Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

9. 16. 
Macht eln Mitglied der Rlitterschaft in 
Zukunft von dem Rechte der Autonomie 
Gebrauch, so wird zur Gültigkelt solcher 
neuen Famillen-Gesetze und Seiftungen er- 
fordert, daß sle der zuständigen richterlichen 
Stelle, welche mit der betreffenden Regi- 
minal = Stelle Räcksprache zu nehmen hat, 
zur Cegnition vorgelegt werden. 
Wo die Familien-Gesetze nicht entgegen 
steben, bleibt es übrigens der Rltterschaft 
unbenommen, eberso wie andere Staats- 
bürger in den blezu sich eignenden Fällen 
in Gemäßheit der Landesgesetze von Todes= 
wegen Verordnungen zu machen. 
J. 16. 
In allen die Mitglieder der Rltterschaft 
angebenden Personalklagen, so wie in allen 
Realklagen, welche sich auf ihre in der 
Ritter-Matrikel begrissenen Gürer bezlehen, 
paben dieselben für sich und ihre Famillen 
elnen prlollegirten Gerichtsstand, In erster 
Jastanz bei den betreffenden Kreis-Gerlch- 
ten, und in zweiter und letzter Inslanz bei 
dem Kduigl. Ober-Trlbunale. 
9. 11. 
Bel dem Absterben eines Mitglieds einer 
ritterschaftlichen Famille wird den Erb- 
schafts-Bitbelllgten, wenn sie mit einander#. 
darüber einverstanden sind, die Befugniß 
zugestanben, die Verlassenschafts-Verhand- 
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lungen unter Leltung des Famillen-Hauptes, 
ohne Beiziehung der obrigkeltlichen Stellen, 
vorzunehmen und zu erledigen, wobel jedoch 
vorausgesetzt wird, daß, wenn Minderjährige 
sich darunter befluden, dlese durch ihre ge- 
semäßig bestellten Vormünder vertreten 
werden. 
Können die Interessenten sich ulcht verei- 
nigen, so bat der Puplllen-Senat des eln- 
schlagenden Krels-Gerichtshofs das Erfor- 
derliche zu besorgen; so wie, wenn eln wirk- 
licher Rechrsstrelt enrstehr, die Verhandlun- 
gen an das Kreis-Gericht zum geelgneten 
rechtlichen Verfahren abgellefert werden 
müssen. 
F. 18. 
Das hergebrachte Kirchengebet und Traner= 
Gelzute wied den ritterschaftlichen Famillen 
auch ferner, und zwar letzteres nach Mah- 
(gabe der Verordnung vom 1à. Aprll 1805? 
zugesschert. 
III. Gerichtsbarkeit. 
F. 19. 
Den eitterschaftlichen Gutsbesitzern steht 
die Ausübung der bürgerlichen Rechtspflege 
in erster Instanz, in dem Umfange ihrer 
Besltungen, durch ein Matrimonlal Gerscht 
zu, welches blasschilich dieses Zwelgs der 
NRechterflege dieselben Amts-Besugnisse hat, 
welche die Gesetze Unsern Gerrchten erster 
Instanz beilegen, oder küänstig beilegen
	        
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