Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

die verwalteten Buͤter Negen, der Verwal- 
ter mag nun zur Zeit der Verwaliung in 
eben dem Staa:e gewobnt, oder dieselbe 
la seinem auswaͤrtigen Wohnsitze gefuͤhrt 
hadben. 
9. 20. 
Jede echte Intervention, die nicht elne 
besonders zu behandelnde Rechtsfache im 
einem schon anhängigen Proceß einmischt, sle 
se# principal, oder accessorlsch, berreffe den 
K 3er, oder den Beklagten, sen nach vor- 
Hlagiger Streilts= Verkündigung (liris de- 
nuncialio)) geschehen, oder ohne dleselbe, 
begründet gegen den ausländischen Inter= 
venlenten die Gerlchtsbarkelt des Staatetz, 
in welchem der Haupt-Proceß geführt wolrd. 
9. 21. 
So bald dor irgend einem in den vor- 
Hergehenden I#F. dleses Staats-Vertrags 
bestimmten Gerichtsstande eine Sache rechts- 
bängIlg (pendent) geworden ist, so ist der 
Screit daselbst zu beendigen, ohne daß die 
Rechtsbönglgkelt durch Veränderung des 
Wobnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten 
gestoͤrt oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängiekeit (liris Pendenz) 
wird durch J flaustlon der Ladung für be- 
gründet erkennt. 
5 11. 
Allle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und 
auf den Todesfall werden, was die Gül- 
3 
tlakelt derserben rücksichlich ihrer Ferm #- 
betrifft, nach den Gesiten des Orts beur- 
theilt, wo sie eingegangen siud, so ferne 
mche dse Ha###lung selbst einem verbleten- 
den G. see des einen Staates entgegem 
ist. 
Rechtegeschäfte uͤber Real. Rechte, d# 
die Uebertragung des Eigenihums, Bestel- 
lung von Hopekbeken und de gleichen, rich- 
ten sich lediglich nach den Geschen des 
Orts, we die Gller llegen, welche sie zum 
Gegenstande haben. . 
J. :3. 
Werbrecher, oder andere Ueberteeter vo#n“ 
Straf-Gesetzen werden, so welt der noch- 
folgende #. #5 keine Ausnahme macht, vo# 
Dem elnen Staate dem andern nicht aufs- 
gellefert. 
J. 24. 
Wenn der Umerthan des einen Staates 
in dem Geblete des andern sich einer Ue- 
bertretung schuldig gemacht hat und daselbft 
ergrisfen und abgeurtheilt worden ist; so# 
eolrd das Erkenmölß dieses Gerichis von 
dem Staate, dem der Verurtheilie als Un- 
terthan angehbrt, an den in seinem Gebier#e 
befindlichen Gütern desselben vellzegen. 
Glesches zu#t #n dem Jole, weir##de 
Schuldige in dem Staate, dem er als Un- 
tertban angehdr, verurtheilt worden ist, und
	        
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