Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

auf die Beschaffenhelt des Orts, ob er 
nämlich eine Stadr, od r ein Dorf 
eder Weiler, wie groß sein Umfang 
und selne Beoblkerung sey, ob sich eine 
besuchte Straße hindurch zlebe, ob meh- 
rere Bezirks-Beamte ihren Wohnslz 
darin haben, eb Jahr-Mürkte darin ge- 
halten, ob bedeutender Hondel und Ge- 
werbe darin betrieben werden, ob ein- 
geofarrte Orte dazu gehbren oder nicht, 
theils auf die Andobl der schon früher 
im Orte vorhandenen Wirthschaften zu 
sehen; auch sind die von, dem Steuert 
Kelleglum bisher unter öhnlichen Um- 
ständen ausgeschriebenen Ansätze als An- 
baltpunkte zu behandeln. 
10. Sellte hiebel die Ansicht des Ober= 
emts von der des Kameralamts abwei- 
chen: so ist Bericht darüber an die 
Krels-Regierung zu erstatten, welche, 
ndibigenfalls, unter Ruͤckiprache mit 
dem Steuer Kolleglum, uͤber die Groͤße 
des anzusezenden Konzessions Gelds zu 
entscheiden hat. 
11. Von jeder Konzesslon, so wie von dem 
Betrage der dafär angesetzten Gebüß- 
ren, dat das Oberamt dem Kameral- 
amt schriftliche Nachricht zu gebey. Die- 
ses ist verrshchtet, die Mu#thellung dem 
mit der Erhebung des Umgelds beouf- 
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tragten Beamten zuzustellen, der sie 
selner Rechnung beizulegen hat. 
Außerdem haben die Kreis-Regle= 
rungen über die von ihnen ertheilten 
Konzesstonen und angesetzten Gebühren 
eln namentliches Werzelcha1ß nach 
Oberamts-Bezirken zu führen, und 
solches nach Ablauf elnes jeden Quar= 
tals dem Steuer-Kolleglum zu überge- 
ben. Ein gleiches Verzeichniß haben 
die elnzelnen Oberämter über dle Kon- 
zesslenen, die sie selbst ertheilt baben, 
und über die dafür angesetzten Gebübren 
mit jedem Quartal an das Steuer- 
Kolleglum einzusenden. 
r#3. Die Gesuche um Erlaubulß zu Auf- 
stellung eines Billarde eder Errlchtung 
eines Kaffeehauses nd eben se wie die 
Gesuche um Ertbellung elner dinglichen 
Wirebschafts-Gerecheigkeit unter obert 
amtlichem Belberschte bei den Kreis 
Reglerungen elnzurelchen, welche im 
F###e der Konzesslon die in der Tax- 
Ordnung vorgeschriebene Taxe dafär 
anzusetzen haben. 
Stuttgart den 10. December 1631 
Schmlis. Weckberlis.
	        
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