Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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freien  Verkehr  des  Zollgebiets  die  Zollpflicht  begründe  °®,  scheint
mir  auf  einer  Verwechselung  der  dinglichen  und  der  persönlichen
Zollpflicht  zu  beruhen.  Das  dingliche  Recht  des  Staates  an
der  niedergelegten  Waare  ist  nach  den  angezogenen  gesetzlichen
Bestimmungen  meines  Erachtens  nicht  zu  bestreiten  und  wird  auch
durch  die  Ausübung  individueller  Aufsicht  über  die  eingelagerten
Waaren  bewiesen.

Es  folgt,  dass  die  Auslagerung  der  bereits  zollpflichtigen
Waare  aus  der  Niederlage  zollrechtlich  mit  dem  Waareneingange
über  die  Grenze  nicht  gleichbedeutend  sein  kann.  Daher  hat
auch  nach  der  Regel  des  $  103  Abs.  1  V.-Z.-G.  die  Verzollung
oder  weitere  Abfertigung  der  Niederlagegüter  nach  Massgabe  der
bei  der  Einlagerung  festgestellten  Menge  und  Beschaffenheit
zu  erfolgen  ?’.  Ebensowenig  steht  die  Einlagerung  in  die  Niederlage
  zollrechtlich  dem  Ausgange  über  die  Grenze  gleich,  da  die
Zollpflicht  bei  ordnungsmässig  festgestellter  Ausfuhr  erlischt  ?®,
bei  der  Niederlegung  bestehen  bleibt.  Nur  die  persönliche  Haftung
  des  Zollschuldners  endigt  nach  richtiger  Auffassung  bei
Niederlegung  der  Waare  in  öffentlicher  Niederlage?”  Niemals
  kann  daher  bei  resolutiver  Bedingtheit  des  dinglichen  Zollanspruches
  die  Bedingung  durch  Niederlegung  erfüllt  werden.  Hier
darf  nicht  beirren,  dass  im  Veredelungsverkehr  ($  115  V.-2.-G.),
sowie  für  die  Erlangung  von  Zollerlassen  (8  118  V.-2.-G.),  Einfuhrscheinen,
  Befreiungen  von  der  inneren  Abgabe  und  Ausfuhrvergütungen
  die  Niederlegung  in  öffentlicher  oder  unter  amtlichem
Mitverschluss  stehender  Niederlage  der  Ausfuhr  in  der  Regel

2  v,  Mayr,  LasBanp  a.  a.  O.  Ueber  die  eigenthümliche  Auffassung
O.  Mayer’s  vgl.  unten  S.  10  N.  34.

27  Die  oben  (S.  11  N.  1)  erwähnte  Bemerkung  der  Denkschrift  zur
Begründung  des  Vereinszollgesetzes,  nach  welcher  die  Abfertigung  nach  dem
Auslagerungsgewicht  als  Regel  anzusehen  wäre,  trifft  nicht  zu;  vgl.  auch
88  30  Abs.  2,  32  des  Niederlageregulativs.

28  88  6,  33,  56  V.-2.-G.;  Archiv  für  öffentl.  Recht  a.  a.  O.  S.  1981.

2°  Archiv  für  öffentl.  Recht  a.  a.  O.  S.  192£.