Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Ausgeschlessen sind von der Waͤhlbarkeit die Minderjaͤhrigen, Verschwender, 
Gantleute, Criminal-Verbrecher und alle diejenigen Bürger, welche mit dem Vor- 
stande oder einein andern Mitgliede des Stadt= oder Gemeinde-Rathes im ersten 
oder zweiten Grade (nach bürgerlicher Berechnungsweise) verwandt oder verschwä- 
gert find. 
Nach dieser Bestimmung köunen Vater und Sohn, Schwiegervater und Toch- 
termann, Groß-Vater und Enkel, Groß-Schwlegervater und Enkelmann, Brüder 
und Schwäger nicht nebeneinonder im Gemeiode-Rothe sitzen, wohl aber die Ehe- 
männer zweier und mehrerer Schwestern und alle entfernteren Verwandten. 
F. 7. 
Entlaßbarkeit. Je nach Verfluß von zwel Jahren Cvon der Wahl eines Mitglledes an zu rechnen) 
wird zur abermaligen Wahl geschritten. Wird plerbei dasselbe Mitglied zum zwel- 
tenmale gewöhlt, so ist es von dort an als auf lebensdauer gewählt zu betrachten. 
und kann nur nach Maßgabe der bestehenden Gesetze von selner Sielle wieder Eeht · 
fernt werden. 
. 6. 
Versbyllche Die Mitglieder der Stadt = und Gemelnde-Rätbe Lenießen als solche kelnen Ge- 
Rechte. halt, wohl aber die Personal-Frelhelt, die berkommlichen Ehren-Worzäge und für 
einzelne Verrichtungen die gesetzlichen und rechtmäßig bergebrachten Gebühren. 
s. 9 
Vslichten des Dem Gemeinde-Rathe liegt es ob, die Rechte der Gemeinde vor den Staats- 
— Behbrden zu vertreten, gegen Mißbräuche im Innern, und gegen Eingriffe von 
Außen zu wahren, im Namen der Gemeinde sich zu beralhen, zu beschließen, zu 
sprechen und zu handeln. 
bibh 10. 
Gemeinde= Jede Gemeinde hat elnen ersten Vorsteher, der den Vorsitz im Gemelnde-Rathe 
Vorsteher. füßre, und bezlehungswelse Stad"-Schultiheiß und Schulthelß genanm wird. 
1 
Beabt urn % Zu der Stelle des Gemelnde-Vorstehers werden durch die Wahl der Gemeinde 
hehers. drel Candidaten in Vorschlag gebracht.
	        
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