Der Verfassungskonflikt. 269
Staates müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushaltsetat
gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.“
Der rechtliche Kern der Streitfrage war also der: Welcher von
den drei Faktoren der Gesetzgebung hat nachzugeben, wenn eine Vereinbarung
derselben über das Budgetgesetz nicht zu stande kommt? Indem das Abgeordnetenhaus
für sich das überwiegende Recht in Anspruch nahm, immer
wieder auf die Verletzung seines angeblichen Budgetgesetzes zurückkam, substituierte
es unwillkürlich den klaren Bestimmungen der preußischen Verfassung
die konstitutionellen Theorien Montesquieus und Benjamin Constants, welche
in Frankreich und Belgien gesetzliche Anerkennung gefunden hatten.
Damit wurde aber der ganze Rechtsstreit zu einer Machtfrage. Hatte
wirklich das Abgeordnetenhaus die alleinige Bestimmung über die jährlichen
Staatseinnahmen und Ausgaben, konnte es dieselben, wie es thatsächlich beanspruchte,
nach eigenem Gutdünken bewilligen oder ablehnen, so wäre es dadurch
zum allein entscheidenden Faktor des Staatslebens geworden. Denn
jeder gesetzlichen Einrichtung hätte ihre Wirksamkeit entzogen werden können
durch Verweigerung der zu ihrer Aufrechterhaltung erforderlichen Geldmittel,
jedes neue Gesetz hätte erzwungen werden können durch Androhung der Ablehnung
von notwendigen Ausgaben. Es wäre endlich möglich gewesen, die
Besetzung des Ministeriums und damit aller übrigen Beamtenstellen nach dem
Willen das Abgeordnetenhauses zu erzwingen, indem dieses erklärte, es bewillige,
wie ein mit Recht berüchtigt gewordener Ausdruck lautet, „diesem
Ministerium keinen Groschen, auch wenn der Feind im Lande ist.“ Es hätte
also mit einem Worte das Abgeordnetenhaus als regierender Konvent nicht
nur die gesamte gesetzgebende Gewalt, sondern auch die Regierungsgewalt,
vielleicht auch die richterliche Gewalt in seinen ausschließlichen Besitz genommen,
die Ausübung aller Souveränetätsrechte auf sich übertragen.
Thatsächlich war dies auch das Ziel des Kampfes. Das Abgeordnetenhaus
beanspruchte in der im Januar 1863 beratenen, von Virchow entworfenen
Adresse an den König das Recht, das Budget durch seinen alleinigen
Beschluß in seiner Hauptsumme und in seinen Einzelheiten endgiltig festzusetzen;
von dem Könige die Entlassung derjenigen Minister zu fordern, die
das Vertrauen des Hauses nicht hatten; durch seine, des Hauses, Beschlüsse
über den Staatshaushaltsetat den Bestand und die Organisation der Armee
festzustellen; sowie die Beziehungen der Exekutivgewalt der Staatsregierung zu
ihren Beamten maßgebend zu kontrollieren. Treffend charakterisirte daher der
Ministerpräsident diese Bestrebungen am 27. 1. 1863 dahin: „Durch diese
Adresse werden dem königlichen Hause der Hohenzollern seine verfassungsmäßigen
Regierungsrechte abgefordert, um sie der Majorität dieses Hauses