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wird aber dem Gemeinde-Rathe gegenüber durch einen beständigen Bürger-Ausschuß
vertreten, der von der Bürgerschaft aus ihrer Mlite gewählt wird.
# 48.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird in jeder einzelnen Gemeinde gohl der Mit-
durch die Zahl der Glleder des Gemelnde-Rathes (mit Einschluß des Orts-Vor= Blieder des
i Uusschusses.
stehers) bestimmt.
9. 49.
Der Buͤrger-Ausschuß wird je auf zwei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbarkelt.
Alljährlich hat die Hälfte desselben auszureten.
Zur Wählbarkelt werden dieselben Eigenschaften wie zum Sitz im Gemelnde-
Rathe (H. 6.) erfordert; doch steben Verwandtschafts-Verhältnisse mit andern Mit-
gliedern des Ausschusses oder des Gemeinde-Rathes der Wahl nicht im Wege.
Jeder Bürger ist als solcher verbunden, dle auf ihn gefallene Wahl unweiger-
lich anzunehmen, und an den Verhandlungen des Ausschusses, so weit es nur immer
seine übrigen Verhältnisse gestatten, Thell zu nehmen.
Die austretenden Mitglieder können erst nach Jahresfrist wleder gewählt wer-
den, sind aber zu Annahme der Stelle erst nach Verstuß zweier Jahre (vom Aus-
tritte an zu rechnen) verbunden. »
Wird einem Mitgliede des Bürger-Ausschusses ein Gemeinde-Amt übertragen,
so bat dasselbe für den Fall der Annahme dieses Amtes aus dem Bärger-Aus-
schusse zu treten.
## 50.
Die Wahl wird unter dem Vorsitze des Orts-Vorstehers vorgenommen, mit Form der
Zuzlehung des Ratbsschrelbers und zweier Urkunds Persenen, welche der Bürger- wechihmne
Ausschuß aus der austretenden Hälfte seiner Mitglieder wählt.
Sle geschieht mitnelst förmlicher Stimmzettel nach der relatlven Stlmmen=
Mehrhelt der Bürger mit Ausschluß der Gemeinde-Rühe, und bedarf keiner höhe-
ren Bestaͤtigung.
Die Gewaͤhlten legen in die Hand des Orts-Vorstehers den Eld ab, den ihnen
durch gegenwärtiges Edikt vorgezeichneten Pflichten getreullch nachzukommen. Ihre
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