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1820 der Criminal-Senat des Koͤniglichen
Gerichtshofs in Eßlingen sein Erkenntniß
dahln ausgesprochen ½
) Daß dle in dem von Friedrich Mor-
deren Erstehung, und Bezahlung von
der Untersuchungs-Kosten;
3) der vormallge Obmann der Gemelnds-
lok unterschrlebenen Aufsetz in der
Beilage zu Nro. 7: des Volksfreunde
aus Schwaben vom Jahre 1313, S. 428
enthaltene Beschuldlgungen gegen den
Schulihelß Boger zu Groß-Ingers-
belm und den Bürgermeister Kroll zu
Klein-IngerShelm, ferner dle im Ver-
laufe der Untersuchung gegen dle besag-
ten Personen und die Gemeinde-De-
pullrten Metsch und Keller, von
Klein-Ingershelm, nech vorgebrachten
weitern Beschuldigungen von Verun-
treuungen am Gemeindegut und Föl-
schungen zum Zweck der Verdeckung von
jenen als gänzlich unerwlesen befunden
worden seyen;
2) daß der Einsender deß obenerwähnten
Artikels im Volksfreund aus Schwa-
ben, der Bürger und Schueldermeister
Frledrich Morlok zu Gros-Ingers-
beim, wegen des durch Elusendung
dleses Artlkels zum Duuck in einem
bffentlichen Blatte verübten Preß-Ver-
gehens, zu elner drelwbchigen Fe-
stungs = Arbeltsstrofe, unler Voraus-=
sedung seiner körperlichen Tüchusgkelt zu
Deputirten zu Kleln-Ingerehelm, An-
dreas Kofink von da, als erster Ur-
beber der in dem angezogenen Arilkel
enthaltenen Anschuldigungen, und Theil-
nehmer an der bffentlichen Bekannt=
machung derselben durch den Druck,
und wegen der weltern nochher von ihm
vor Gerscht vorgebrachten unerwiesenen
Bezüchte gegen Boger und Consorten
unter Entbindung von der Instanz bin-
sichtlich des Verdachts elner hierdurch
verübten Calumnse, zu elner sechswd-
chigen Festungs= Arbeltsstrase, unter
tgleicher Voraussetzung seiner kdrperll-
chen Tüchtigkeit zu deren Erstehung und
Bezahlung von 3 der Untersucheugs-=
Kosten verurhhellt;
4) der im Laufe der Untersuchung gegen
den Bürgermeister Kroll vergebrachte
Besücht elnes vor mehreren Jahren
verübten Holz-Ercesses an die compe-
tente Verwaltungsstelle verwlesen seyn;
6) gegenwaͤrtiges Erkenntniß aber durch
das Staats- und Regierungs- Blatt
zur dffentlichen Kenntnilß gebracht wer-
den solle.