Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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B.) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Die Aufbewahrung der Dieust= Cautions-Urkunden betreffend. 
De die vermbge der Verordnung vom gen Beamten obllegt, also beziehungswesse 
: :. Februar 1818. F. 5. (Staats= und bei der Ober-Rechnunge -Kammer, dem 
Reglerungs-Blatt Nro. 11.) bleber bei Steuer-Collegium, dem Bergrath und den 
der Staats-Hauptkasse nledergelegten Dlenst= Krels-Flnenz-Kammern aufbewahrt werden 
Cautlons-Urkunden künftig bel denjenigen sellen; se wird dleses zufolge allerhöchsten 
Behbrden, welchen nach dem Edlkt vom Befehle hiedurch den Beh#rden zur Nach- 
15. December 1618. Fy. 5. (Staats= und achtung bekannt gemacht. 
Regserungs-Blott Nro. )2.) die Erledl- Stuttgart den 19. November 1821. 
gung der Rechnungen der caurionepflchil- Weckberlin. 
b) Die Gesuche um Erlaubniß zu Culkur-Vcrändcrungen bei Gärten, Lindern, Aeckern und 
Wiesen betreffend. 
De Se. Khnigliche Majestät ver: meralämter erledigt werden, welche darüber 
möge büchster Entschließung vom ½#. d. M. besondere von dem Cameralamts-Buchhal- 
gnädigst genehmigt haben, daß zu Erleich= ter milt unterzeichnete Protokolle zu führen, 
terung der Unterthanen und Vereinfachung und solche nebst den gemeinderätbllchen 
des Geschäftsganges, dle blsber bei den Zeuggissen jährlich den Krels Flnanz Kam- 
Finanz-Kammern anzubringen gewesenen mern vorzulegen paben, so daß demnach 
Gesuche um Erloubniß zu Cultur Verän= von dlesen nur in Anstandefällen über Cul- 
derungen bei Gärten, Lendern, Aeckern und tur-Veränderungs Gesuche zu erkennen ist; 
Wlesen, känfeig, se fern kein pelizelliches so wird solches zur Rachricht und Nach- 
oder prioatrechtliches Hinderniß dabel ob= achtung blemit allgemein bekannt temacht. 
waltet, und die Entschädigung des Zebent- Siuttgart den 21. November 1821. 
herrn keinen Anstand findet, durch die Ca- Weckberlin.
	        
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