Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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9. 14. 
Fär das Hochbau-Wesen, für den Straßen= Ufer= und Brückenbau und an- 
dere technische Gegenstände, haben die Oberämter in den geeigneten wichtigern Fällen 
Rath und Hälfe bei den Kunstoerständigen zu suchen, welche hiezu von Staats wegen 
angestellt oder ermächtige find. 
Sollte der Oberamtmann für solche oder andere gemelnsame Zwecke des Ober- 
amtes die Aufstellung eigener Amts-Officialen für nätzlich oder nothwendig erachten, 
so hat er sich bierüber mit der Amts-Versammlung zu beraihen, und ihre dießfallsigen 
Beschlässe der Kreis-Reglerung zur Genehmigung vorzulegen. 
9. 75. 
Die — zu einem Oberamts-Bezirke vereinigten Gemeinden bilden auch künftig, 
wie blsher, elne eigene geschlossene Körperschaft, welche ihren Antbell an den bffent- 
lichen Lasten mit vereinigten Kräften trägt, ihre gemeinschaftlichen Zwecke mit verel- 
aigter Anstrengung auf gemeinschaftliche Kosten verfolgt. 
9. 16. 
Die Amts-Korperschaft wird vertreten durch die Amts-Versammlung, welche 
unter dem Vorsttze des Oberamtmanns aus wenigstens zwanzig, hdchstens dreißig 
Abgeordneten der Oberamits -Stadt und der übrigen Amts -Orte gebildet wird. 
Jede elnzelne Gemeinde beschickt dieselbe nach der Amtsschadens-Matrikel oder 
dem Steuerfuße, also jedoch, daß keine Gemeinde mehr als ein Drittheil sämtlicher 
Amts-Depumirten bestellt, die kleinsten Gemeinden aber sich über einen gemeinschaftli- 
chen Abgeordneten, oder über eine gewisse Reihenfolge vergleichen. 
Der erste Orts-Vorsteher ist von Amts wegen der Amts-Deputirte selner Ge- 
meinde, die weiteren Abgeordneten werden von dem betreffenden Stadt= oder Ge- 
meinde-Rahe alljährlich aus seiner Mitte gewählt. 
Sämtliche Amts-Deputirten bezieben aus der Amtepfleg-Kasse die gesetzlichen 
Emschädigungs= Gelder für die Dauer der Amts-Versammlung. 
Sie sind in allern, was slte als Amts-Vorsteher verhandeln, von den einzelnen 
Gemeinden ungbhängig und an keine Jastruktien gebunden. 
Wenn es sieb hingegen von dem Rechte einfelner Gemeinden — gegenüber von 
dem gesamten Oberamte — handelt, und sle in solchen Fállen als Bevollmächtigte 
Techniker. 
Amts- 
Kôxperschaft. 
Amts. 
Versammlung.
	        
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