aleichfalls seine Anwendung, was Hlerüber
im 9. a6. festgesetzt worden ist.
Die Präfung, Elnweisung und Verpflich=
tung der ritterschaftlichen Pollxel= Beamten
geschieht nach den hierfür bei Unsern Die-
nern von der glelchen Kategorle bestehenden
Vorschriften; indessen kann auf Ansuchen
die Verpstichtung im besondern Auftrage
Unserer vorgesetzten höheren Stelle, auch
durch Unsern Oberamtmann des beteeffen-
den Oberamts vorgenommen werden.
In den Dienst-Eid ist gleichfalls die im
F. 23. angeführte Zusage, wortlich aufzu-
nehmen.
I.„ 38.
Unter Beobachtung der im vorstehenden
s. über die Dienst-Verhälenisse der ritter-
schaftlichen Polilzel-Beamten getreffenen Be-
stimmungen, wird es den ritterschaftlichen
Guts-Besltzern gestattet, die ihnen zuste-
bende Pollzel -Verwaltung mit ihrer guts-
berrlichen Rentel-Verwaltung in elner Per-
son zu verelugen.
Denjenigen ritterschaftlichen Guts-Be-
sltern, welche von dieser ihnen hlemit nach-
gelassenen Verbindung Gebrauch machen
wollen, blelbt es zwar unbenommen, dle-
selbe später wleder aufzuheben, jedoch nie
mie der Wirkung, daß dadurch in den
Dlenst-Verhzäliulssen des Polizel-Beamten
892
Etwas geaͤndert, namentlich seln Nermal-
Gehalt vermindert werden Unnte.
s. 30.
Mehrere, einem und demselben rilten
schaftlichen Gutsheren zustebenden Besszus-
gen können zwar unter der Polljel Ver-
waltung elnes elnzigen Beamten verelalzt
werden, Insofern dleselben sämtlich uus
dem Wohnsltze des Beamten ulcht mei
als oler Stunden entfernt, und innerhalh
elnes und desselben Oberamts, Bejik ze
legen sind; dagegen kann die Verel#igurg
mehrerer in verschledenen Oberämten e
legenen Ortschaften zu einem Hollzeln e,
zirke in der Regel nicht statt finden; jaeh
wird in einzelnen, zu elner Ausnahme 3
elgneten Fällen nach der Lage der Um#i##
auf dle Gewährung elnes deshalb angebrach
ten Gesuchs, Bedacht genommen werden.
F. 40%.
Die Verblidung mehrerer Guts-Bestzn
zu einer gemelnschaftlichen Yollzel. Versal-
tung sindet nicht statt.
F. 41.
Im Falle der Verzichtung auf dieel
zel-Verwaltung, werden den dasu bereh
tigten ritterschaftlichen Guts-Beslaern *
gende Rechte eingeräumt!
e) innerhalb ihrer Schlbsser, und de
dem Umkreise derselben llegenden beß