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gegenwaͤrtigen grundgesetzlichen Bestimmun-
gen nicht damit im Widerspruche sleben,
bei Kräften erhalten. .
ji«-.-
Ueber saͤmtliche adeliche Ritterguͤter soll
eine Matrikel errichtet werden. In diese
s### diejenigen Güter auszunehmen, welche
entweder als der vormaligen unmittelbaren
Relchsritkerschaft elnverlelbte Rittergüter
anerkannt, oder wenn sie landsäßig waren,
als priollegirte adellche Freigüter behandelt
worden find.
#. 46
Andere Güter, die dermalen ulcht in die
ritterschaftliche Matrikel ausgenommen sind,
können zu jeder Zeit von Uns jzu adeli-
chen Gütern, mit den nach der Werfassung
damit verbundenen Rechten in Hinslcht auf
die Landstandschaft, zu deren Ausübung in der
Kammer der Abgeordneten vorausgesetzt
wird, daß der Besster Mltglied einer der
durch den #F. 39. der Verfassungs-Urkunde
festgesetzten ritterschaftlichen Corporationen
ist, erhoben werden.
Aber nur eln Gesetz kann ibnen die
übrigen Rechte und Freiheiten rltterschaft-
licher Gäter verlelben.
s. 49.
Der Bestand der immatrikullrten Güter
soll nicht vermindert werden.
. 50.
Mit dem IJnstitute der vitterschafilichen
Matrikel ist auch elne ritterscheftliche Ko-
Folheken-Anstalt in Verbindung zu seten.
s. 51.
Personen vom Buͤrgerstande sind zwar
von Erwerbung elnes Ritterguts mit den
damit verbundenen Real-Rechten und Real-
basten nicht ausgeschlossen. Sie werden
aber der Vorzüge eines Mitglieds der Rit-
terschaft nicht theilhaft, ehe ste in den erb-
lichen Adelstand, und in eine der durch
den F. 9. der Verfassungs-Urkunde festge-
setzten rltterschaftlichen Korporatlonen, den
Bestimmungen des F. 4%. bieser Urkunde
gemäß, aufgenommen worden sind.
F. 57.
Den Besitern immatrikulirter Rittergäter
wird in Bezlehung auf die dazu gehbrenden
esgenthümlichen Waldungen zugestanden, die
Forst-= und Jagd-Polizel und Forst-Ver-
waltung durch ihre Forstbebhrde nach Ver-
schrift Unserer Gesetze und Verordnungen
mit gleichen Befugnissen, wie Unsere Forst-
Behbrden, und in dem Umfange auszuäben,
wie sle dleselben zur Zeit ihrer Unterwer-
fung unter dle Staats-Hohelt rechtmäßig
hergebracht haben, wogegen sie das jur Aus-
öbung dieser Gerechtsame erforderliche Per-
onal auf ihre Kosten zu bestellen haben.
s. 53.
Die ##. 5, 6 und :1. Unsers Forst-
Organisatlons-Edlkrs vem -. Jun 1818
wenden in ihrer Anwendbarkelt auf die ric-
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