Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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3)  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte
ab,  wohin  die  Extrapost  2c.  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,
zu  welcher  die  Pferde  gehören,  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen
Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  denjenigen  Theil  des
Rückweges,  der  übrig  bleibt,  wenn  die  Entfernung  abgerechnet  wird,
auf  welcher  die  Extrapost=  2c.  Beförderung  stattgefunden  hat.

r)  Extraposten  vc.  XVl  Für  Erxtraposten  2c.  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden

guf  EFtgem  angen  bie  Gebühren  für  eine  Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.

Leelradeeen  de-  XIVym  Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  welcher  nicht  über  10  Kllo-Stotion

  hinaus  meter  hinter  oder  seitwärts  einer  Station  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig,

benugt  werden.  auf  der  letzten  Poststation  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr  müssen  ihm  auf  der
vorletzten  Station  die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte  gegen  Entrichtung
der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für
15  Kilometer,  gegeben  werden.

Geht  die  Fahrt  von  einer  Station  bz.  von  einem  Eisenbahn-Haltpunkte

  ab  und  über  eine  Station  hlnaus,  welche  nicht  über  10  Kilometer  vom
Abfahrtsorte  entfernt  liegt,  so  kann  über  diese  Station  ohne  Pferdewechsel  ebenfalls
  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,
jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  hinausgefahren  werden.

p)  Etropofttarif.  XX  In  dem  Postdienstzimmer  einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapostoder
  Kurierpferden  bestimmten  Station  befindet  sich  ein  Extraposttarif,  dessen
Vorlegung  der  Reisende  verlangen  und  aus  welchem  derselbe  den  für  jede  Station
  zu  zahlenden  Betrag  des  Postgeldes  und  aller  Nebenkosten  ersehen  kann.

&59.
Zohlung  u.  Ouit-  1  Die  Gebühren  für  die  Extrapost=  und  Kurierreisen  müssen,  mit  Austung.
  schluß  des  Trinkgeldes,  welches  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillon  gezahlt
  zu  werden  braucht,  in  der  Regel  stationsweise  vor  der  Abfahrt  entrichtet  werden.
u  Jedem  Reisenden  muß  über  die  gezahlten  Extrapost=  2c.  Gelder  und
Nebenkosten  unaufgefordert  eine  Quittung  ertheilt  werden.  Der  Reisende  muß
sich  auf  Erfordern  über  die  geschehene  Bezahlung  der  Extrapost=  2c.  Gelder  und
Nebenkosten  durch  Vorzeigung  der  Qutttung  ausweisen  und  hat  solche  daher  zur