Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Beeidigung geschleht öffentlich, und zwer auf dem Rathhause oder in dem sonst zu 
den Gemeinde-Zus- künften bestimmten Gebäude. 
  
F. 51. 
Obmann des Ein Mitglied des Ausschusses wird durch gleichzeitige Wahl der Buͤrgerschaft 
Uusschuses. um Obmanne desselben bestimmt. 
Jeder Buͤrger bezeichnet zu diesem Ende auf seinem Stimmzettel zugleich das- 
jenige Mitglied, welches er zu dleser Stelle für das tauglichste hälr. 
Es kann aus der bleibenden oder aus der neu eintretenden Hälfte des Aus- 
schusses gewählt werden, und behält im letzteren Folle die Obmanns-Stelle während- 
der zweijährigen Dauer seines Sitzes im Ausschusse. 
Der Bürger-Ausschuß bedarf keines eigenen Aktuars, sondern überträgt in vor- 
kommenden Fällen selnem Obmanne oder irgend einem biezu tauglichen Mitgliede dle 
Führung der Feder. 
Ein fbrmliches Proteokoll über die Verhandlungen des Ausschusses wlrd nicht 
erfordert. 
s. 53. 4 
Besiimmung Der Gemelnde-Rath ist verbunden, die Zustimmung des Bürger: Ausschusses 
upi 
Sustimmung 1) bel Regulirung des Gemeinde-Etats und der darauf gegründeten Umlage 
des Ausschus- (Commun-Schadens-Project); 
(“ #bh 3) bel unvorhergesebenen Ausgaben, welche die Summe des Etats in der 
Ar#t überschrelten, daß eine neue oder erhbhie Umloge nothwendig wird; 
5) bel solchen Verleihungen oder senstigen Verträgen über Gemeinde-Ein- 
künfte, welche nicht im Wege des Aufstreiches geschehen; 
4) bei allen Verträgen mit einzelnen Gliedern des Gemeinde-Rathes ohne 
vorgängigen Auf= oder Abstreich; 
5) bei auherordentlichen Belohnungen, Verehrungen oder sonsilgen Begün- 
stigungen für einzelne Mitglieder des Gemelnde= Rathes; 
6) bei allen und jeden Nachlässen liqulder und erigibler Ferderungen (der 
Gemeinde;
	        
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