Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

Schöffen-  und  Schwurgerichte  —  Schullasten  (Volksschule)

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land  1834,  1892,  Rumänien  1864.  Holland  lehnte  die  Jury
schon  seit  1814  ab.  —  Schweden  und  Dänemark  haben
schöffenartige  Gerichtsbeisitzer;  Serbien,  das  1871  die  Jury
einführte,  hat  seit  1894  nur  Schöffen  (2  Schöffen,  3  Richter),
ebenso  Tessin  (Jury  1855)  seit  1894  für  alle  Fälle  und  Bulgarien
  seit  1897.  Die  österreichischen  Entwürfe  1900  ff
sehen  neben  der  Jury  auch  Schöffengerichte  für  die  erste
Instanz  vor.  In  den  Schweizer  Kantonen  sitzen  meist  vom
Bolk  gewählte  Richter,  die  grundsätzlich  nicht  überall  oder
doch  nicht  alle  rechtsgelehrt  zu  sein  brauchen.

Literatur:  H.  Seuffert,  Art.  Schöffengerichte,
Schwurgerichte  in  WB  2.  Erg.-Band.  Hand=  und  Lehrbücher
  des  Strafprozeßrechts,  besonders  von  Holtzendorff,
  Glaser,  v.  Kries,  Ullmann,  Binding,
  Birkmeyer,  Graf  zu  Dohn  a,  Kommentare
  zur  St#eO  von  Löwe  (13),  John  I.  —  Laband,
  Staatsrecht  X.  Kap.,  bes.  1##  88,  91;  Glaser
in  v.  Holtzendorffs  RL  Art  Geschworene,  Schöffen,  Schwurgerichte.
  —  Die  sehr  reiche  Literatur  ist  verzeichnet  bei
Glaser,  Binding,  Birkmeyer.  Seitbdem  noch  wesentlich
kritisch:  Schwur=  und  Schöffengerichte,  Beiträge,  hrsg.  von
Liepmann  und  Mittermaier,  2  Bände  seit  1908;
Görres,  Wahrspruch  der  Geschworenen  und  seine  pi#ychologischen
  Grundlagen,  1903;:  Oetker,  Das  Berfahren
vor  Schwur=  und  Schöffengerichten,  1907;  Feddersen,
Das  Schwurgericht,  1907.  Protokolle  der  Kommission  für
die  Resorm  des  Strafprozesses  1905,  I,  376,  II,  3.  Reform
des  Strafprozesses,  hrsg.  von  Aschrott,  1906  (Schubert,
  Wachenfeld,  Weingart).  Kleinfeller  in  Beiträge
zur  Reform  des  Strafprozesses,  hrsg.  v.  Adickes  u.  a.  1900,
Bd.  1,  S  259,  3951  Jean  Cruppi,  LlLa  cour  d'asslses,
1898;  Nagels  u.  Meyers,  Les  lols  du  jury,  1901;
Monicat,  lLe  jury  Ccorrectionel  et  I’'chevinage,  1003.

Wittermaler.

Schulen
Volksschulen  —  Mittelschulen  —  Unterrichtswesen,
  höheres  —  Mädchenschulen  —  Privatunterricht
  —  Lehrer  —  Schullasten  —  und  die
Stichworte,  auf  die  in  diesen  einzelnen  Artikeln
weiter  verwiesen  ist.

Schullasten
(Gorksschute)

56#ün  1.  Einleitung.  1  2.  I.  Der  Bedarf,.

II.  Die  Deckungsmittel.  4  3.  Allgemeines.
4.  Schulgeld  und  Gastschulbeitrag.  3&  5.  Schulversäumnisstrafen.
  &  6.  Leistungen  Dritter  aus  besonderen  Rechtstiteln.
  §#  7.  Leistungen  der  eigentlichen  Schullastenträger.
4*  8.  Leistungen  von  Kommunalverbänden  und  Zwangsvereinigungen.
  3  9.  Leistungen  des  Staate.  Preußen.  4  10.
Leistungen  der  Üübrigen  Staaten.  —  II.  Die  gesestzlichen
  Träger  der  Schullast.  Berteilungs.
maßstab.  3  11.  Preußen.  1  12.  Die  anderen  Staaten.
—  IV.  Bershren  bei  Feststellung  des  Bedarfs
  und  der  Leistungen  der  Schulnnterhaltungspflichtigen.
  —  Nechtekontrolle.
1*  13.  Preußen.  4#  14.  Die  anderen  Staaten.

 

lSchL  —  Schullast.  Sch  =  Bolksschule,  Schuch  =  Preubisches

  Schulunterhaltungsgesetz  v.  28.  3.  os,  LBG

Preußisches  Lehrerbesoldungsgesetz  v.  26.  5.  O0,  L  —  Lehrer
l(auch  Lehrerin,  wenn  nichts  anderes  gesagt  ist).1

&#  1.  Einleitung.  Erkennt  man  den  Unterricht,
den  vor  der  Reformation  der  Küster  im  Auftrag
des  Pfarrers  erteilte  [s  Volksschulet  als
Schnterricht  an,  so  ist  die  katholische  Kirche  die
erste  Sch  LTrägerin  gewesen;  beide  Kirchen  traen

  noch  heut  mit  an  dieser  Last,  soweit  kirchliches
igentum  und  kirchliche  Leistungen  zum  Unterhalt
  der  (Küster-,  Pfarr-)  Kirchschulen  dienen.
In  den  Städten  war  der  „Schreibmeister“
[sLehrer)  zunächst  Privatunternehmer:  für
ihn  wie  später  für  alle  „Schulmeister“  bildete  bis
in  die  2.  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  das  Schulgeld
  die  wichtigste  Einnahme.  Dazu  kamen
Kirchenkollekten  (noch  im  18.  Jahrhundert)  und
„milde  Verehrungen“  aus  dem  „gemeinen  Kasten“
in  den  Städten,  Naturalien  und  Beköstigung  im
„Reihezug"  auf  dem  Lande.  Als  nach  der  Reformation
  der  Gedanke  Wurzel  faßte,  daß  die
Unterhaltung  der  „teutschen  Schulen“  eine  „gemeine
  Last“  sei,  übernahmen  viele  Gemeinden,
namentlich  in  Süd=  und  Mitteldeutschland,  diese
freiwillig.  Nach  dem  30jährigen  Kriege  führte
der  Polizeistaat  des  17.  und  18.  Jahrhunderts
aus  allen  erreichbaren  Quellen  der  Sch  Unterhaltsmittel
  zu,  verfügte  zu  diesem  Zweck  oft  über
das  Vermögen  von  Kirchen,  behielt  aber  die  Gemeinden
  (und  Grundherren)  als  eigentliche  Träger
  der  SchL#  bei.  Für  Kinder  Unbemittelter  trug
die  Armen=  oder  die  Kirchkasse  das  Sch  Geld
und  die  Kosten  der  Lernmittel.

In  Preußen  stiftete  einen  „mons  pietatis“
Friedrich  I.  1696  für  reformierte  Schulen  mit
100  000  Thalern,  Friedrich  Wilhelm  I.  mit  50000
Thalern,  zugleich  mit  dem  ersten  Sch  Lesetz,  den
Principia  regulativa  von  1737  für  „Preußen".
Das  A#Ls  von  1796  ließ  die  Provinzialrechte  besteheen
  und  suchte  die  Sch  Unterhaltung  einerseits
der  geringen  Leistungsfähigkeit  des  platten  Landes,
andererseits  der  konfessionellen  Mischung  der  Bevölkerung
  anzupassen.  Von  den  geplanten  Provinzial
  SchO  kam  nur  die  für  Ost=  und  Westpreußen
  v.  11.  12.  45  zustande,  ein  Schll  für
die  Monarchie  (außer  Posen  und  Westpreußen)
erst  1906.  Eine  Verwzechtsprechung  auf  dem
Gebiet  der  Sch  LRegelung  brachte  zuerst  die  KrO

1872;  die  Mitwirkung  von  Laien  bei  Feststellung

der  dem  Ermessen  unterliegenden  Anforderungen
der  Sch  Behörden  führte  das  G  v.  26.  5.  87  ein.

In  Bayern  wurden  schon  von  1807  ab
dauernd  Staatsmittel  (Kreisschuldotation)  für
die  Sch  bereit  gestellt  und  1861  ein  Schulbedarfsgesetz
  —  neu  1902  —  erlassen.  In  Sachsen,
Württemberg,  Baden  und  Hessen
ist  die  Unterhaltung  der  Sch  im  Rahmen  des
Volksschulgesetzes  geregelt,  in  Elsaß-Lothringen
  die  französische  Gesetzgebung  im  deutschen
  Sinne  fortgebildet  worden.

Ueberall,  namentlich  aber  in  Preußen,  hat  die
Unterhaltung  der  Sch  die  kleinen  Städte  und  das
platte  Land  vor  eine  Aufgabe  gestellt,  die  von
Jahr  zu  Jahr  schwerer  wird  und  den  Staat
zwingt,  in  einem  die  Bevölkerungszunahme  übersteigenden
  Verhältnis  einzutreten.

(Statistik  auf  der  nächsten  Seite.)