II.
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Verfägungen der Departementt.
4.) Des Departements des Innern:
Des Khnigl. katßo
lischen Kircheuratb##.
Bekanntmachung, den Interkalarfonds der katholischen Kirchenstellen des Kdnigreichs betressend.
I. Entstehung des Fonds urd Zwecke
desselben.
Schon im Jahre 1808 hat der katholi-
sche Kirchenrath für nbepig und zweckmäßig
gefunden, in der Pfründ-Verwaltung der
in Erledlgung kommenden katholischen Kir-
chenstellen des Königreichs eine gleichfbr=
mige Ordnung einzufähren, und aus den
während der Erledigungszeit übrig bleiben-
den (Interkaler-) Gefällen derselben einen
besendern Fonds für #außererdentliche katho=
—m- Ausgaben auf die unterm
zo. December zhoß erfolste Zusiimmung
der hbhern Staatsbehörde zu bilden.
II. Quellen der Einnahme.
Wenga eine katholische Kirchenstelle, Pfar-
rei oder Kaplanei, erledigt wird, so fließt
nach der Kirchenverfassung das Elnkommen
derselben ununterbrechen fort.
Allein eben dle Kicchensaßungen räumen
einen vlermonatlichen Termin zur Wieder=
besetzung eln; die Ober= und dekanatamil
chen Berlchte über die Verhälenisse, Oblie=
genhelten, Einnahmen und Ausgaben der
Stelle, so wie die Verbesserungs-Vorschlige
mässen abgewartet werden; auch ist et zwec-
mäßig und billig, den besonderen Bea#
bern um dlese Klrchenstelle Hinlänglice
Zelt zu lassen. Es erglebt sich alse uch-
rend der Erledigung nach Abzug der Ver-
wesers-Gebähren eln Ueberschuß an de
Hfränd-Elnkommen, Interkalar= Gefs#e.
Dlese fallen in den ersten 30 Tagen den
Dekan (Dekanar-Monat) welcher als sol—
cher weder von der Kirche noch vom Sto#r
hte eine Besoldung erhält, für seine Geschifte
mu; dle weiteren ble zum Tage der Wie
derbesetzung fließen sodann in den allgemei
nen Interkalarfonds der kathollschen Kir
chenstellen des Knigreichs. Blelbt elne
Kiechenstelle länger als drei ble vier Me-
nate erledlget, so Ist es die Folge einet
Hindernisses; nle aber geschleht es ln des
Absicht, den Interkalarfonds zu berelchern.