Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

1436  Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung

und  Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen

  oder  die  allgemeine  Gütergemeinschaft,

  die  Errungenschaftsgemeinschaft

  oder  die  Fahrnisgemeinschaft
  aufgehoben,  so  tritt  Gütertrennung

  ein,  sofern  sich  nicht  aus
dem  Vertrag  ein  anderes  ergiebt.

1430  Von  dem  Gesamtgut  der  allgemeinen

Gütergemeinschaft  ausgeschlossen

a)  sind  Gegenstände,  die  nicht  durch

Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können;

Ausschlietzung  —  216  —  Ausschließung
ausgeschlossen  werden,  wenn  die  im  8  der  Gütergemeinschaft  durch  Ehevertrag
§  1170  für  die  A.  eines  Hypotheken-  ausschließen.
gläubigers  bestimmten  Voraussetzungen  Auf  einen  Ehevertrag,  durch  welchen
vorliegen.  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft

Güterrecht.  ausgeschlossen  oder  die  A.  aufgehoben

1123,  1546  s.  Nießbrauch  1056.  wird,  finden  die  Vorschriften  des

1135  Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  §  1437  Anwendung.  1518.
und  Nutznießung  des  Mannes  aus-  1509  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
geschlossen  oder  geändert,  so  können  daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufeinem
  Dritten  gegenüber  aus  der  A.  gelöst  wird,  die  Fortsetzung  der  Güteroder
  der  Anderung  Einwendungen  gemeinschaft  durch  letztwillige  Vergegen
  ein  zwischen  ihm  und  einem  fügung  ausschließen,  wenn  er  berechtigt
der  Ehegatten  vorgenommenes  Rechts-  ist,  dem  anderen  Ehegatten  den  Pflichtgeschäft
  oder  gegen  ein  zwischen  ihnen  teil  zu  entziehen  oder  auf  Aufhebung
ergangenes  rechtskräftiges  Urteil  nur  der  Gütergemeinschaft  zu  klagen.  Auf
hergeleitet  werden,  wenn  zur  Zeit  der  die  A.  finden  die  Vorschriften  über
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder  die  Entziehung  des  Pflichtteils  entzur
  Zeit  des  Eintritts  der  Rechts-  sprechende  Anwendung.  1518.
hängigkeit  die  A.  oder  die  Anderung  1510  Wird  die  Fortsetzung  der  Göterin
  dem  Güterrechtsregister  des  zu-  gemeinschaft  ausgeschlossen,  so  gilt  das
ständigen  Amtsgerichts  eingetragen  Gleiche  wie  im  Falle  des  §  1482,  1518.
oder  dem  Dritten  bekannt  war.  1511  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,

daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst
  wird,  einen  gemeinschaftlichen
Abkömmling  von  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  durch  letztwillige
Verfügung  ausschließen.  1516,  1518.

1526  Bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

1550

ist  ausgeschlossen  ein  Vorbehaltsgut

des  Mannes.

Für  das  Vorbehaltsgut  der  Frau
gilt  das  Gleiche  wie  für  das  Vorbehaltsgut
  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.


Von  dem  Gesamtgut  der  Fahrnisgemeinschaft
  ausgeschlossen  ist  das  ein-1440

  b)  ist  das  Vorbehaltsgut.

gebrachte  Gut  eines  Ehegatten.  1549.
1480,  1474,  1498,  1504,  1518,  1546  s.

1555  Bei  der  Fahrnisgemeinschaft  ist  ein

Erbe  1990.  Vorbehaltsgut  des  Mannes  aus-1484,
  1518  s.  Erbe  1954.  geschlossen.  1549.
1502  Das  Recht  des  überlebenden  Ehegatten,  1561  s.  Ehe  1357.

das  Gesamtgut  oder  einzelne  dazu  Handlung.

827  Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit
oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
krankhafter  Störung  der  Geistesgehörende

  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  zu  übernehmen,  geht  nicht
auf  die  Erben  über.  1518.
1508  Die  Ehegatten  können  die  Fortsetzung