Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Wen eine Kirchenstelle das gebuͤhrende 
Einkommen (Congrua) nicht hat, so wer- 
den ihre Interkalar-Gefälle sogleich derselben 
zur Verbesserung überlassen, und deswegen 
vorzäglich bleiben Kirchenstellen manchmal 
länger erlediget. 
Die Anstalt des Interkalarfonds umfaßt 
alle katholische Kirchenstellen im Kdnigrelche 
ohne Unterschied. 
IIII. Verwendung der Einkünfte 
des Fonds. 
Darch seine Quelle und Natur unter- 
scheidet sich der Interkalarfonds sowohl von 
dem katholischen Bisthums= und allgemel- 
nen Kirchengut, als von allen übrigen 
Stlftungsfonds, und deswegen, so wie ver- 
mige der Klrchen= und Staats-Berfassung 
kann er nur zum Besten der Kirchensteller, 
nicht zu anderen, obgleich kirchlichen Zwe- 
cken, verwendet werden. Aber auch bei 
jenen tritt er nur alsdann ein, wenn es 
an einer nähern Quelle gebricht. Insbe- 
sondere trägt der Interkalarfonds bel: 
2) Zu Eigänzung der Pfarr-Gehalte (Congrue). 
Hierzu werden zuerst die näheren Quel- 
len benätt. Wenn elne andere katholische 
Klrchenstelle, rorzäslich die vormalige Mut- 
ter-Psarrel, in dem befragten Pfarrsprengel 
Gäter oder Gesälle besitzt und sle entbeh- 
ren kann, so werden sle belgezogen. Dis 
Kirchenpflegen und andere hleher geelgneten 
Fonds treten, so weit es #ihre Ktllftungs= 
mäßigen Bestimmungen und Kräste erlau- 
ben, in das Mittel. Auch die Gemeinde 
muß, besonders bei der zu ihrem Vortheil 
neu errichteten Pfarrel beltragen. Reichen 
aber alle dlese Zustüsse nicht bin, so kommt 
der Interkalarfends zu Hülfe. 
Auf solche Art erhalten in Württem- 
berg nach und nach die kathellschen Hfar- 
rer, denen es noch daran gebricht, ihre 
Congrug. 
.P) Zu Ergänzung der Penssonen für Pfarrer. 
Wenn ein Pfarrer sogar mlt elnem 
Hülsspriester sekner Pfarrel nicht mehr 
vorstehen, und auch nicht auf eine andere 
Stelle versetzt werden kann, so muß er 
penssoniet werden. Die erste Quelle hler- 
zu ist das Einkommen seiner Pfarrei. Wo 
aber dieses äber den Gehalt des nolhwen- 
digen Stellvertreters uscht hinrelcht, da glebt 
der Interkalarfonds das Fehlende. 
) Zu den Tischtiteln neuer Geisilichen. 
Jeder katholische Gelstliche muß für sei- 
nen nothdürftigen Unterhalt, ehe er ange- 
stellt wird, auf den Fall der unverschulde- 
ten Unvermbgenhelt durch den sogenannten 
Uschtitel Ucher gestellt werden. Dlese oft
	        
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