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Sollte in einzeinen Faͤllen uͤber die Zustaͤndigkelt einer oder der andern Stelle
ein Zwelfel entstehen, so ist die Sache zunaͤchst bei dem betreffenden Oberamte an:
zubringen, welches dieselbe entweder von Amts wegen zu erledigen, oder an die ge-
eignete Behbrde zu verweisen, oder hlerüber höhere Entscheldung einzuholen hat.
69.
Nähere Be, Es gehbren demnach zu dem Wirkungs-Kreise der Oberämter alle dlejenigen
smc Gegenstände, welche unter die Aufsicht und Leitung des Ministerium des Innern
und bezlehungsweise der Kreis-Reglerungen gestellt sind, namentlich aber
a)die Wahrung der Hoheits-Rechte des Staates, die Erhaltung der Landes-
Grenzen und der mit den Nachbar-Staaten bestehenden Verhältnisse, dle
Erledigung — bezlehungsweise die Vorlegung der Ein und Auswanderungs=
Fälle, der Vermögens-Exportatlons= und Abzugs-Fälle;
b) die Erhaltung des Staa's Organismus und der den einzelnen — dem Ober-
amt untergeordneten Stellen, Kdrperschaften und Ständen vorgezelchneten
Grenzen, namentlich die Erhaltung der Amts= und Gemeinde-Verfassung,
die Leitung der Wahl-Geschäfte, die Aufsicht über die Gemelnde Vorsteher
und Offiztanten, die Bellegung der Irrungen zwischen den Gemeinde-=
Räthen und Bürger-Ausschässen, so wie die Erledigung — bezlehungs-
weise die Vorlegung der in Absicht auf die Erwerbung, den Genuß oder
den Verlust des Bürger= und Belsitz-Rechtes sich ergebenden Anstände;
c) die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermdgens, die Präfung
— bezlehungsweise die Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemelnde-
Rechnungen und der Beschlässe des Gemeinde-Rathes in den hiezu geeig-
neten Fällen;
4) die Aufsicht über dle Verwaltung der Stlftungen, die Sorge für Erhaltung
derselben und für die stiftungsmäßige Verwendung ihrer Einkünfte, die
Präfung und Juftifikation ihrer Rechnungen;
JO#) die Aussicht über die Amts-Körperschaft, und über die Verwaltung ihres
Vermdgens, der Vorsitz in der Amts-Versammlung, die Prüfung und
Verlegung der Amts-Korporatlons-Etats, die Präfung und Erledigung
der Amtepfleg-Rechnungen;