Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Sollte in einzeinen Faͤllen uͤber die Zustaͤndigkelt einer oder der andern Stelle 
ein Zwelfel entstehen, so ist die Sache zunaͤchst bei dem betreffenden Oberamte an: 
zubringen, welches dieselbe entweder von Amts wegen zu erledigen, oder an die ge- 
eignete Behbrde zu verweisen, oder hlerüber höhere Entscheldung einzuholen hat. 
69. 
Nähere Be, Es gehbren demnach zu dem Wirkungs-Kreise der Oberämter alle dlejenigen 
smc Gegenstände, welche unter die Aufsicht und Leitung des Ministerium des Innern 
und bezlehungsweise der Kreis-Reglerungen gestellt sind, namentlich aber 
a)die Wahrung der Hoheits-Rechte des Staates, die Erhaltung der Landes- 
Grenzen und der mit den Nachbar-Staaten bestehenden Verhältnisse, dle 
Erledigung — bezlehungsweise die Vorlegung der Ein und Auswanderungs= 
Fälle, der Vermögens-Exportatlons= und Abzugs-Fälle; 
b) die Erhaltung des Staa's Organismus und der den einzelnen — dem Ober- 
amt untergeordneten Stellen, Kdrperschaften und Ständen vorgezelchneten 
Grenzen, namentlich die Erhaltung der Amts= und Gemeinde-Verfassung, 
die Leitung der Wahl-Geschäfte, die Aufsicht über die Gemelnde Vorsteher 
und Offiztanten, die Bellegung der Irrungen zwischen den Gemeinde-= 
Räthen und Bürger-Ausschässen, so wie die Erledigung — bezlehungs- 
weise die Vorlegung der in Absicht auf die Erwerbung, den Genuß oder 
den Verlust des Bürger= und Belsitz-Rechtes sich ergebenden Anstände; 
c) die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermdgens, die Präfung 
— bezlehungsweise die Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemelnde- 
Rechnungen und der Beschlässe des Gemeinde-Rathes in den hiezu geeig- 
neten Fällen; 
4) die Aufsicht über dle Verwaltung der Stlftungen, die Sorge für Erhaltung 
derselben und für die stiftungsmäßige Verwendung ihrer Einkünfte, die 
Präfung und Juftifikation ihrer Rechnungen; 
JO#) die Aussicht über die Amts-Körperschaft, und über die Verwaltung ihres 
Vermdgens, der Vorsitz in der Amts-Versammlung, die Prüfung und 
Verlegung der Amts-Korporatlons-Etats, die Präfung und Erledigung 
der Amtepfleg-Rechnungen;
	        
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