Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

bekannt gemachten Tage haben alle um 
Hreise ssh bewerbenden Elgenthümer, ihre 
Tlere mögen zuvor geprüft werden seyn 
cer ucht, zur festgesetzten Stunde in der 
Lberamts = Stadt mit den olerjährigen 
Hengsten und Stuten, zweljährigen Zucht- 
Süeren und Kühen mlt dem ersten Kalb, 
vierschauflichen felnwolligen Widdern und 
Mutter-Schafen, so wic den Ebern und 
Mutter= Schwelnen, versehen ml den er- 
sorderlichen Zeugnissen Der Abkunft zu er- 
scheinen, und durch das nledergesetzte Schau- 
Gericht die Prüfung vornehmen zu lassen, 
elches dann den ersten und zweiten Prels 
je an zwel Hengste, zwel Stuten, zwel 
Sucht-Stlere, zwei Kühe, jwel Widder, 
w#ei Mutter-Schafe, zwel Eber und zwel 
Mutter-Schweine erthellen, und die Namen 
der Eigenthümer durch bffentliche Blätter 
bekanm machen lassen wird. 
Ale Pferde, welchen in den sleben Ober- 
emt# : Städten Hreise zuerkannt wurden, 
mäsen am 27. September Mit#ttags zu 
Connstadt sich einfinden, um zur hbbern 
Preis= Ertbellung gezogen werden zu kön- 
nen; die Eigenthümer derselben erhalten 
für jede Stunde der Entfernung, worüber 
Lhe oberamtliche Urkunde mirzubringen ist, 
fünfjehen Kreujer Reise= und Einen Gulden 
Aufembalts= Kosten= Entschädigung. Die 
Eigemhümer der Rindoleh = Stücke und 
Schwelne, welchen in den Oberamts- 
Slädten Gbppingen und Besigheim Preise 
zuerkannt wurden, haben gegen glelche Ent- 
schsigung ihre Thlere am obigen Tage in 
Cannstadt zu stellen. 
Bei der alle Jahre am 2#. September 
Mittags zu Cannstadt beginnenden Präfung 
der vorzüglichern Pferde, Rindoieh-Stäcke, 
Schafe und Schweine, wozu jeder Eigen- 
thümer elngeladen ist, wird ohne Räcksicht 
auf frühere Auszelchnung oder andere Be- 
jiehungen nur dem Besseren der Preis 
juerkannt werden, jedoch mit des Zeschrän- 
kung bel den Schafen, daß diejenigen 
Schafhalter, welche Prelse für ein 
schlecht erhalten haben, in den 
drel Jahren zu der Bewerlunng niehnt 
gelasen werden. 
Die im vorigen Juhre stantgefundene Weit. 
Preise follen durch vorliesenre Morenunz 
weg. 
Zu dem mit dem landolrthschaftlichen 
Feste verbundenen Wettrennen wird der 
Kdnigl. Land-Ober-Strallmelster am Tage 
der Preis-Vertheilung in den sicben go- 
mannten Oberamts= Städten von den vor- 
bandenen, zum Rennen tauglichen, im 
Lande gefallenen und erzogenen ferden je 
Drei auswählen, deren Elgenthümer ebenfalls 
die obige Reise= und Aufenthalts-Kesten- 
Entschädigung erhalten; sie haben sich aber, 
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