Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Gemelnde-Sachen, welche seine Gegenwart erfordern möchten, auch unaufgefordert 
anzuwohnen. Jedoch hat er die Nothwendigkeit seiner Anwesenhelt, in so fern sie 
mit Kosten verbunden ist, jedesmal gegen dle betreffende Reglerung zu rechtferilgen. 
In kelnem Falle darf aber durch die Gegenwart des Beamten die Frelhelt der 
Berathung gestrt, oder das Stimmrecht der Rathsglieder beeinträchtigt werden. 
. 79. 
Auch der Gemelnde-Vorsteher hat zwar die Verhandlungen des Gemeiade= 
Nathes von Amts wegen vorzubereiten, zu ordnen und zu leiten, die Seimmen zu 
sammeln, und ous der Mehrheir derselben den Beschluß zu zlehen, niemals aber die 
Frelhelt der Berathung auf irgend eine Weise zu stdren, vielmehr die gesetzliche Be- 
fugniß des Gemelnde-Rathes zu ehren und gegen jeden Eingriff von innen oder von 
außen zu schuͤten. 
1#n 
Insbesondere hat sich der Orts-Worsteher über das Gemeinde-Vermgen durch- 
aus keine einseltige Verfügung anzumaßen, kelne durch den Gemeinde-Nath nicht 
im Voraus genehmigte Ausgabe auf die Gemelnde Kasse anzuwelsen, ohne Zustim- 
mung des Gemeinde-Rathes keine Accorde oder sonstigen Verträge im Namen und 
auf Rechnung der Gemeinde abzuschließen. « 
I.41. 
Eben so hat in Pollzeisachen der Orts-Vorsteher die ihm udthig duͤnkenden 
Anordnungen, besonders in so fern sie mit Kosten fuͤr die Gemeinde verbunden sind, 
im Gemeinde-Rathe vorzutragen, und wenn er sich bei dem Beschlusse desselben nicht 
beruhlgen zu koͤnnen glaubt, die oberamtliche Entscheidung einzuholen. 
In dringenden Fällen ist jedoch dem Orts-Vorsteher erlaubt, auch ehne Mit— 
wirkung des Gemeinde-Rathes die für den Augenblick erforderlichen Vorkehrungen 
zu treffen. 
· . 42. . 
DleVollzlehungderBefchlüssevesGemeinde-Natbes,fowievck—-oonden 
bbhekenBehbkdengetroffenenAnordnungen,IstdemOktoVoksieheküberlassem 
ErlaßlebelinkelnemFallesndleMltwlrkungdesGemeinde-Mathcsqcbuni 
zum 
ersten Orts- 
Vorstehet. 
Besonders 
in Verwal- 
tungssachen, 
nnd in Poli- 
zelsachen. 
Vollziehung. 
der 
Gemelnde= 
Raths-Be- 
schluͤsse.
	        
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