Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Dienst= Ver- 
richtungen des 
Oberamts- 
Aktnars. 
Gesundheits= 
Beamte. 
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präften und zur Versebung eines Oberamts-Ak'narkats für tächtig erklärten Kandi- 
daten vorzuschlagen, durch das Mlnisterium des Innern zu beställgen und bel der 
Kreis-Regierung in Ptichten zu nehmen ist. 
Er kann gegen einolerteljährige Aufkündigung von dem Oberamtmann, mit 
Guthelßen des Ministerium des J#nern, wleder entlassen werden. 
Während der Bekleldung dieser Stelle wird ihm das Heirathen nlcht gestattet. 
1n 
Der Oberam'is-Aktuar hat sich allen und jeden amtlichen Aufträgen des Ober- 
amtmanns, insbesondere aber den Rechnungs= und Kanzleil= Geschäften desselben mit 
Bereitwilligkeit zu unterzlehen; er ist für die Besorgung derselben zunächst dem Ober- 
amtmanne, der Oberamtmann aber der hbhern Bebbrde verantwortlich. 
Im Fall der Abwesenheit oder sonstiger Verhluderung des letztern ist, in so fern 
über die Amts-Verweserei nicht anders verfägt wird, der Oberamts-Abtuar der 
gesezliche Stelloertreter des Oberammanns. 
##. 75. 
Fär die Gesundhelts= Polizel sind die erforderlichen Aerzte angestellt. Sie wer- 
den In Betreff ihrer gegenseitigen Unterordaung, ihres Verhältnisses zum Oberamte 
und ibrer sonstigen Dienst= Bezlehungen auf dle Instruktion vom 14. März 181é. 
verwiesen. (St. u. Reg. Bl. v. 18714. S. 131. ff.) 
Die Ernennung der Ober= und Unteramis-Aerzte geschieht durch Uns auf den 
Vortrag des Ministerium des Innern. 
Wir wollen übrigens, daß die Wünsche, welche bel Besetzung solcher Stellen 
durch die Amts Versammlungen vorgetragen werden mdchten, von der vorschlegenden 
Behbrde immer begutachtet werden sollen. 
Die Oberamts-Wund-Aerzte, die Heh= und Thier-Aerste werden aus der Zahl 
der für solche Stellen geprüften Kandidaten durch die Amts-Versammlung gewählt 
und durch die Kreis Regierung bestétigt. 
Die Ober= und Unteramts-Aerste werden, mit Räcksicht auf die Beiträge der 
Gemelnden und Stiftungen, aus der Staats-Kasse, die übri#zen Gesundheits-Beamten 
aus den Amtspfleg= Gemeinde= und Seiftungs-Kassen besoldet.
	        
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