9. 16.
Macht eln Mitglied der Rlitterschaft in
Zukunft von dem Rechte der Autonomie
Gebrauch, so wird zur Gültigkelt solcher
neuen Famillen-Gesetze und Seiftungen er-
fordert, daß sle der zuständigen richterlichen
Stelle, welche mit der betreffenden Regi-
minal = Stelle Räcksprache zu nehmen hat,
zur Cegnition vorgelegt werden.
Wo die Familien-Gesetze nicht entgegen
steben, bleibt es übrigens der Rltterschaft
unbenommen, eberso wie andere Staats-
bürger in den blezu sich eignenden Fällen
in Gemäßheit der Landesgesetze von Todes=
wegen Verordnungen zu machen.
J. 16.
In allen die Mitglieder der Rltterschaft
angebenden Personalklagen, so wie in allen
Realklagen, welche sich auf ihre in der
Ritter-Matrikel begrissenen Gürer bezlehen,
paben dieselben für sich und ihre Famillen
elnen prlollegirten Gerichtsstand, In erster
Jastanz bei den betreffenden Kreis-Gerlch-
ten, und in zweiter und letzter Inslanz bei
dem Kduigl. Ober-Trlbunale.
9. 11.
Bel dem Absterben eines Mitglieds einer
ritterschaftlichen Famille wird den Erb-
schafts-Bitbelllgten, wenn sie mit einander#.
darüber einverstanden sind, die Befugniß
zugestanben, die Verlassenschafts-Verhand-
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lungen unter Leltung des Famillen-Hauptes,
ohne Beiziehung der obrigkeltlichen Stellen,
vorzunehmen und zu erledigen, wobel jedoch
vorausgesetzt wird, daß, wenn Minderjährige
sich darunter befluden, dlese durch ihre ge-
semäßig bestellten Vormünder vertreten
werden.
Können die Interessenten sich ulcht verei-
nigen, so bat der Puplllen-Senat des eln-
schlagenden Krels-Gerichtshofs das Erfor-
derliche zu besorgen; so wie, wenn eln wirk-
licher Rechrsstrelt enrstehr, die Verhandlun-
gen an das Kreis-Gericht zum geelgneten
rechtlichen Verfahren abgellefert werden
müssen.
F. 18.
Das hergebrachte Kirchengebet und Traner=
Gelzute wied den ritterschaftlichen Famillen
auch ferner, und zwar letzteres nach Mah-
(gabe der Verordnung vom 1à. Aprll 1805?
zugesschert.
III. Gerichtsbarkeit.
F. 19.
Den eitterschaftlichen Gutsbesitzern steht
die Ausübung der bürgerlichen Rechtspflege
in erster Instanz, in dem Umfange ihrer
Besltungen, durch ein Matrimonlal Gerscht
zu, welches blasschilich dieses Zwelgs der
NRechterflege dieselben Amts-Besugnisse hat,
welche die Gesetze Unsern Gerrchten erster
Instanz beilegen, oder küänstig beilegen