Metadata : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

T  §L  13.

Gericht  zusammenruft.  Leitet  aber  der  Vorsitzende  das  Ermittelungsverfahren,
  so  wird  dieser  Umweg  vermieden.

Geht  also  eine  Anzeige  ein  und  wird  diese,  wie  es  vielfach
geschieht,  zunächst  an  den  B.E.  geleitet,  so  hat  er  die  Sache  an
den  Vorsitzenden  weiterzugeben.  Wie  aber  schon  oben  hervorgehoben,
  wird  es  dem  B.  E.  im  Interesse  der  Beschleunigung
des  Verfahrens  unbenommen  bleiben  müssen,  falls  die  Sache
einfach  liegt  und  die  Zeugen  von  der  Polizei  noch  nicht  vernommen
  sind,  das  Aktenstück  einfach  der  Polizei  oder  dem
Gendarmen  zur  schleunigen  Vernehmung  etwaiger  Zeugen
zurückzugeben.

2.  Bei  der  Durchführung  des  Ermittelungsverfahrens
wird  als  oberster  Grundsatz  festzuhalten  sein,  daß  die  Sache  so
schnell  als  möglich,  aber  auch  in  den  wesentlichen  Punkten  geklärt
  zur  Aburteilung  gelangt.  Diesem  Zwecke  entsprechend,
wird  sich  das  Ermittelungsverfahren  in  den  denkbar  einfachsten
Formen  bewegen  müssen.  Eine  Voruntersuchung  im  Sinne
der  §#§#  176  ff.  St.  P.  O.  ist  niemals  erforderlich.

a)  Eine  Vernehmung  des  Beschuldigten  im  Ermittelungsverfahren
  ist  nicht  notwendig  (so  auch  Stenglein  und  Ebermayer
Note  6  zu  #513,  Goldschmidt  S.  38).  Bei  umfangreicheren  Sachen
wird  es  sich  im  Interesse  der  Sache  von  selbst  empfehlen.

b)  BVerhaftung,  Beschlagnahme,  Durchsuchung.

Die  Notwendigkeit  eines  besonderen  Haftbefehls  nach
Maßgabe  der  St.  P.O.  nehmen  uneingeschränkt  an:  Stenglein
und  Ebermayer  (Note  5  und  6  zu  §  13),  Cramer  a.|a.  O.,  der  für
das  Verfahren  vor  Erhebung  der  Anklage,  bzw.  bevor  der  B.  E.
die  Sache  als  spruchreif  an  das  a.  o.  K.  G.  abgibt,  sogar  einen
amtsrichterlichen  Haftbefehl  verlangt,  und  Mehliß  a.  a.  O.,  der
Haftbefehl  von  unbeschränkter  Dauer  durch  den  M.  B.  als  Gerichtsherrn
  fordert.  Goldschmidt  hält  die  Vorschriften  der  St.  P.  O.
über  die  erwähnten  Materien  in  allen  Fällen  für  unanwendbar.
Ich  halte  beide  Ansichten,  soweit  sie  die  Notwendigkeit  eines
besonderen  Haftbefehls  oder  der  besonderen  Anordnung  einer