Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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gegenwaͤrtigen grundgesetzlichen Bestimmun- 
gen nicht damit im Widerspruche sleben, 
bei Kräften erhalten. . 
ji«-.- 
Ueber saͤmtliche adeliche Ritterguͤter soll 
eine Matrikel errichtet werden. In diese 
s### diejenigen Güter auszunehmen, welche 
entweder als der vormaligen unmittelbaren 
Relchsritkerschaft elnverlelbte Rittergüter 
anerkannt, oder wenn sie landsäßig waren, 
als priollegirte adellche Freigüter behandelt 
worden find. 
#. 46 
Andere Güter, die dermalen ulcht in die 
ritterschaftliche Matrikel ausgenommen sind, 
können zu jeder Zeit von Uns jzu adeli- 
chen Gütern, mit den nach der Werfassung 
damit verbundenen Rechten in Hinslcht auf 
die Landstandschaft, zu deren Ausübung in der 
Kammer der Abgeordneten vorausgesetzt 
wird, daß der Besster Mltglied einer der 
durch den #F. 39. der Verfassungs-Urkunde 
festgesetzten ritterschaftlichen Corporationen 
ist, erhoben werden. 
Aber nur eln Gesetz kann ibnen die 
übrigen Rechte und Freiheiten rltterschaft- 
licher Gäter verlelben. 
s. 49. 
Der Bestand der immatrikullrten Güter 
soll nicht vermindert werden. 
. 50. 
Mit dem IJnstitute der vitterschafilichen 
Matrikel ist auch elne ritterscheftliche Ko- 
Folheken-Anstalt in Verbindung zu seten. 
s. 51. 
Personen vom Buͤrgerstande sind zwar 
von Erwerbung elnes Ritterguts mit den 
damit verbundenen Real-Rechten und Real- 
basten nicht ausgeschlossen. Sie werden 
aber der Vorzüge eines Mitglieds der Rit- 
terschaft nicht theilhaft, ehe ste in den erb- 
lichen Adelstand, und in eine der durch 
den F. 9. der Verfassungs-Urkunde festge- 
setzten rltterschaftlichen Korporatlonen, den 
Bestimmungen des F. 4%. bieser Urkunde 
gemäß, aufgenommen worden sind. 
F. 57. 
Den Besitern immatrikulirter Rittergäter 
wird in Bezlehung auf die dazu gehbrenden 
esgenthümlichen Waldungen zugestanden, die 
Forst-= und Jagd-Polizel und Forst-Ver- 
waltung durch ihre Forstbebhrde nach Ver- 
schrift Unserer Gesetze und Verordnungen 
mit gleichen Befugnissen, wie Unsere Forst- 
Behbrden, und in dem Umfange auszuäben, 
wie sle dleselben zur Zeit ihrer Unterwer- 
fung unter dle Staats-Hohelt rechtmäßig 
hergebracht haben, wogegen sie das jur Aus- 
öbung dieser Gerechtsame erforderliche Per- 
onal auf ihre Kosten zu bestellen haben. 
s. 53. 
Die ##. 5, 6 und :1. Unsers Forst- 
Organisatlons-Edlkrs vem -. Jun 1818 
wenden in ihrer Anwendbarkelt auf die ric- 
5
	        
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