Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

liche Nachricht der General-Direktion der 
Kuuigl. Posten nachträglich zu geben. 
Wenn in der Folge ein Bote vom Dieaste. 
kemmt, und ein anderer angestellt wird, 
hne doß im Tage des Betengangs, im 
Bestimmungsort und in der einzuhaltenden 
Sraße, oder in den schon elnmal genehmig- 
ten Bedingungen des Dienst:Vertrags eine 
vefentliche Beränderur no 
ke## 
wird, 
in welchem Falle weder eine vorherige Ruͤck- 
serache mit den Post-Behoͤrden noch eine 
Prujung und Genebhmitzung von Seite der 
Kreis:Regierung erforderlich ist; se hat vas 
Lberamt die Obllegenheit, von der, in der 
Petson deg Boten eingetretenen Verände- 
wung und von der geschehenen Sicherheits- 
Bestellung nicht nur die betreffenden Yost- 
Iimter, sondern auch dle General-Direktion 
der Känigl. Pesten schriftlich in Kenniniß 
X 
V. 
Ein Ordinari-Fuhrwerk in Kutschen, Ka- 
leshen eder ähnlichen Gefährten darf auf 
Siraßen, worauf regelmͤßlg der Postwa- 
gen gesuͤhrt wird, nicht gehen, es sey denn 
ven dem Erhland. Postmelster im Wege der 
Verpachtung, welche ihm vorbehalten ist, 
jugelassen. 
Unter einem Ordinarl-Fuhrw#e#k wird dat 
75. 
jeuige verstanden, welches dos Jahr bin- 
durch alle Wochen oder alle vierzehn Tage, 
oder alle Monate an einem gewissen Tag 
ab= oder zufährt, und Personen, Woaren 
und YHakete, ohne vorher ven jemand be- 
sonders bestellt zu seyn, hin, und herfährt. 
Dle Ordlnari-Kutsche, welche schon seit 
früberen Zelten zwischen Stuttgart und 
kudwigeburg täglich hin= und hergleng, 
und unter der Beschränkung, daß sie mit 
kelnen Gätern, Paketen, Briefen und Gel- 
dern, die weiter als nach Stuttgart oder 
udwigsburg geben, befrachtet werden dürfe, 
don dem Verbote des Ordinari-Fuhrwerks 
ausgenommen war, soll auch künftig unter 
gleicher Beschraͤnkung wieder bestehen. 
Wir uͤberlassen aber dem Erbland--Post- 
meister diese Ordinaxl-Kutsche unter eben 
denselben Bedingungen, unter welchen sle 
vormals für Rechnung des Finanz-Kam- 
mer verpachtet war, elnem dazu geeigen- 
schafteten Einwohner von Stuttgart oder 
kudwigsburg zu verleihen und den Pacht- 
#ins zu beziehen. 
VI. 
Bel dem kondfuhrwesen finden künftig 
keine weitere Beschränkungen statt, als 
dlejenigen, welche den Landboten in dem 
Art. U. F. u. z. 3. 5, und in dem Art. III.
	        
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