Volltext : Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

330  III.  Abschnitt.  Der  Eisenbahnverkehr.

dehnung  ihrer  Strecken  abgestuft.  Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit
  gefaht.  Sie  werden  für  alle  beteiligten  Verwaltungen  bindend,
wenn  nicht  binnen  4  Wochen  Widerspruch  erhoben  wird  von  Verwaltungen,
  die  zusammen  mehr  als  1½  aller  Stimmen  führen,  und  werden
zu  einem  von  der  geschäftsführenden  Verwaltung  bestimmten  Zeitpunkte
von  allen  beteiligten  Verwaltungen  in  Kraft  gesetzt.  Vor  Abgabe  der
breußischen  Stimme  in  den  Generalkonferenzen  wird  bei  wichtigen
Fragen  der  Landeseisenbahnrat  gehört.  Zur  Vorberatung  der  an  die
Generalkonferenz  zu  bringenden  Anträge  besteht  die  „ständige  Tarifkommission“,
  die  in  der  Regel  dreimal  jährlich  zusammentritt.  Dieser
Kommission  ist  beigegeben  der  aus  Vertretern  von  Handel,  Gewerbe  und
Landwirtschaft  bestehende  „Ausschuß  der  Verkehrsinteressenten“.

Die  sachliche  Tarifeinheit  war  damit  noch  nicht  gegeben.  In
Preußben  wurden  aber  gleichzeitig  für  die  Privatbahnen  Höchstsätze,  für
die  preubischen  Staatsbahnen  „Normaltransportgebühren“  vorgeschrieben,
die  auch  bei  den  übrigen  deutschen  Staatsbahnen  und  auch  bei  einem
erheblichen  Teile  der  deutschen  Privatbahnen  Eingang  fanden,  sodaß
seit  1890  in  Deutschland  im  wesentlichen  zu  den  gleichen  (preußischen)
Sätzen  gefahren  wird  für  Entfernungen  von  über  100  km.

Der  deutsche  Gütertarif  zeigt  jetzt  folgende  Gruppen

1.  Ellgut:  a.  Eilstückgut  der  allgemeinen  Eilgutklasse;  b.  Spezialtarif
für  bestimmte  Eilgüter;  c.  beschleunigtes  Eilgut  in  Stück  gutsendungen;
  d.  Eilgut  in  Wagenladungen;  e.  Eilgut  des  Spezialtarifs
für  bestimmte  Eilgüter  in  Wagenladungen;  f.  beschleunigtes  Eilgut
in  Wagenladungen.

2.  Frachtgut:  a.  Allgemeine  Stückgutklasse  (Frachtstückgut);  b.  Spe-Zialtarif
  für  bestimmte  Stückgüter  (geringeren  Wertes).

3.  Allgemeine  Wagenladungsklasse:
A.l  für  Güter  aller  Art  in  Wagenladungen  zu  5t#;
8  für  Güter  aller  Art  in  Wagenladungen  zu  10  t.

.  Spezialtarif  für  bestimmte  Arten  von  Gütern  bei  Aufgabe  von
mindestens  10  t;
I  hauptsächlich  für  Fertigerzeugnisse;
II  „  Halberzeugnisse;
III  #"  „  Rohbstoffe  und  Massengüter.

5.  Spezialtarif  An  für  Güter  der  Spezialtarife  1  und  Il  bei  Aufgabe
von  weniger  als  10,  aber  mindestens  5  t.

Für  die  Beförderung  von  explodierbaren  Gegenständen,  sperrigen
Gütern,  Fahrzeugen,  gebrauchten  Verpackungsmitteln,  Flüssigkeiten  in
Kessel-  und  anderen  Gefähwagen,  Langholz  und  Fischen  usw.  bestehen
besondere  Vorschriften  und  Sätze.