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22.
Die Trank. Steuer-Beneficien der Geistlichen, so wie die sonst im Termine Quasimodogeniei
fällig gewesenen Ausgaben, kommen künftig in dem, mit dem Züsten März schließenden Ostertermine,
dagegen die etwa auf die Termine Crucis oder Luciä gewiesenen bestimmten Ausgabeposten
in dem, mit dem 36osten September zu Ende gehenden Michaelistermine jeden Jahres
zur Auszahlung.
25.
Im Betreff der Steuerabgaben von eingebracht werdenden auslaͤndischen Getraͤnken, hat
es bei demjenigen, was in dem von Uns, unterm 26sten Ockober vorigen Jahres, erlassenen
Sreeuerausschreiben für die Jahre 1810. und 1820. uncer II. III. IV. und V. deshalb verordnet
ist, allenthalben sein unabänderliches Bewenden.
Nach Vorstehendem haben sich alle Steuerbehörden und Officianten, alle Gerichtsobrigkeiren
und überhaupt alle Unfre Unterthanen, in so weit es dieselben angehe#, gebuhrend zu
achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen.
Gegeben zu Dresden, am Sten März 1310.
C. J. W. von Nostiß.
Wilhelm Seelzner.
Ausgegeben zu Oresden am 11. Mär; 1310.