Metadata : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Der  Verfassungskonflikt.  269

Staates  müssen  für  jedes  Jahr  im  Voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat
  gebracht  werden.  Letzterer  wird  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt.“
  Der  rechtliche  Kern  der  Streitfrage  war  also  der:  Welcher  von
den  drei  Faktoren  der  Gesetzgebung  hat  nachzugeben,  wenn  eine  Vereinbarung
derselben  über  das  Budgetgesetz  nicht  zu  stande  kommt?  Indem  das  Abgeordnetenhaus
  für  sich  das  überwiegende  Recht  in  Anspruch  nahm,  immer
wieder  auf  die  Verletzung  seines  angeblichen  Budgetgesetzes  zurückkam,  substituierte
  es  unwillkürlich  den  klaren  Bestimmungen  der  preußischen  Verfassung
die  konstitutionellen  Theorien  Montesquieus  und  Benjamin  Constants,  welche
in  Frankreich  und  Belgien  gesetzliche  Anerkennung  gefunden  hatten.

Damit  wurde  aber  der  ganze  Rechtsstreit  zu  einer  Machtfrage.  Hatte
wirklich  das  Abgeordnetenhaus  die  alleinige  Bestimmung  über  die  jährlichen
Staatseinnahmen  und  Ausgaben,  konnte  es  dieselben,  wie  es  thatsächlich  beanspruchte,
  nach  eigenem  Gutdünken  bewilligen  oder  ablehnen,  so  wäre  es  dadurch
  zum  allein  entscheidenden  Faktor  des  Staatslebens  geworden.  Denn
jeder  gesetzlichen  Einrichtung  hätte  ihre  Wirksamkeit  entzogen  werden  können
durch  Verweigerung  der  zu  ihrer  Aufrechterhaltung  erforderlichen  Geldmittel,
jedes  neue  Gesetz  hätte  erzwungen  werden  können  durch  Androhung  der  Ablehnung
  von  notwendigen  Ausgaben.  Es  wäre  endlich  möglich  gewesen,  die
Besetzung  des  Ministeriums  und  damit  aller  übrigen  Beamtenstellen  nach  dem
Willen  das  Abgeordnetenhauses  zu  erzwingen,  indem  dieses  erklärte,  es  bewillige,
  wie  ein  mit  Recht  berüchtigt  gewordener  Ausdruck  lautet,  „diesem
Ministerium  keinen  Groschen,  auch  wenn  der  Feind  im  Lande  ist.“  Es  hätte
also  mit  einem  Worte  das  Abgeordnetenhaus  als  regierender  Konvent  nicht
nur  die  gesamte  gesetzgebende  Gewalt,  sondern  auch  die  Regierungsgewalt,
vielleicht  auch  die  richterliche  Gewalt  in  seinen  ausschließlichen  Besitz  genommen,
  die  Ausübung  aller  Souveränetätsrechte  auf  sich  übertragen.

Thatsächlich  war  dies  auch  das  Ziel  des  Kampfes.  Das  Abgeordnetenhaus
  beanspruchte  in  der  im  Januar  1863  beratenen,  von  Virchow  entworfenen
  Adresse  an  den  König  das  Recht,  das  Budget  durch  seinen  alleinigen
Beschluß  in  seiner  Hauptsumme  und  in  seinen  Einzelheiten  endgiltig  festzusetzen;
  von  dem  Könige  die  Entlassung  derjenigen  Minister  zu  fordern,  die
das  Vertrauen  des  Hauses  nicht  hatten;  durch  seine,  des  Hauses,  Beschlüsse
über  den  Staatshaushaltsetat  den  Bestand  und  die  Organisation  der  Armee
festzustellen;  sowie  die  Beziehungen  der  Exekutivgewalt  der  Staatsregierung  zu
ihren  Beamten  maßgebend  zu  kontrollieren.  Treffend  charakterisirte  daher  der
Ministerpräsident  diese  Bestrebungen  am  27.  1.  1863  dahin:  „Durch  diese
Adresse  werden  dem  königlichen  Hause  der  Hohenzollern  seine  verfassungsmäßigen
  Regierungsrechte  abgefordert,  um  sie  der  Majorität  dieses  Hauses