Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

298  Stellvertretende  Namensunterschrift  und  mechanische  Schreibhilfe.

daß  jede  Form  der  Vertreter-Unterschrift  für  genügend  zu  erachten  ist,  die  ihrem
Zwecke  entspricht.

In  dieser  Beziehung  ist  aus  dem  §  126  1  BGB.  der  Gedanke  zu  entnehmen,
daß  der  eigene  Name  die  natürliche  und  gegebene  Bezeichnung
  für  das  eigene  Ich  als  den  Sitz  des  rechtlich  bedeutsamen
Willens  ist.  Hieraus  kann  mit  Grund  gefolgert  werden,  daß  die  Unterzeichnung
des  Vertreters  nicht  ohne  innere  Beziehung  auf  dessen  eigenen  Namen  sein  darf.
Aber  hiermit  ist  noch  nicht  gesagt,  daß  diese  Beziehung  äußerlich  hervortreten
muß.  Insbesondere  ist  auch  nicht  anzunehmen,  daß  die  äußerliche  Erkennbarkeit
dieser  Beziehung  durch  den  §  164  11  BGB.  gefordert  wird.  Dieser  fordert
nur,  daß  der  Wille,  in  fremdem  Namen  zu  handeln,  erkennbar  hervortreten
  muß,  nicht  aber,  daß  derjenige,  der  seinen  Willen  in  fremdem  Namen.
erklärt,  die  Beziehung  seines  eigenen  Willens  auf  diesen  fremden  Namen  außerdem
  ausdrücklich  bekräftige.

Der  Zweck  des  §  164  II  BGB.  läßt  es  mithin  zu,  daß  der  Vertreter  seinen
Handlungswillen  lediglich  durch  Unterzeichnung  mit  dem  Namen  des  Vertretenen
  beurkundet.  Aber  es  kann  darüber  gestritten  werden,  ob  die  Unterzeichnung
  mit  dem  Namen  des  Vertretenen  überhaupt  eine  Gewähr  dafür
bietet,  daß  der  Name  des  Vertreters  im  vorliegenden  Falle  zu  ihr  eine  innere
rechtliche  Beziehung  hat,  und  ferner  darüber,  ob  diese  Gewähr  so  beschaffen
ist,  daß  der  Rechtsverkehr  sie  ohne  Schaden  für  seine  Sicherheit  hinnehmen  kann.
In  beiden  Richtungen  sind  die  Meinungen  weit  auseinander  gegangen.

II.

Die  vereinigten  Zivilsenate  des  Reichsgerichts  haben  durch  Beschluß  vom
27.  Juni  1910  2)  die  Frage  bejaht,  ob  der  Vorschrift  in  3  126  1  BGB.  genügt  sei,
wenn  bei  gesetzlich  vorgeschriebener  Schriftform  der  bevollmächtigte  Vertreter
ausschließlich  mit  dem  Namen  des  Vertretenen  unterschreibt.  Die  Entscheidung
stützt  sich  auf  praktische  Rücksichten.  Das  Gesetz,  sagen  die  BBS.,  verlangt
nur,  daß  der  Vertreter  als  „Aussteller“  der  Urkunde  eigenhändig  die  Namensunterschrift
  abgibt,  so  daß  eine  mechanische  Vervielfältigung  nicht  genügt,  sagt
aber  nicht,  welchen  Namen  er  zu  schreiben  habe.  Bei  dieser  Auslegung  ergibt
  sich  kein  Pleonasmus,  da  das  BGB.  auch  von  nicht  eigenhändigen  Unterschriften
  spricht:  so  8  793  Abs.  2  S.  2  BGB.,  ebenso  z  181  HGB.  Die  Vorschrift
  ergibt  nicht,  daß  der  Aussteller  mit  seinem  Namen  unterschreiben  muß,
sondern  nur,  daß  sie  mit  einem  Namen  zu  unterschreiben  ist.  Die  Namensunterschrift
  dient  nicht  nur,  die  Person  des  Erklärenden  rechtlich  erkennbar  zu
machen,  sondern  sie  hat  auch  als  Formalbestandteil  der  Urkunde  eine  wichtige
Aufgabe,  indem  sie  das  äußerliche  Kennzeichen  für  die  Vollendung  der  schriftlichen
  Erklärung  ist.  Diese  Funktion  ist  unabhängig  von  der  Frage  nach  dem
Träger  des  Namens.  Auch  wenn  man  in  dem  Gebot  der  Namensunterschrift
lediglich  den  Satz  findet,  daß  nur  eine  Urkunde,  die  mit  einem  bestimmten  Namen
unterschrieben  sei,  genüge,  so  wird  hierdurch  einem  selbständigen  Rechtsgedanken
Ausdruck  gegeben,  der  durch  eignen  Wert  die  gesetzliche  Festlegung  rechtfertigt.
Daß  das  Fürwort  „sein“  nur  im  Interesse  der  Knappheit  des  Stils  weggelassen
sei,  ist  nicht  anzunehmen.  Allerdings  scheint  eine  Bemerkung  der  Motive  (zu
§5  92  Entwurf  1  Band  1  S.  185)  „die  Unterschrift  hat  die  Person  des  Ausstellers

8)  DJ3.  10,  1279  ff.  und  nunmehr  näher  REE.  Bd.  74  S.  69  ff.