vorgeschrieben, und von dem Landfuhr-
mann innerhalb des Konigreichs ebenfalls
genau zu beobachten sind.
Wenn aber demselben im Auslande Ge-
genstaͤnde, welche im Koͤnigreiche der Post
zur Versendung vorbehalten sind, uͤbergeben
werden; so darf er sie, in soferne deren
Einfuhr nicht uͤberbaupt verboten ist, unter
Beobachtung der Zollgesetze ins Koͤnlgreich
und bie an seinen Bestimmungsort bringen,
wo dieselben, wenn sie an elnen Einwohner
des Orts gerschtet sind, diesem, oder wenn
ste welter befbrdert werden sollen, dem Post-
amte zu überllefern sind, und der Landfuhr=
mann ist nicht verbunden, dem Postamt
an der Grenze, wo er Ins Künigresch ein-
tritt, dergleichen Gegenstände oder den
Frachtbrief abzugeben, oder von jener
Grenze an bie an seinen Bestimmungeort
ein Postporto dem Postamte zu bezahlen.
VII.
Den Oberämtern llegt es ob, die Ihnen.
Lvon den Postbeamten angezeigten Vergze-
bungen gegen den Inhalt dleser Verord=
mung und der Postgesetze zu untersuchen,
und die Strafen, nach dem Maße der ih-
nen im Allgemeinen zustehenden Befugnisse,
zuerkennen, oder die Akten der geeigneten Be-
borde zur Straf-Bestimmung zu übergeben.
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In jener Beziehung haben die Oberäm,
ter auf Ansinnen der Postbeamten solche
Beten und Fuhrleute, gegen welche der
Verdacht einer Uebertretung der Gesetze
begründet ist, durch dle Or#o# Pollzel,
Bebbrde anhalten, und ibre Wagen und
die Gegenstände, welche sie führen, im Bei-
seyn des Postbeamten durchsehen zu lassen.
Flnden sich darunter solche, deren Befbe=
derung den Boten und Fuhrleuten nicht
gestattet, sondern der Post ausschließlich
vorbehalten ist, so ist zum Behuf der
Straf-Bestlmmung das entzogene Porto
von dem Postbeamten zu berechnen, und
dlejenigen Gegenstände, welche aicht an
einen Einwohner desselben Orts gerlchtet
sind, sondern weiter versendet werden
müssen, sind zu diesem Zwecke den Post-
beamten gegen Qultitung zugustellen.
In Ansehung der Serafen blelbt es
bei den frühern Bestimmungen; insbeson-
dere besteht bel einer Uebertretung der
Vorschriften in Bezlehung auf dle der
Pest zar Befbrderung vorbehaltenen Ge-
genstände die Strafe in Gemäßbelt der Ver-
fägung vom ½7. Juni 1317 in dem zehenfa-
chen Betrage des tarlfmäßigen Postporto.
Der Oberamtmann hat den Elnzug zu
besorgen und ## dleser Strafe dem Kame-
ral. Verwalter zur Verrechnung für die