die verwalteten Buͤter Negen, der Verwal-
ter mag nun zur Zeit der Verwaliung in
eben dem Staa:e gewobnt, oder dieselbe
la seinem auswaͤrtigen Wohnsitze gefuͤhrt
hadben.
9. 20.
Jede echte Intervention, die nicht elne
besonders zu behandelnde Rechtsfache im
einem schon anhängigen Proceß einmischt, sle
se# principal, oder accessorlsch, berreffe den
K 3er, oder den Beklagten, sen nach vor-
Hlagiger Streilts= Verkündigung (liris de-
nuncialio)) geschehen, oder ohne dleselbe,
begründet gegen den ausländischen Inter=
venlenten die Gerlchtsbarkelt des Staatetz,
in welchem der Haupt-Proceß geführt wolrd.
9. 21.
So bald dor irgend einem in den vor-
Hergehenden I#F. dleses Staats-Vertrags
bestimmten Gerichtsstande eine Sache rechts-
bängIlg (pendent) geworden ist, so ist der
Screit daselbst zu beendigen, ohne daß die
Rechtsbönglgkelt durch Veränderung des
Wobnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten
gestoͤrt oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtshängiekeit (liris Pendenz)
wird durch J flaustlon der Ladung für be-
gründet erkennt.
5 11.
Allle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und
auf den Todesfall werden, was die Gül-
3
tlakelt derserben rücksichlich ihrer Ferm #-
betrifft, nach den Gesiten des Orts beur-
theilt, wo sie eingegangen siud, so ferne
mche dse Ha###lung selbst einem verbleten-
den G. see des einen Staates entgegem
ist.
Rechtegeschäfte uͤber Real. Rechte, d#
die Uebertragung des Eigenihums, Bestel-
lung von Hopekbeken und de gleichen, rich-
ten sich lediglich nach den Geschen des
Orts, we die Gller llegen, welche sie zum
Gegenstande haben. .
J. :3.
Werbrecher, oder andere Ueberteeter vo#n“
Straf-Gesetzen werden, so welt der noch-
folgende #. #5 keine Ausnahme macht, vo#
Dem elnen Staate dem andern nicht aufs-
gellefert.
J. 24.
Wenn der Umerthan des einen Staates
in dem Geblete des andern sich einer Ue-
bertretung schuldig gemacht hat und daselbft
ergrisfen und abgeurtheilt worden ist; so#
eolrd das Erkenmölß dieses Gerichis von
dem Staate, dem der Verurtheilie als Un-
terthan angehbrt, an den in seinem Gebier#e
befindlichen Gütern desselben vellzegen.
Glesches zu#t #n dem Jole, weir##de
Schuldige in dem Staate, dem er als Un-
tertban angehdr, verurtheilt worden ist, und