Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

vorgeschrieben, und von dem Landfuhr- 
mann innerhalb des Konigreichs ebenfalls 
genau zu beobachten sind. 
Wenn aber demselben im Auslande Ge- 
genstaͤnde, welche im Koͤnigreiche der Post 
zur Versendung vorbehalten sind, uͤbergeben 
werden; so darf er sie, in soferne deren 
Einfuhr nicht uͤberbaupt verboten ist, unter 
Beobachtung der Zollgesetze ins Koͤnlgreich 
und bie an seinen Bestimmungsort bringen, 
wo dieselben, wenn sie an elnen Einwohner 
des Orts gerschtet sind, diesem, oder wenn 
ste welter befbrdert werden sollen, dem Post- 
amte zu überllefern sind, und der Landfuhr= 
mann ist nicht verbunden, dem Postamt 
an der Grenze, wo er Ins Künigresch ein- 
tritt, dergleichen Gegenstände oder den 
Frachtbrief abzugeben, oder von jener 
Grenze an bie an seinen Bestimmungeort 
ein Postporto dem Postamte zu bezahlen. 
VII. 
Den Oberämtern llegt es ob, die Ihnen. 
Lvon den Postbeamten angezeigten Vergze- 
bungen gegen den Inhalt dleser Verord= 
mung und der Postgesetze zu untersuchen, 
und die Strafen, nach dem Maße der ih- 
nen im Allgemeinen zustehenden Befugnisse, 
zuerkennen, oder die Akten der geeigneten Be- 
borde zur Straf-Bestimmung zu übergeben. 
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In jener Beziehung haben die Oberäm, 
ter auf Ansinnen der Postbeamten solche 
Beten und Fuhrleute, gegen welche der 
Verdacht einer Uebertretung der Gesetze 
begründet ist, durch dle Or#o# Pollzel, 
Bebbrde anhalten, und ibre Wagen und 
die Gegenstände, welche sie führen, im Bei- 
seyn des Postbeamten durchsehen zu lassen. 
Flnden sich darunter solche, deren Befbe= 
derung den Boten und Fuhrleuten nicht 
gestattet, sondern der Post ausschließlich 
vorbehalten ist, so ist zum Behuf der 
Straf-Bestlmmung das entzogene Porto 
von dem Postbeamten zu berechnen, und 
dlejenigen Gegenstände, welche aicht an 
einen Einwohner desselben Orts gerlchtet 
sind, sondern weiter versendet werden 
müssen, sind zu diesem Zwecke den Post- 
beamten gegen Qultitung zugustellen. 
In Ansehung der Serafen blelbt es 
bei den frühern Bestimmungen; insbeson- 
dere besteht bel einer Uebertretung der 
Vorschriften in Bezlehung auf dle der 
Pest zar Befbrderung vorbehaltenen Ge- 
genstände die Strafe in Gemäßbelt der Ver- 
fägung vom ½7. Juni 1317 in dem zehenfa- 
chen Betrage des tarlfmäßigen Postporto. 
Der Oberamtmann hat den Elnzug zu 
besorgen und ## dleser Strafe dem Kame- 
ral. Verwalter zur Verrechnung für die
	        
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