Schöffen- und Schwurgerichte — Schullasten (Volksschule)
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land 1834, 1892, Rumänien 1864. Holland lehnte die Jury
schon seit 1814 ab. — Schweden und Dänemark haben
schöffenartige Gerichtsbeisitzer; Serbien, das 1871 die Jury
einführte, hat seit 1894 nur Schöffen (2 Schöffen, 3 Richter),
ebenso Tessin (Jury 1855) seit 1894 für alle Fälle und Bulgarien
seit 1897. Die österreichischen Entwürfe 1900 ff
sehen neben der Jury auch Schöffengerichte für die erste
Instanz vor. In den Schweizer Kantonen sitzen meist vom
Bolk gewählte Richter, die grundsätzlich nicht überall oder
doch nicht alle rechtsgelehrt zu sein brauchen.
Literatur: H. Seuffert, Art. Schöffengerichte,
Schwurgerichte in WB 2. Erg.-Band. Hand= und Lehrbücher
des Strafprozeßrechts, besonders von Holtzendorff,
Glaser, v. Kries, Ullmann, Binding,
Birkmeyer, Graf zu Dohn a, Kommentare
zur St#eO von Löwe (13), John I. — Laband,
Staatsrecht X. Kap., bes. 1## 88, 91; Glaser
in v. Holtzendorffs RL Art Geschworene, Schöffen, Schwurgerichte.
— Die sehr reiche Literatur ist verzeichnet bei
Glaser, Binding, Birkmeyer. Seitbdem noch wesentlich
kritisch: Schwur= und Schöffengerichte, Beiträge, hrsg. von
Liepmann und Mittermaier, 2 Bände seit 1908;
Görres, Wahrspruch der Geschworenen und seine pi#ychologischen
Grundlagen, 1903;: Oetker, Das Berfahren
vor Schwur= und Schöffengerichten, 1907; Feddersen,
Das Schwurgericht, 1907. Protokolle der Kommission für
die Resorm des Strafprozesses 1905, I, 376, II, 3. Reform
des Strafprozesses, hrsg. von Aschrott, 1906 (Schubert,
Wachenfeld, Weingart). Kleinfeller in Beiträge
zur Reform des Strafprozesses, hrsg. v. Adickes u. a. 1900,
Bd. 1, S 259, 3951 Jean Cruppi, LlLa cour d'asslses,
1898; Nagels u. Meyers, Les lols du jury, 1901;
Monicat, lLe jury Ccorrectionel et I’'chevinage, 1003.
Wittermaler.
Schulen
Volksschulen — Mittelschulen — Unterrichtswesen,
höheres — Mädchenschulen — Privatunterricht
— Lehrer — Schullasten — und die
Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln
weiter verwiesen ist.
Schullasten
(Gorksschute)
56#ün 1. Einleitung. 1 2. I. Der Bedarf,.
II. Die Deckungsmittel. 4 3. Allgemeines.
4. Schulgeld und Gastschulbeitrag. 3& 5. Schulversäumnisstrafen.
& 6. Leistungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln.
§# 7. Leistungen der eigentlichen Schullastenträger.
4* 8. Leistungen von Kommunalverbänden und Zwangsvereinigungen.
3 9. Leistungen des Staate. Preußen. 4 10.
Leistungen der Üübrigen Staaten. — II. Die gesestzlichen
Träger der Schullast. Berteilungs.
maßstab. 3 11. Preußen. 1 12. Die anderen Staaten.
— IV. Bershren bei Feststellung des Bedarfs
und der Leistungen der Schulnnterhaltungspflichtigen.
— Nechtekontrolle.
1* 13. Preußen. 4# 14. Die anderen Staaten.
lSchL — Schullast. Sch = Bolksschule, Schuch = Preubisches
Schulunterhaltungsgesetz v. 28. 3. os, LBG
Preußisches Lehrerbesoldungsgesetz v. 26. 5. O0, L — Lehrer
l(auch Lehrerin, wenn nichts anderes gesagt ist).1
&# 1. Einleitung. Erkennt man den Unterricht,
den vor der Reformation der Küster im Auftrag
des Pfarrers erteilte [s Volksschulet als
Schnterricht an, so ist die katholische Kirche die
erste Sch LTrägerin gewesen; beide Kirchen traen
noch heut mit an dieser Last, soweit kirchliches
igentum und kirchliche Leistungen zum Unterhalt
der (Küster-, Pfarr-) Kirchschulen dienen.
In den Städten war der „Schreibmeister“
[sLehrer) zunächst Privatunternehmer: für
ihn wie später für alle „Schulmeister“ bildete bis
in die 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts das Schulgeld
die wichtigste Einnahme. Dazu kamen
Kirchenkollekten (noch im 18. Jahrhundert) und
„milde Verehrungen“ aus dem „gemeinen Kasten“
in den Städten, Naturalien und Beköstigung im
„Reihezug" auf dem Lande. Als nach der Reformation
der Gedanke Wurzel faßte, daß die
Unterhaltung der „teutschen Schulen“ eine „gemeine
Last“ sei, übernahmen viele Gemeinden,
namentlich in Süd= und Mitteldeutschland, diese
freiwillig. Nach dem 30jährigen Kriege führte
der Polizeistaat des 17. und 18. Jahrhunderts
aus allen erreichbaren Quellen der Sch Unterhaltsmittel
zu, verfügte zu diesem Zweck oft über
das Vermögen von Kirchen, behielt aber die Gemeinden
(und Grundherren) als eigentliche Träger
der SchL# bei. Für Kinder Unbemittelter trug
die Armen= oder die Kirchkasse das Sch Geld
und die Kosten der Lernmittel.
In Preußen stiftete einen „mons pietatis“
Friedrich I. 1696 für reformierte Schulen mit
100 000 Thalern, Friedrich Wilhelm I. mit 50000
Thalern, zugleich mit dem ersten Sch Lesetz, den
Principia regulativa von 1737 für „Preußen".
Das A#Ls von 1796 ließ die Provinzialrechte besteheen
und suchte die Sch Unterhaltung einerseits
der geringen Leistungsfähigkeit des platten Landes,
andererseits der konfessionellen Mischung der Bevölkerung
anzupassen. Von den geplanten Provinzial
SchO kam nur die für Ost= und Westpreußen
v. 11. 12. 45 zustande, ein Schll für
die Monarchie (außer Posen und Westpreußen)
erst 1906. Eine Verwzechtsprechung auf dem
Gebiet der Sch LRegelung brachte zuerst die KrO
1872; die Mitwirkung von Laien bei Feststellung
der dem Ermessen unterliegenden Anforderungen
der Sch Behörden führte das G v. 26. 5. 87 ein.
In Bayern wurden schon von 1807 ab
dauernd Staatsmittel (Kreisschuldotation) für
die Sch bereit gestellt und 1861 ein Schulbedarfsgesetz
— neu 1902 — erlassen. In Sachsen,
Württemberg, Baden und Hessen
ist die Unterhaltung der Sch im Rahmen des
Volksschulgesetzes geregelt, in Elsaß-Lothringen
die französische Gesetzgebung im deutschen
Sinne fortgebildet worden.
Ueberall, namentlich aber in Preußen, hat die
Unterhaltung der Sch die kleinen Städte und das
platte Land vor eine Aufgabe gestellt, die von
Jahr zu Jahr schwerer wird und den Staat
zwingt, in einem die Bevölkerungszunahme übersteigenden
Verhältnis einzutreten.
(Statistik auf der nächsten Seite.)