Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Behandlung 
der Ge- 
melnde-Aus- 
gaben. 
Gemeinde- 
Rechnungs- 
wesen. 
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strelchs räͤrhlich finden, so bat er hlerüber mit dem Bärger-Ausschusse Rücksprcche 
zu nehmen. (V. 52.) 
In jedem Falle wird dle Verhandlung dem Gemelnde-Rathe zur Genehmigung 
vorgelegt. 
Die aus solchen Verträgen oder sonstigen speclellen Rechtstlteln entstehenden 
Schuldigkeien (z. B. Pferchgelder, Holzkaufschillinge, Zinse, Pachtgelder u. dgl.) 
baben die aufgestellten Rechner zur gehdrigen Zeit mit Strenge elnzuzlehen und alle 
diejenigen Zahlungen, welche nicht ausdrücklich fär andere Zwecke geschehen, vorzugs-- 
weise zur Tilgung dieser Vertrags-Schuldigkeiten zu verwenden. 
. 31. 
Auch dle Ausgaben der Gemeinde-Kasse werden, sofern sie nicht im Voraus 
bestimmt sind, nur nach vorgängiger Prüfung und Genehmigung des Gemeinde-= 
Ralbes durch den Gemelnde ffeger geleistet. Unterläßt er diese Versicht, so hat 
er das Zuvlelbezablte der Gemeinde Kasse aus eigenen Mitteln zu ersetzen. 
Der Orts-Vorsteher ist nicht ermächtigt, ohne Zustimmung des Gemeinde Nathes 
legend eine Zahlung auf die Gemeinde-Kasse anzuwelsen. 
Der Gemeinde-Roth hat zu erkennen, ob und in welchen Fällen der Weg des 
Abstrelches oder sonstigen Accerdes, oder irgend eine andere Behandlungsweise dem 
Vorrhelle der Gemeinde am zuträglichsten sey. An die Zustimmung des Birger= 
Ausschusses ist er nur in den unten (F. 52, 55.) angezelgten Fällen gebunden. 
Bel neuem oder sonst bedeutendem Bauwesen, so wie bei andern Accorden, deren 
Beurthellung besondere techusche Kenntnsse erfordert, hat der Gemeinde Rath vor 
dem Angriff der Arbeit ordentlichen Riß und Ueberschlag fertigen, solche jedesmal 
durch einen von der Staats. Behdide biezu ermächtigten Kunstverständigen prüfen zu 
lassen, und die — von diesem nach technischen Räcksichten ertheilten Vorschriften ge- 
nau zu befolgen. 
s. 32. 
Jeder Gemeinde-Rechner hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben pünktlich 
aufzuzeichnen, wegen sorgfältiger und abgesonderter Verwahrung der Kassengelder sich 
nach den bestehenden Gesetzen zu achten, die Rechnung selbst aber ohne fremde Bel- 
bälfe zu stellen.
	        
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