Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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1820 der Criminal-Senat des Koͤniglichen 
Gerichtshofs in Eßlingen sein Erkenntniß 
dahln ausgesprochen ½ 
) Daß dle in dem von Friedrich Mor- 
deren Erstehung, und Bezahlung von 
der Untersuchungs-Kosten; 
3) der vormallge Obmann der Gemelnds- 
lok unterschrlebenen Aufsetz in der 
Beilage zu Nro. 7: des Volksfreunde 
aus Schwaben vom Jahre 1313, S. 428 
enthaltene Beschuldlgungen gegen den 
Schulihelß Boger zu Groß-Ingers- 
belm und den Bürgermeister Kroll zu 
Klein-IngerShelm, ferner dle im Ver- 
laufe der Untersuchung gegen dle besag- 
ten Personen und die Gemeinde-De- 
pullrten Metsch und Keller, von 
Klein-Ingershelm, nech vorgebrachten 
weitern Beschuldigungen von Verun- 
treuungen am Gemeindegut und Föl- 
schungen zum Zweck der Verdeckung von 
jenen als gänzlich unerwlesen befunden 
worden seyen; 
2) daß der Einsender deß obenerwähnten 
Artikels im Volksfreund aus Schwa- 
ben, der Bürger und Schueldermeister 
Frledrich Morlok zu Gros-Ingers- 
beim, wegen des durch Elusendung 
dleses Artlkels zum Duuck in einem 
bffentlichen Blatte verübten Preß-Ver- 
gehens, zu elner drelwbchigen Fe- 
stungs = Arbeltsstrofe, unler Voraus-= 
sedung seiner körperlichen Tüchusgkelt zu 
Deputirten zu Kleln-Ingerehelm, An- 
dreas Kofink von da, als erster Ur- 
beber der in dem angezogenen Arilkel 
enthaltenen Anschuldigungen, und Theil- 
nehmer an der bffentlichen Bekannt= 
machung derselben durch den Druck, 
und wegen der weltern nochher von ihm 
vor Gerscht vorgebrachten unerwiesenen 
Bezüchte gegen Boger und Consorten 
unter Entbindung von der Instanz bin- 
sichtlich des Verdachts elner hierdurch 
verübten Calumnse, zu elner sechswd- 
chigen Festungs= Arbeltsstrase, unter 
tgleicher Voraussetzung seiner kdrperll- 
chen Tüchtigkeit zu deren Erstehung und 
Bezahlung von 3 der Untersucheugs-= 
Kosten verurhhellt; 
4) der im Laufe der Untersuchung gegen 
den Bürgermeister Kroll vergebrachte 
Besücht elnes vor mehreren Jahren 
verübten Holz-Ercesses an die compe- 
tente Verwaltungsstelle verwlesen seyn; 
6) gegenwaͤrtiges Erkenntniß aber durch 
das Staats- und Regierungs- Blatt 
zur dffentlichen Kenntnilß gebracht wer- 
den solle.
	        
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