A. Im Allgemeinen;
a) die Sammlung der hiefuͤr geeigne-
ten statistischen Notlzen;
b) die Herstellung und Regulirung
der Nutzungs-Plane, so wie die
Einziehung der Nachwelsungen über
die Holzfällungen;
) die Anordnung der Culturen; die
Einzlehung der Nachweisungen über
die Ausführung derselben;
4) die Begutachtung der Gesuche um
Wald-Ausstockung;
e) die Bestimmung der Wald-Neben-
nutzungen.
B. Im Besondern ruͤcksichtlich der Be-
wirihschaftung der Staats-Wale
dungen:
a) die Aufsicht uͤber die Holzsamen-
Magazine;
b) die technische Prüfung des Auf-
wandes für die angeorduneten Cul-
turen;
c) die Begutachtung wichiiger, von
dem Finani-Ministerlum ihm zuge-
wiesener Administratlons = Gegen-
stände. «
3.) Die Vorschläge zu ollgemeinen forst-
polizeillchen Anordnungen, und
3.) die Prüfung der Asplranten zum
Forstdienste.
K. 2.
Zuständigkeit der Kreis-Finanz-Kammern in Forsi.
und Jagdsachen.
Den Kreis-Finanz-Kammern steht zu:
1.) Hinsichtlich der Berwaltung der Staats-
Forste,
a) die Regullrung der Holzpreise und
der Verwerthung des Materials,
b) die Regulirung der Holzhiner=
dbhne und die Dekretur sämtlicher
WVerwaltungs-Ausgaben mit Ein-
schluß des durch den Forstrath ge-
prüsten Aufwandes für Culturen;
c) die Aufsicht und Erledigung der
Gerechtigkeits-Ansprüche;
d) die Erhaltung der Forstgrenzen.
*.) Die Verwaltung der Holzgärten
(Magazine) und der Torfgruben.
5.) Die Verwaltung der Jagden.
4.) Die Etats= und Rechnungssachen.
5.) Die Verschläge zu Besetzung der
Forststellen und dle Anträge rücksichtlich
der Gehalts-Verhältnisee des Personals.
6.) Die Aufsicht über die Ausübung der
Forst-Gerichtsbarkelt; die Erledigung
der Straf-Rekurse, so wie die Begutach=
tung anderer Straf-Nachlaß= Gesuche.
In Ansehung dieses Tbells ibrer Ge-
schäfte #ind die Flnanz-Kammern, wie in
andern Bezlehungen, nur dem Finanz-Mi-
nsterlum untergeordynet, und stehen zu dem