Dienst= Ver-
richtungen des
Oberamts-
Aktnars.
Gesundheits=
Beamte.
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präften und zur Versebung eines Oberamts-Ak'narkats für tächtig erklärten Kandi-
daten vorzuschlagen, durch das Mlnisterium des Innern zu beställgen und bel der
Kreis-Regierung in Ptichten zu nehmen ist.
Er kann gegen einolerteljährige Aufkündigung von dem Oberamtmann, mit
Guthelßen des Ministerium des J#nern, wleder entlassen werden.
Während der Bekleldung dieser Stelle wird ihm das Heirathen nlcht gestattet.
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Der Oberam'is-Aktuar hat sich allen und jeden amtlichen Aufträgen des Ober-
amtmanns, insbesondere aber den Rechnungs= und Kanzleil= Geschäften desselben mit
Bereitwilligkeit zu unterzlehen; er ist für die Besorgung derselben zunächst dem Ober-
amtmanne, der Oberamtmann aber der hbhern Bebbrde verantwortlich.
Im Fall der Abwesenheit oder sonstiger Verhluderung des letztern ist, in so fern
über die Amts-Verweserei nicht anders verfägt wird, der Oberamts-Abtuar der
gesezliche Stelloertreter des Oberammanns.
##. 75.
Fär die Gesundhelts= Polizel sind die erforderlichen Aerzte angestellt. Sie wer-
den In Betreff ihrer gegenseitigen Unterordaung, ihres Verhältnisses zum Oberamte
und ibrer sonstigen Dienst= Bezlehungen auf dle Instruktion vom 14. März 181é.
verwiesen. (St. u. Reg. Bl. v. 18714. S. 131. ff.)
Die Ernennung der Ober= und Unteramis-Aerzte geschieht durch Uns auf den
Vortrag des Ministerium des Innern.
Wir wollen übrigens, daß die Wünsche, welche bel Besetzung solcher Stellen
durch die Amts Versammlungen vorgetragen werden mdchten, von der vorschlegenden
Behbrde immer begutachtet werden sollen.
Die Oberamts-Wund-Aerzte, die Heh= und Thier-Aerste werden aus der Zahl
der für solche Stellen geprüften Kandidaten durch die Amts-Versammlung gewählt
und durch die Kreis Regierung bestétigt.
Die Ober= und Unteramts-Aerste werden, mit Räcksicht auf die Beiträge der
Gemelnden und Stiftungen, aus der Staats-Kasse, die übri#zen Gesundheits-Beamten
aus den Amtspfleg= Gemeinde= und Seiftungs-Kassen besoldet.