Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

A. Im Allgemeinen; 
a) die Sammlung der hiefuͤr geeigne- 
ten statistischen Notlzen; 
b) die Herstellung und Regulirung 
der Nutzungs-Plane, so wie die 
Einziehung der Nachwelsungen über 
die Holzfällungen; 
) die Anordnung der Culturen; die 
Einzlehung der Nachweisungen über 
die Ausführung derselben; 
4) die Begutachtung der Gesuche um 
Wald-Ausstockung; 
e) die Bestimmung der Wald-Neben- 
nutzungen. 
B. Im Besondern ruͤcksichtlich der Be- 
wirihschaftung der Staats-Wale 
dungen: 
a) die Aufsicht uͤber die Holzsamen- 
Magazine; 
b) die technische Prüfung des Auf- 
wandes für die angeorduneten Cul- 
turen; 
c) die Begutachtung wichiiger, von 
dem Finani-Ministerlum ihm zuge- 
wiesener Administratlons = Gegen- 
stände. « 
3.) Die Vorschläge zu ollgemeinen forst- 
polizeillchen Anordnungen, und 
3.) die Prüfung der Asplranten zum 
Forstdienste. 
K. 2. 
Zuständigkeit der Kreis-Finanz-Kammern in Forsi. 
und Jagdsachen. 
Den Kreis-Finanz-Kammern steht zu: 
1.) Hinsichtlich der Berwaltung der Staats- 
Forste, 
a) die Regullrung der Holzpreise und 
der Verwerthung des Materials, 
b) die Regulirung der Holzhiner= 
dbhne und die Dekretur sämtlicher 
WVerwaltungs-Ausgaben mit Ein- 
schluß des durch den Forstrath ge- 
prüsten Aufwandes für Culturen; 
c) die Aufsicht und Erledigung der 
Gerechtigkeits-Ansprüche; 
d) die Erhaltung der Forstgrenzen. 
*.) Die Verwaltung der Holzgärten 
(Magazine) und der Torfgruben. 
5.) Die Verwaltung der Jagden. 
4.) Die Etats= und Rechnungssachen. 
5.) Die Verschläge zu Besetzung der 
Forststellen und dle Anträge rücksichtlich 
der Gehalts-Verhältnisee des Personals. 
6.) Die Aufsicht über die Ausübung der 
Forst-Gerichtsbarkelt; die Erledigung 
der Straf-Rekurse, so wie die Begutach= 
tung anderer Straf-Nachlaß= Gesuche. 
In Ansehung dieses Tbells ibrer Ge- 
schäfte #ind die Flnanz-Kammern, wie in 
andern Bezlehungen, nur dem Finanz-Mi- 
nsterlum untergeordynet, und stehen zu dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.