Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(100)

22.
Die  Trank.  Steuer-Beneficien  der  Geistlichen,  so  wie  die  sonst  im  Termine  Quasimodogeniei

fällig  gewesenen  Ausgaben,  kommen  künftig  in  dem,  mit  dem  Züsten  März  schließenden  Ostertermine,
  dagegen  die  etwa  auf  die  Termine  Crucis  oder  Luciä  gewiesenen  bestimmten  Ausgabeposten

  in  dem,  mit  dem  36osten  September  zu  Ende  gehenden  Michaelistermine  jeden  Jahres
zur  Auszahlung.
25.
Im  Betreff  der  Steuerabgaben  von  eingebracht  werdenden  auslaͤndischen  Getraͤnken,  hat
es  bei  demjenigen,  was  in  dem  von  Uns,  unterm  26sten  Ockober  vorigen  Jahres,  erlassenen

Sreeuerausschreiben  für  die  Jahre  1810.  und  1820.  uncer  II.  III.  IV.  und  V.  deshalb  verordnet
  ist,  allenthalben  sein  unabänderliches  Bewenden.

Nach  Vorstehendem  haben  sich  alle  Steuerbehörden  und  Officianten,  alle  Gerichtsobrigkeiren
  und  überhaupt  alle  Unfre  Unterthanen,  in  so  weit  es  dieselben  angehe#,  gebuhrend  zu
achten,  und  daran  Unsern  Willen  und  Meinung  zu  vollbringen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  Sten  März  1310.

C.  J.  W.  von  Nostiß.

Wilhelm  Seelzner.
Ausgegeben  zu  Oresden  am  11.  Mär;  1310.