151
räthlich oder fbrderlich scheint, den Ausschuß um seine Meinung zu hören, und
sich mit ihm über das gemeine Beste gemeinschaftlich zu berathen.
s. 68.
Wenn nun gleich die eigentliche Verwaltung des Gemeindewesens oder die
laufenden Geschäfte derselben einzig und allein dem Gemeinde-Rathe ohne Mitwir-
kung des Bürger-Ausschusses überlassen bleiben, so ist jedoch dem Letzteren (F. 36.)
die Befugniß eingeräumt, die Jahrs = Rechnungen der Gemeinde-Pfleger nebst ihren
Beilagen einzusehen, zu prüfen und seine Bemerkungen über dieselbe dem Gemeinde=
Rathe mitzutheilen.
Es wird aber der Ausschuß, und vorzugswelse der Obmann desselben nicht
allein fär die sorgfältige Verwahrung und unmangelhafte Zurückgabe der Rechnung
und Rechnungs Belege (F. 37.), sondern auch insbesondere noch dafür verantwort-
lich gemacht, daß dieselben während der — zur Durchsicht bestimmten Frist unter
keinerlei Verwande von dem Rathhause oder dem — in Ermanglung desselben hlezu
angewiesenen Lokale entfernt werden.
#F. 59.
Bel Gelegenheit dleser Rechnungs-Durchsicht kann sich der Bürger-Aueschuß
zugleich über den Zostand des Gemeinde-Wesens überhaupt und dessen Verwaltung
berathen, seine dießfallsigen Wünsche, Vorschläge oder Beschwerden den Bemerkungen
über die Gemeinde-Rechnung anhängen, und mit solchen dem Gemeinde-Rathe über-
geben, welcher diese wie jene gehoͤrig zu würdigen, und dem Oberamte zur weiteren
Verfägung vorzulegen hat.
.bo.
Auch außer dieser jäͤhrlichen Zusammenkunft steht es dem Obmanne des Buͤr-
ger= Ausschusses frei, Letzteren zu jeder Zeit zusommen zu berufen. Er hat jedoch
von diesem Vorhaben, se wie von dem Gegenstande der Verhandlung den Orts-Vor-
steher immer vorgängig in Kenntniß zu setzen.
s. 61.
Zu jeder Verhandlung des Bürger-Ausschusses sind sämtliche Glieder desselben
durch den Obmann zu berufen.
Einsscht dee
Gemeinde=
Rechnungen.
Weltere Be-
rathungen
des
Ausschusses.
Form der
Berathungen