Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Nro. 17. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
Donnerstag den 14. Maͤrz 1822. 
Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. 
) Verwaltungs-Edikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
J. Gemäßhelt der mit Unsern getreuen Ständen getroffenen Verabschledung ver- 
fügen und verordnen Wir auf den Grund des Abschieds vom 30. Juni 1811 
(Staats= und Reglerungs: Blakt von 1321. S. 469. ff.) wie folgt. 
An die Seelle der drei ersten organischen Edikte vom 31. December 1818, die 
Gemeinde-Verfassung, die Oberamts-Verfassung und die Verwaltung der Siiftun= 
gen betreffend, tritt das nachstehende 
Verwaltungs -Edikt 
für die Gemeinden, Obermter und Stlftungen, welches Wir hiemit zue allgemelnen 
Nachachung bekannt machen.
	        
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