Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  Dr.  jur.  Albert  von  Holleben;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie:
Höchstihren  Regierungsrath  Alfred  Cammann;

Seine  Durchlaucht  der  Erbprinz  Reuß  ilngerer  Linie  im  Namen  Seiner
Durchlaucht  des  regierenden  Fürsten
Höchstihren  Regierungsrath  Max  born.

Von  diesen  Bevollmächtigten  ist  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung
folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

Artikel  1.

Die  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Steuervereine  bisher  nicht  angeschlossenen
  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  und  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Unterherrschaften  werden  vom  1.  April  1901  an  mit  dem  Thüringischen
Zoll=  und  Steuewereinc  vereinigt.

Artikel  2.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  für  die  Schwarzburgischen  Unterherrschaften
  die  Verträge  über  die  Errichtung  und  Fortdauer  des  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereins,  insbesondere  die  Verträge  vom  10.  Mai  1833  und
vom  20.  November  1889,  mit  allen  dazu  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen,
soweit  diese  Verträge  und  Vereinbarungen  zur  Zeit  noch  bestehen,  in  Kraft.

Artikel  3.

Die  Königlich  Preußische,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  und
die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  sind  darüber  einverstanden,  daß
die  wegen  der  Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  imgleichen  der  Besteuerung  der
inneren  Erzeugnisse  in  den  beiden  Unterherrschaften  zwischen  Preußen  und
Schwarzburg-Sondershausen  am  25.  Oktober  1819  und  8.  Juni  1833  und  zwischen
Preußen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  am  24.  Juni  1822  und  25.  Mai  1833
geschlossenen  Staatsverträge  für  die  Zeit,  in  der  die  Unterherrschaften  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Steuervereinc  angehören  werden,  außer  Kraft  gesetzt  werden.

Die  drei  Regierungen  verzichten  auf  die  Dauer  der  Zugehörigkeit  der
Fürstlichen  Unterherrschaften  zum  Vereine  gegenseitig  auf  die  Ausübung  aller  Rechte,
die  ihnen  nach  diesen  Verträgen  und  den  Ministerialerklärungen  dazu  vom  17.  und
22.  November  1841  noch  zustehen.