Juni  1869.

 

 

 

 

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