Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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wird aber dem Gemeinde-Rathe gegenüber durch einen beständigen Bürger-Ausschuß 
vertreten, der von der Bürgerschaft aus ihrer Mlite gewählt wird. 
# 48. 
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird in jeder einzelnen Gemeinde gohl der Mit- 
durch die Zahl der Glleder des Gemelnde-Rathes (mit Einschluß des Orts-Vor= Blieder des 
i Uusschusses. 
stehers) bestimmt. 
9. 49. 
Der Buͤrger-Ausschuß wird je auf zwei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbarkelt. 
Alljährlich hat die Hälfte desselben auszureten. 
Zur Wählbarkelt werden dieselben Eigenschaften wie zum Sitz im Gemelnde- 
Rathe (H. 6.) erfordert; doch steben Verwandtschafts-Verhältnisse mit andern Mit- 
gliedern des Ausschusses oder des Gemeinde-Rathes der Wahl nicht im Wege. 
Jeder Bürger ist als solcher verbunden, dle auf ihn gefallene Wahl unweiger- 
lich anzunehmen, und an den Verhandlungen des Ausschusses, so weit es nur immer 
seine übrigen Verhältnisse gestatten, Thell zu nehmen. 
Die austretenden Mitglieder können erst nach Jahresfrist wleder gewählt wer- 
den, sind aber zu Annahme der Stelle erst nach Verstuß zweier Jahre (vom Aus- 
tritte an zu rechnen) verbunden. » 
Wird einem Mitgliede des Bürger-Ausschusses ein Gemeinde-Amt übertragen, 
so bat dasselbe für den Fall der Annahme dieses Amtes aus dem Bärger-Aus- 
schusse zu treten. 
## 50. 
Die Wahl wird unter dem Vorsitze des Orts-Vorstehers vorgenommen, mit Form der 
Zuzlehung des Ratbsschrelbers und zweier Urkunds Persenen, welche der Bürger- wechihmne 
Ausschuß aus der austretenden Hälfte seiner Mitglieder wählt. 
Sle geschieht mitnelst förmlicher Stimmzettel nach der relatlven Stlmmen= 
Mehrhelt der Bürger mit Ausschluß der Gemeinde-Rühe, und bedarf keiner höhe- 
ren Bestaͤtigung. 
Die Gewaͤhlten legen in die Hand des Orts-Vorstehers den Eld ab, den ihnen 
durch gegenwärtiges Edikt vorgezeichneten Pflichten getreullch nachzukommen. Ihre 
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