298 Stellvertretende Namensunterschrift und mechanische Schreibhilfe.
daß jede Form der Vertreter-Unterschrift für genügend zu erachten ist, die ihrem
Zwecke entspricht.
In dieser Beziehung ist aus dem § 126 1 BGB. der Gedanke zu entnehmen,
daß der eigene Name die natürliche und gegebene Bezeichnung
für das eigene Ich als den Sitz des rechtlich bedeutsamen
Willens ist. Hieraus kann mit Grund gefolgert werden, daß die Unterzeichnung
des Vertreters nicht ohne innere Beziehung auf dessen eigenen Namen sein darf.
Aber hiermit ist noch nicht gesagt, daß diese Beziehung äußerlich hervortreten
muß. Insbesondere ist auch nicht anzunehmen, daß die äußerliche Erkennbarkeit
dieser Beziehung durch den § 164 11 BGB. gefordert wird. Dieser fordert
nur, daß der Wille, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar hervortreten
muß, nicht aber, daß derjenige, der seinen Willen in fremdem Namen.
erklärt, die Beziehung seines eigenen Willens auf diesen fremden Namen außerdem
ausdrücklich bekräftige.
Der Zweck des § 164 II BGB. läßt es mithin zu, daß der Vertreter seinen
Handlungswillen lediglich durch Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen
beurkundet. Aber es kann darüber gestritten werden, ob die Unterzeichnung
mit dem Namen des Vertretenen überhaupt eine Gewähr dafür
bietet, daß der Name des Vertreters im vorliegenden Falle zu ihr eine innere
rechtliche Beziehung hat, und ferner darüber, ob diese Gewähr so beschaffen
ist, daß der Rechtsverkehr sie ohne Schaden für seine Sicherheit hinnehmen kann.
In beiden Richtungen sind die Meinungen weit auseinander gegangen.
II.
Die vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts haben durch Beschluß vom
27. Juni 1910 2) die Frage bejaht, ob der Vorschrift in 3 126 1 BGB. genügt sei,
wenn bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform der bevollmächtigte Vertreter
ausschließlich mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt. Die Entscheidung
stützt sich auf praktische Rücksichten. Das Gesetz, sagen die BBS., verlangt
nur, daß der Vertreter als „Aussteller“ der Urkunde eigenhändig die Namensunterschrift
abgibt, so daß eine mechanische Vervielfältigung nicht genügt, sagt
aber nicht, welchen Namen er zu schreiben habe. Bei dieser Auslegung ergibt
sich kein Pleonasmus, da das BGB. auch von nicht eigenhändigen Unterschriften
spricht: so 8 793 Abs. 2 S. 2 BGB., ebenso z 181 HGB. Die Vorschrift
ergibt nicht, daß der Aussteller mit seinem Namen unterschreiben muß,
sondern nur, daß sie mit einem Namen zu unterschreiben ist. Die Namensunterschrift
dient nicht nur, die Person des Erklärenden rechtlich erkennbar zu
machen, sondern sie hat auch als Formalbestandteil der Urkunde eine wichtige
Aufgabe, indem sie das äußerliche Kennzeichen für die Vollendung der schriftlichen
Erklärung ist. Diese Funktion ist unabhängig von der Frage nach dem
Träger des Namens. Auch wenn man in dem Gebot der Namensunterschrift
lediglich den Satz findet, daß nur eine Urkunde, die mit einem bestimmten Namen
unterschrieben sei, genüge, so wird hierdurch einem selbständigen Rechtsgedanken
Ausdruck gegeben, der durch eignen Wert die gesetzliche Festlegung rechtfertigt.
Daß das Fürwort „sein“ nur im Interesse der Knappheit des Stils weggelassen
sei, ist nicht anzunehmen. Allerdings scheint eine Bemerkung der Motive (zu
§5 92 Entwurf 1 Band 1 S. 185) „die Unterschrift hat die Person des Ausstellers
8) DJ3. 10, 1279 ff. und nunmehr näher REE. Bd. 74 S. 69 ff.