Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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des Buͤrger· Ohne gegruͤndete Entschuldigung kann sich keines der im Orte anwesenden Aus- 
Ausschusses= schuß-Glieder der Versammlung entziehen. 
Zur Guͤltigkeit des Beschlusses wird die: Anwesenheit von mehr als der Hälfte 
sämtlicher Mitglieder erfordert. 
#. 6:— 
Beobachtung Der Ausschuß hat seine Anträge in jedem Falle zunächst an den Gemeinde= 
Sene Rath, und erst wenn er dort das gewünschte Gehhr nicht erhalten, an das Ober- 
amt zu richten , und von diesem die Emschließung zu erwarten. 
Sollte dlese über die Gebühr verzbgert werden, oder der Ausschuß bei dersel- 
ben sich nicht beruhlgen zu können glauben,„, so ist ihm zwar unbenommen, seine 
dlesfallsige Beschwerde bei der betreffenden Regierung im ordentlichen Wege anzu- 
bringen. Er hat jedoch diese Eingaben jederzeit in gesetzlicher Form verfassen zu 
lassen, außer den gesetlich ausgenommenen Fällen den oberamilichen Beibericht niche 
mu umgehen, und aller — die Gemeinde= Kasse beschwerendem Sollleitatlonen sich zus 
enthalten. 
s. 63. 
Form der Die Anträge an den Gemeinde-Rath geschehen jederzeit mündlich vurch den Aus- 
—l* schuß in Gesamthelt, oder den Obmann und einige Mitglieder des Ausschusses; die 
Ausschusses. Anträge an das Oberamt in der Regel gleichfalls muͤndlich durch den Obmann und 
eines oder mehrere hlezu vom Ausschusse gewaͤhlte Mitglieder desselben. 
Die Bemerkungen uͤber die Rechnung oder den Gemeinde-Etat und andere 
ausführlichere Vorträge kbnnen zwar schriftlich verfaßt, dem Gemeinde-Nathe jedoch, 
nicht anders als persbalich übergeben werden. 
s.. 64. 
Aufsicht auf Zu Handhabung des Uns zustehenden Rechts der Ober-Aufsicht über das Ge- 
nde melnde= Wesen sund zunächst dle Oberämter, in der Ustererdnung unter dle betref- 
fenden Kreis-Reglerungen und das Ministerium des Innern, aufgestellt. 
Ihre Obllegenhelt ist es, das Eigenthum der Gemeinden gegen jeden Eingriff, 
gegen mogliche Mißbräuche, Versäumnisse und Verschleuderungen sicher zu stellen, 
ohne jedoch bel Aus#übung der ihren anvertrauten. Aufsscht in die Selbstoerwal- 
tungs-Rechte der Gemeinden einzugrelfen.
	        
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