auf die Beschaffenhelt des Orts, ob er
nämlich eine Stadr, od r ein Dorf
eder Weiler, wie groß sein Umfang
und selne Beoblkerung sey, ob sich eine
besuchte Straße hindurch zlebe, ob meh-
rere Bezirks-Beamte ihren Wohnslz
darin haben, eb Jahr-Mürkte darin ge-
halten, ob bedeutender Hondel und Ge-
werbe darin betrieben werden, ob ein-
geofarrte Orte dazu gehbren oder nicht,
theils auf die Andobl der schon früher
im Orte vorhandenen Wirthschaften zu
sehen; auch sind die von, dem Steuert
Kelleglum bisher unter öhnlichen Um-
ständen ausgeschriebenen Ansätze als An-
baltpunkte zu behandeln.
10. Sellte hiebel die Ansicht des Ober=
emts von der des Kameralamts abwei-
chen: so ist Bericht darüber an die
Krels-Regierung zu erstatten, welche,
ndibigenfalls, unter Ruͤckiprache mit
dem Steuer Kolleglum, uͤber die Groͤße
des anzusezenden Konzessions Gelds zu
entscheiden hat.
11. Von jeder Konzesslon, so wie von dem
Betrage der dafär angesetzten Gebüß-
ren, dat das Oberamt dem Kameral-
amt schriftliche Nachricht zu gebey. Die-
ses ist verrshchtet, die Mu#thellung dem
mit der Erhebung des Umgelds beouf-
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tragten Beamten zuzustellen, der sie
selner Rechnung beizulegen hat.
Außerdem haben die Kreis-Regle=
rungen über die von ihnen ertheilten
Konzesstonen und angesetzten Gebühren
eln namentliches Werzelcha1ß nach
Oberamts-Bezirken zu führen, und
solches nach Ablauf elnes jeden Quar=
tals dem Steuer-Kolleglum zu überge-
ben. Ein gleiches Verzeichniß haben
die elnzelnen Oberämter über dle Kon-
zesslenen, die sie selbst ertheilt baben,
und über die dafür angesetzten Gebübren
mit jedem Quartal an das Steuer-
Kolleglum einzusenden.
r#3. Die Gesuche um Erlaubulß zu Auf-
stellung eines Billarde eder Errlchtung
eines Kaffeehauses nd eben se wie die
Gesuche um Ertbellung elner dinglichen
Wirebschafts-Gerecheigkeit unter obert
amtlichem Belberschte bei den Kreis
Reglerungen elnzurelchen, welche im
F###e der Konzesslon die in der Tax-
Ordnung vorgeschriebene Taxe dafär
anzusetzen haben.
Stuttgart den 10. December 1631
Schmlis. Weckberlis.