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sei hingewiesen auf die Neuveranlagung nach $ 54 Satz 2 des
deutschen Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913, wenn nachträg-
lich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die eine
höhere Veranlagung der Beitragspflichtigen rechtfertigen °®®. Vor
allem kommt aber die Nachsteuer (Nachtragsbemessung) in Be-
tracht. Sie teilt sich in eine Nachsteuer bei strafbarer Hinter-
ziehung und ohne strafbare Hinterziehung (Steuernachholung) ®°.
Allerdings müssen im Interesse des Ansehens der autoritativen
Festsetzung für eine nachträgliche Berichtigung gewisse Grenzen
eingehalten werden‘. Es gibt auch im Finanzrecht eine Rechtskraft,
welche ihre Wirkung dahin äußert, daß die Entscheidung auch
dann wirksam bleibt, wenn sie dem materiellen Recht nicht ent-
spricht 4, Wenn auch das Finanzrecht Mittel und Wege kennt,
um die Rechtsverletzung trotz der Rechtskraft der Veranlagung
zu beseitigen, so läßt es doch die Würde der autoritativen Fest-
setzung nicht schmälern und bezeichnet die Wiedergutmachung
58 Dies ist nach der neuesten Judikatur in das Ermessen der Veran-
lagungsbehörden ‚gestellt. Amtliche Mitteilungen über die Zuwachssteuer,
die Reichsbesitzsteuern und die Reichsverkehrssteuern, 8. Jahrg. (1918),
S. 113ff. Im Anschluß daran sei erwähnt, daß eine vor der Verehelichung
erfolgte Veranlagung der Ehefrau für die Entscheidung, wie hoch der
Ehemann nach der Eheschließung zu veranlagen ist, nicht maßgebend ist,
da er früher keine Einwendungen oder Rechtsmittel geltend machen konnte.
Entscheid. des preuß. OVG. in Staatssteuersachen XVI Nr. 104.
® 8 73 und 85 des preuß. EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 1906,
Entscheid. des preuß. OVG. in Staatssteuersachen XVI Nr. 106; Art. 72
und 74 des bayer. EinkStG. vom 14. Aug. 1910, Art. 10 und 11 des bayer.
VermStG. vom 17. Aug. 1918; $ 96, 223, 241, 244, 263 des Österr. Personal-
steuergesetzes vom 25. Okt. 1896/23. Jan. 1914. Auch die im Wege des
Nachzahlungsverfahrens erfolgende anderweitige Veranlagung ist eine Ver-
anlagung im steuerrechtlichen Sinne. Jahrb. des sächs. OVG. XXIII (1917)
Nr. 11.
°° Es kann z. B. keinem Staate zugemutet werden, daß er eine Dop-
pelbesteuerung rückgängig macht, wenn die Besteuerung im anderen Staat
bloß darin ihren Grund hat, daß ein Rechtsmittel versäumt wurde; vgl.
Rechtsprechung des badischen VGH. III 1323.
‚2 Vgl. Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 6450 F. v. 1908.