Behandlung
der Ge-
melnde-Aus-
gaben.
Gemeinde-
Rechnungs-
wesen.
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strelchs räͤrhlich finden, so bat er hlerüber mit dem Bärger-Ausschusse Rücksprcche
zu nehmen. (V. 52.)
In jedem Falle wird dle Verhandlung dem Gemelnde-Rathe zur Genehmigung
vorgelegt.
Die aus solchen Verträgen oder sonstigen speclellen Rechtstlteln entstehenden
Schuldigkeien (z. B. Pferchgelder, Holzkaufschillinge, Zinse, Pachtgelder u. dgl.)
baben die aufgestellten Rechner zur gehdrigen Zeit mit Strenge elnzuzlehen und alle
diejenigen Zahlungen, welche nicht ausdrücklich fär andere Zwecke geschehen, vorzugs--
weise zur Tilgung dieser Vertrags-Schuldigkeiten zu verwenden.
. 31.
Auch dle Ausgaben der Gemeinde-Kasse werden, sofern sie nicht im Voraus
bestimmt sind, nur nach vorgängiger Prüfung und Genehmigung des Gemeinde-=
Ralbes durch den Gemelnde ffeger geleistet. Unterläßt er diese Versicht, so hat
er das Zuvlelbezablte der Gemeinde Kasse aus eigenen Mitteln zu ersetzen.
Der Orts-Vorsteher ist nicht ermächtigt, ohne Zustimmung des Gemeinde Nathes
legend eine Zahlung auf die Gemeinde-Kasse anzuwelsen.
Der Gemeinde-Roth hat zu erkennen, ob und in welchen Fällen der Weg des
Abstrelches oder sonstigen Accerdes, oder irgend eine andere Behandlungsweise dem
Vorrhelle der Gemeinde am zuträglichsten sey. An die Zustimmung des Birger=
Ausschusses ist er nur in den unten (F. 52, 55.) angezelgten Fällen gebunden.
Bel neuem oder sonst bedeutendem Bauwesen, so wie bei andern Accorden, deren
Beurthellung besondere techusche Kenntnsse erfordert, hat der Gemeinde Rath vor
dem Angriff der Arbeit ordentlichen Riß und Ueberschlag fertigen, solche jedesmal
durch einen von der Staats. Behdide biezu ermächtigten Kunstverständigen prüfen zu
lassen, und die — von diesem nach technischen Räcksichten ertheilten Vorschriften ge-
nau zu befolgen.
s. 32.
Jeder Gemeinde-Rechner hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben pünktlich
aufzuzeichnen, wegen sorgfältiger und abgesonderter Verwahrung der Kassengelder sich
nach den bestehenden Gesetzen zu achten, die Rechnung selbst aber ohne fremde Bel-
bälfe zu stellen.