819
Wen eine Kirchenstelle das gebuͤhrende
Einkommen (Congrua) nicht hat, so wer-
den ihre Interkalar-Gefälle sogleich derselben
zur Verbesserung überlassen, und deswegen
vorzäglich bleiben Kirchenstellen manchmal
länger erlediget.
Die Anstalt des Interkalarfonds umfaßt
alle katholische Kirchenstellen im Kdnigrelche
ohne Unterschied.
IIII. Verwendung der Einkünfte
des Fonds.
Darch seine Quelle und Natur unter-
scheidet sich der Interkalarfonds sowohl von
dem katholischen Bisthums= und allgemel-
nen Kirchengut, als von allen übrigen
Stlftungsfonds, und deswegen, so wie ver-
mige der Klrchen= und Staats-Berfassung
kann er nur zum Besten der Kirchensteller,
nicht zu anderen, obgleich kirchlichen Zwe-
cken, verwendet werden. Aber auch bei
jenen tritt er nur alsdann ein, wenn es
an einer nähern Quelle gebricht. Insbe-
sondere trägt der Interkalarfonds bel:
2) Zu Eigänzung der Pfarr-Gehalte (Congrue).
Hierzu werden zuerst die näheren Quel-
len benätt. Wenn elne andere katholische
Klrchenstelle, rorzäslich die vormalige Mut-
ter-Psarrel, in dem befragten Pfarrsprengel
Gäter oder Gesälle besitzt und sle entbeh-
ren kann, so werden sle belgezogen. Dis
Kirchenpflegen und andere hleher geelgneten
Fonds treten, so weit es #ihre Ktllftungs=
mäßigen Bestimmungen und Kräste erlau-
ben, in das Mittel. Auch die Gemeinde
muß, besonders bei der zu ihrem Vortheil
neu errichteten Pfarrel beltragen. Reichen
aber alle dlese Zustüsse nicht bin, so kommt
der Interkalarfends zu Hülfe.
Auf solche Art erhalten in Württem-
berg nach und nach die kathellschen Hfar-
rer, denen es noch daran gebricht, ihre
Congrug.
.P) Zu Ergänzung der Penssonen für Pfarrer.
Wenn ein Pfarrer sogar mlt elnem
Hülsspriester sekner Pfarrel nicht mehr
vorstehen, und auch nicht auf eine andere
Stelle versetzt werden kann, so muß er
penssoniet werden. Die erste Quelle hler-
zu ist das Einkommen seiner Pfarrei. Wo
aber dieses äber den Gehalt des nolhwen-
digen Stellvertreters uscht hinrelcht, da glebt
der Interkalarfonds das Fehlende.
) Zu den Tischtiteln neuer Geisilichen.
Jeder katholische Gelstliche muß für sei-
nen nothdürftigen Unterhalt, ehe er ange-
stellt wird, auf den Fall der unverschulde-
ten Unvermbgenhelt durch den sogenannten
Uschtitel Ucher gestellt werden. Dlese oft