274 Das Landgebiet der Staaten.
so haftet er nothwendig für den daraus hervorgehenden und völkerrechtlich zu
ersetzenden Schaden. 1) Denn die rechtliche Eigenthümlichkeit der Gebietsabtretung
im Vergleich zu privatrechtlichen Cessionsgeschäften liegt gerade darin,
daß mit dem Rechtserwerbe eines Staates gegenüber einem andern Staate
auch eine räumliche Erweiterung der Herrscherpflichten gegenüber der gesammten
Völkerrechtsgenossenschaft Hand in Hand geht.
Was die Rechtswirkungen der Gebietsabtretungen anbelangt, so ist,
anknüpfend an die Successionslehre, grundsätzlich daran festzuhalten, daß das
neue Herrschaftsverhältniß nach Außen in demselben Umfange und unter denselben
Beschränkungen fortdauert, die für das alte Herrschaftsverhältniß bestanden.)
Dagegen bleiben die Privateigenthumsrechte des zurücktretenden
Herrschers innerhalb des ihm entfremdeten Gebietes von der Cession unberührt.
Nur solche Vermögensrechte, die Ausfluß der Regalität, des öffentlichen
Rechtes und der Staatsgewalt selber sind, gehen als Pertinenz der
politischen Herrschaft auch dann über, wenn in Abtretungsverträgen eine besondere
Stipulation darüber fehlen sollte.
Allerdings sind hier Zweifel möglich. Was geschieht beispielsweise, wenn
nach dem Rechte des abtretenden Staates der Eisenbahnbetrieb schlechthin
Staatssache, hinwiederum nach dem Rechte des erwerbenden Staates aber in
den Bereich des privaten Betriebes fällt? Behält alsdann der Cedent seine
Eisenbahnen jure privato? Oder verliert er sie jure publico Das allgemeine
Völkerrecht kann nach seiner Beschaffenheit für die positive Collision zweier
staatsrechtlicher Systeme keine Lösung an die Hand geben.
— Ô — — ——
1) Daraus ergiebt sich, daß die Neutralitätspflicht der ehemals Savoyischen
Gebietstheile von Chablais und Faucigny nach der Vereinigung mit Frankreich fortdauerte,
ohne daß es eines Protestes in dieser Hinsicht von Seiten dritter Staaten
bedurft hätte. Schweigendes Dulden ist niemals gleichbedeutend mit Anerkennung.
2) Z. B. in Fällen anarchischer Unruhen, wenn dadurch Eigenthum oder Leben
beschädigt wird.
59.
Verlust der Staatsgebietshoheit.
Literatur: Günther, Bölkerrecht II, S. 68. — Heffter, Völkerrecht, § 15. —
Klüber, Europ#isches Völkerrecht, 5 140. — Bluntschli, Modernes Völkerrecht,
5 295. — A. v. Bulmerinchg, Völkerrecht, 5 50. — F. v. Martens,
Völkerrecht 1, § 92. — Pradier-Fodéré, Traité II, 813, 850 ff. — D. D.
Field, Draft Outlines, § 37 ff.
Die Gründe derivativen Gebietserwerbes wirken nothwendiger Weise auch
als Gründe des Verlustes in der Richtung derjenigen Völkerrechtssubjecte,