885
4 22.
Dle Gerichtsbarkelt der ritterschaftlichen
Purimonlal-Gerlchte erstreckt sich auf alle
Bewohner der ihr unterworfenen Gemeinde"
Bezieke, lnsefern dleselben ulcht einen be-
freiten Gerichtsstand haben; Unsere inner-
balb dleser Gerichts -Bezi#ke wohnenden
Diener sind jedoch Iin Ansehung ihrer Dlenst-
verhältaisse davon ausgenommen.
In gemischten Orten, wo vormals neben
den rütterschaftlichen auch Usere Behhr=
den die Rechtspflege in ungetheiller Ge-
meinschaft ausgeübt haben, steht de Aus-
übung derselben ausschließlich den letztern
zu. Wo blugegen dieselbe nach einer Ein-
wohner= oder Häuserzahl abgerbeilt war,
soll gegenscitig der klelnere Anipell dem
größeren zuwochsen.
Derselbe Grundsatz findet auf die zwischen
mehrfren ritterschaftlichen Gutsbesitzern ge-
meinschaftliche Gerichtsbarkeit Anwendung.
" s. 23.
Zu der Blldung eines mehrere Ortschaf-
hten begrelfenden Patrimonial--Gerichts wird
kelne zusammenhängende Besltzung erfordert,
doch darf die Emlegenheit der Gerschtsorte
von dem Wehnstee des Patrimonlal= Rich=
ters elne Entfernung von oler Stunden
nicht überschreiten.
Umter dleser Voraussetzung wled auch
a) die Verelnigung der zwar in verschle-
dbenen Oberämtern, jedoch in demselben
Kreise belegenen Besttzungen eines und
desselben Rltterguts-Besitzers zu einem
Patrlmonlal-Gerichte, und
b) die Vereinigung mehrerer unter vers
schiedenen Gutsherrun stehenden Rltter=
tuts-Besleuungen zu einem Patrimonlal=
Juriedicttons = Bezlike gestattet, ln
sefern dle Besitzungen Iin elinem und
demselben Oberamteyzerichts-Bezleke
liegen.
In diesem Falle baben jedoch die sich zu
einem Jurisdletlons-Bezirke verelnigenden
Rlitergurs-Bester nichr nur elne bestimmte,
Unserm Justlzministerlum zur Genehmi-
tgung vorzulegende Regel unter ssch festzu-
setzen, nach welcher die Besetzung der Stelle
lm Erledigungsfalle statt finden soll, son-
dern sich auch welter darüber zu vereinbe;
r##en, damlt einer der Thellhaber die Ver-
antwortlichkelt für die vorschriftmäßige Ein-
Preichtung und Unterhaltung der Gerlchts-
Stelle in der Art übernehme, daß Unsere
oberaufsehende Stelle sich in allen Fllen
an ihn, vorbehaltlich des Regresses gegen
dle Mintbellbaber, zu halten befugt sey.
Die Einsetzung in die Ausübung der Ge-
richtsbarkelt kann in diesem Falle nicht frü-
ber erfolgen, als bis alle diejenigen Be-
stimmungen, welche auf der Verabredung
der Tbellbaber beruhen, vollständig getref-