Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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4 22. 
Dle Gerichtsbarkelt der ritterschaftlichen 
Purimonlal-Gerlchte erstreckt sich auf alle 
Bewohner der ihr unterworfenen Gemeinde" 
Bezieke, lnsefern dleselben ulcht einen be- 
freiten Gerichtsstand haben; Unsere inner- 
balb dleser Gerichts -Bezi#ke wohnenden 
Diener sind jedoch Iin Ansehung ihrer Dlenst- 
verhältaisse davon ausgenommen. 
In gemischten Orten, wo vormals neben 
den rütterschaftlichen auch Usere Behhr= 
den die Rechtspflege in ungetheiller Ge- 
meinschaft ausgeübt haben, steht de Aus- 
übung derselben ausschließlich den letztern 
zu. Wo blugegen dieselbe nach einer Ein- 
wohner= oder Häuserzahl abgerbeilt war, 
soll gegenscitig der klelnere Anipell dem 
größeren zuwochsen. 
Derselbe Grundsatz findet auf die zwischen 
mehrfren ritterschaftlichen Gutsbesitzern ge- 
meinschaftliche Gerichtsbarkeit Anwendung. 
" s. 23. 
Zu der Blldung eines mehrere Ortschaf- 
hten begrelfenden Patrimonial--Gerichts wird 
kelne zusammenhängende Besltzung erfordert, 
doch darf die Emlegenheit der Gerschtsorte 
von dem Wehnstee des Patrimonlal= Rich= 
ters elne Entfernung von oler Stunden 
nicht überschreiten. 
Umter dleser Voraussetzung wled auch 
a) die Verelnigung der zwar in verschle- 
dbenen Oberämtern, jedoch in demselben 
Kreise belegenen Besttzungen eines und 
desselben Rltterguts-Besitzers zu einem 
Patrlmonlal-Gerichte, und 
b) die Vereinigung mehrerer unter vers 
schiedenen Gutsherrun stehenden Rltter= 
tuts-Besleuungen zu einem Patrimonlal= 
Juriedicttons = Bezlike gestattet, ln 
sefern dle Besitzungen Iin elinem und 
demselben Oberamteyzerichts-Bezleke 
liegen. 
In diesem Falle baben jedoch die sich zu 
einem Jurisdletlons-Bezirke verelnigenden 
Rlitergurs-Bester nichr nur elne bestimmte, 
Unserm Justlzministerlum zur Genehmi- 
tgung vorzulegende Regel unter ssch festzu- 
setzen, nach welcher die Besetzung der Stelle 
lm Erledigungsfalle statt finden soll, son- 
dern sich auch welter darüber zu vereinbe; 
r##en, damlt einer der Thellhaber die Ver- 
antwortlichkelt für die vorschriftmäßige Ein- 
Preichtung und Unterhaltung der Gerlchts- 
Stelle in der Art übernehme, daß Unsere 
oberaufsehende Stelle sich in allen Fllen 
an ihn, vorbehaltlich des Regresses gegen 
dle Mintbellbaber, zu halten befugt sey. 
Die Einsetzung in die Ausübung der Ge- 
richtsbarkelt kann in diesem Falle nicht frü- 
ber erfolgen, als bis alle diejenigen Be- 
stimmungen, welche auf der Verabredung 
der Tbellbaber beruhen, vollständig getref-
	        
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