Rasen — Redan.
unimmt. Rasante wird auch die Verängerung
der Brustwehrkrone von Festungswerken
genannt, unterhalb deren
der tote Winkel liegt, der gegen direktes
Feuer geschützt ist und in der Regel durch
Flankenfeuer bestrichen wird.
Nasen, zum Bekleiden von Erdböschungen
dienend, wird als Kopf= oder Deckrasen
verwendet. Beim Kopfrasensind
die Rasenstücke 30 cm lang, 15 em breit
und 10 em dick; sie werden mit der langen
Seite gegen die Böschung und mit der
Grasnarbe übereinander aufgeschichtet, so
daß die obere Lage die Fugen der untern
überdeckt (-rim Verband= liegt). Die Deckrasen
stücke sind quadratisch von 30 cm
Seitenlänge und werden mit der Grasnarbe
nach außen glatt gegen die Böschung
gelegt und mit zwei bis vier Rasennägeln
(etwa fingerdicke Holzpflöcke) festenagelt.
Letztere Bekleidung ist nur bei
lachen Böschungen anwendbar jssiegewinnt
erst nach längerer Zeit durch Anwachsen
Feligrei. Bei steilern Böschungen, deren
ekleidung gKößern Widerstand leisten soll,
muß daher Kopfrasen genommen werden.
Zum Raseustechen bedient man
sich eines Rasenmessers oder Rasenpflugs
für die senkrechten Schnitte und
eines Rasenhebers zum Lostrennen
der Stücke vom Boden; beide werden
mittelst eines Stricks gezogen und von
einem andern Mann am Stiel geführt.
Nafieren heißt das Schleifen (Einebnen)von
Festungswerken, von Häusern oder
Bauwerken innerhalb des ersten Rayons
von Festungen sowie das Abholzen des
Glacis bei der Armierung von Festungen,
um die Schußlinien für die auf den Wällen
stehenden Geschütze frei zu legen.
ation, s. Portion und Naturalverpflegung.
Naupenhekm, s. Kopfbedeckung.
Navelin, das wichtigste Außenwerk
bastionierter Befestigungen in Form einer
Flesche oder Lünette. Es liegt vor der Kurtine
und dient namentlich zur Bestreichung
des unbestrichenen Raums vor den Bastionsspitzen.
Das R. kommt in fet allen
5 etigunpssystemen. vor; vgl. Fetung.
abin Upr. wäng), Hohlweg, Schlucht,
auch Einsenkung.
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Kayon (spr. rälöng), Bezirk. Festungsrayon
ist das im wirksamen Schußbereich
liegende Vorterrain vor Festungen, innerhalb
dessen die Benutzung des Grundeigentums
dauernden Beschränkungen
unterliegt. Geregelt sind dieselben durch
das Reichsrayongesetz vom 21. Dez.
1871. Dasselbe unterscheidet drei Rayons.
Dererste R. reicht vom gedeckten Weg bis
600 m weit, innerhalb desselben dürfen
andre Baulichkeiten als von Holz nicht
aufgeführt werden. Der zweite R. geht
um 375 m weiter hinaus als der erste.
Die Grenze des dritten liegt 1275 m von
der des zweiten entfernt. Innerhalb der
beiden ersten Rayons dürfen Terrainveränderimgen,
Neuanlage oder Veränderung
von Dämmen, Chausseen, Wegen,
Eisenbahnen, Errichtung oder Veränderung
von Türmen 2c. ohne Genehmigung
der Kommandautur nicht vorgenommen
werden. Im dritten R. dürfen massive
Baulichkeiten aufgeführt, Terrainveränderungen
vorgenommen, doch muß
die Genehmigung der Kommandantur
vorher eingeholt werden. Die in jedem
R. zulässigen oder verbotenen Baulichkeiten
sind durch das Rayongesetz speciell
festgesetzt; in ihm ist auch der Weg vorgeschrieben,
welcher bei Einreichung von
Baugesuchen seitens der Grundeigentümer
einzuschlagen ist. Das Gesetz bestimmt
auch die Entschädigungen, die seitens des
Staats für Entwertung von Grundeigentum
da zu zahlen sind, wo bei Neuanlagen
von Festungswerken die Nayongesetze
in Kraft treten. Zunächst entscheidet
die Kommandantur nach Anhörung der
ihr unterstellten Ingenieurbehörde über
Ranonbauten; sollen letztere in größerm
Maßstab ausgeführt werden, oder bedarf
es einer Auslegung des Rayongesetzes, so
hat die Reichsrayonkommission zu
entscheiden, zu welcher Mitglieder aller der
Staaten gehören, in deren Gebiet Festungen
liegen.
Redan (spr. dang), eine Brustwehr, welche
in Form eines ausspringenden Winkels
vor eine gerade Linie vorspringt, um diese
zu flankieren. Der R. wurde in dieser
Weise namentlich von Vauban angewendet,
ist aber jetzt nicht mehr gebräuchlich.