Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sehr fühlbare East ist nun den Gemeinden, 
Soltélern, Gutsbesltzern, selbst der Staats= 
Kosse durch den Jaterkalarfonds abgenom- 
men, und die Geistlichen sehen ihr Loos so- 
wohl in Aufbringung eines Tischtlrelgebers, 
als auf den etwalgen Unglücksfoll, da#on 
wirklich Gebrauch machen zu mässen, sehr 
verbessert. Es versteht sich übrlgens, daß 
diese Ausgaben von den betreffenden Gelst- 
lichen, wenn er zu Vermögen kommt, oder 
aus seiner Verlassenschaft ersezt werden 
müssen. 
d) Zu den Kosten der nothwendigen aufßerordent- 
lichen Vikarien. 
Wenn ein Pfarrer für längere Zelt außer 
Stand kommt, selne Obllegenhelten zu er- 
fällen, und eines Blkars nothwendig bedarf, 
auch das zu Haltung desselben erforderliche 
Einkommen niche hat, und niche wobl ver- 
setzt werden kann, so wird ihm aus dem 
Interkalarfonds eln Beltrag gegeben. 
Elnen besondern Worthell gewährt der 
Interkalarfonds den Pfarrern und Kaplä- 
nen, welche wegen einer außerordentlichen 
Ausgabe für ühre Kirchenstelle eln Prool- 
sorium ju übernehmen haben; indem sie 
allda eben so lelcht das Anlehen bekommen, 
als die thellweise Abzahlung machen kön- 
neu. 
820 
IV. Verwaltung und Rechnungs- 
Ablegung. 
Der betreffende Landkapltels-Kammere 
führe über jede erledlgte Kirchenstelle unter 
der Controle des Dekans dle Verwahung, 
tpells nach den ergangenen besonderen Ve- 
schrifeen vom 24. November 1810, 26. de- 
bruar, 30. März und 4. Aprll 13:1, #. 
Januar und 20. Juni 1312, 1. und 22. 
Aprll 1813, 13. April 1815, 0. JanunB, 
23. Februar und 9. August 1816, 19.38 
bruar 1319, 15. Januar und 11. Ar#u 
182o, thells nach den JInstruktionen, welce 
von den Kirchenpfrändnern, auch von den 
Stiftungs-Pflegern zu beobachten slnd. Ri 
dem Ende des Rechnungs jahrd. schidt de 
Kammerer die Rechnung same Beleg# 
durch das Dekanat an den kothollschen Ku- 
chenrath elm. Sier wird ste von dem am- 
gestellten Reolsor geprüft, und vom Collegb 
abgehrer. Mie dem Abbör= Negeß erzt 
kusleich die vom Neolsor gemachte Ver- 
tbeilung des Hfründ, Elnkommene (Deko- 
ratlon, Abkurung) zwischen dem obgekem, 
menen Kirchenpfruͤndner, dem Deknn (l 
oben) dem Interkalarfonds, und dem nach 
folgenden Kirchenpfründner, nach Taze-, 
Erglebt sich keln Aastand, so wird dle Ab 
kurung vom Lvandkapliels= Kommerer ur 
kundlich vollzogen, und die zum Interkle 
— 
 
	        
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