Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Prüfungscommission.


Bedingungen
der  Zulassung.

Zeit  der
Reifeprüfung.

Prüfungsmodus.


Schriftliche
Prüfung.

—  106  —

*  56.  Die  Prüfungscommission,  vor  welcher  die  Reifeprüfung  zu  bestehen  ist,
wird  unter  Vorsitz  eines  von  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
dazu  ernannten  Commissars  aus  dem  Director  und  allen  den  Lehrern  zusammengesetzt,
welche  die  den  Gegenstand  dieser  Prüfung  ausmachenden  Fächer  in  der  Anstalt  und
zwar  zunächst  in  den  obersten  Classen  vertreten.

&57.  Zur  Reifeprüfung  sind  nur  diejenigen  Zöglinge  zuzulassen,  welche  den  Lehrcursus
  der  Oberprima  absolvirt  haben.  Unter  dieser  Voraussetzung  bedarf  es  wegen
ihrer  Zulassung  zur  Reifeprüfung  weder  besonderer  Genehmigung,  noch  besonderer
Zeugnisse,  sondern  nur  der,  ein  Vierteljahr  vorher  zu  bewirkenden  Anmeldung  bei  dem
Director  der  Anstalt.

Auswärtige  Adspiranten  werden  nur  dann  zugelassen,  wenn  sie  durch  ausdrückliche
Anordnung  des  Ministeriums  zur  Erstehung  der  Reifeprüfung  einer  Realschule  zugewiesen
  worden  sind.

Die  Prüfung  ist  für  die  eigenen  Zöglinge  der  Realschule  unentgeltlich.  Auswärtige
Examinanden  aber  haben,  wie  auch  ihre  Prüfung  ausfallen  mag,  für  dieselbe  20  Mark
an  die  Kasse  der  Realschule  zu  entrichten.

#58.  Die  Reifeprüfung  findet  regelmäßig  einmal  jährlich  in  den  letzten  Wochen
vor  Ostern  statt.  Außerdem  soll  vor  Michaelis  eine  Reifeprüfung  für  diejenigen  Schüler
gestattet  sein,  denen  bei  der  vorhergehenden  Reifeprüfung  zu  Ostern  wegen  unzureichender
Leistungen  kein  Reifezeugniß  ertheilt  werden  konnte,  oder  die  freiwillig  ein  halbes  Jahr
über  die  gesetzlich  bestimmte  Zeit  in  Oberprima  verblieben  sind,  oder  denen  durch  Dispensation
  von  Seiten  des  Ministeriums  eine  frühere  Zulassung  gestattet  worden  ist.

Die  Directoren  haben  längstens  bis  zum  15.  Januar  und  bei  einer  außerordentlichen
  Reifeprüfung  zu  Michaelis  längstens  bis  zum  15.  Juli  die  Abiturienten  ihrer
Schule  bei  dem  Ministerium  anzumelden,  etwaige  Vorschläge  wegen  der  Prüfungstage
beizufügen  und  die  weiteren  Anordnungen  hierauf  zu  erwarten.

659.  Die  Reifeprüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  in  eine  mündliche  und
erstreckt  sich  auf  alle  wissenschaftlichen  Fächer  des  Unterrichtsplans.

Die  schriftliche  Prüfung  geht  der  mündlichen  voraus.

60.  Inr  der  schriftlichen  Prüfung  sind  folgende  Arbeiten  zu  fertigen:

eine  freie  Arbeit  in  deutscher  Sprache,
in  einer  der  beiden  neueren  Sprachen  eine  freie  Arbeit,
in  der  anderen  ein  Exercitium,
ein  lateinisches  Exercitium,
sodann  ist  eine  Aufgabe
aus  der  Planimetrie  und  Stereometrie,
aus  der  Trigonometrie  und  analytischen  Geometrie,