Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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meinde Räthen anvertraut. Es hat jedoch der Oberamtmann über die wlrkliche Aus- 
übung dieser Polizei-Gewalt die strengste und beständige Aufsicht zu führen, dle dieß- 
fallsigen Lekal-Anordnungen nach vorgängiger Prüfung von Amts wegen zu unter- 
stützen, unter sich selbst und mit den Landes-PolizelN Gesetzen in Uebereinstimmung 
zu erhalten. 
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Was insbesondere die Orts-Polizei in der Oberamts: Stadt betrifft, so ist der insbesendere 
Oberamtmann nicht allein in wichtigeren und dringenderen Fällen unmittelbar und inder, 
persbnlich einzuschreiten befugt und verpflichtet, sondern auch der Orts-Vorsteher ver- Stoadt. 
bunden, von allen bedeutenderen, insbesondere aber von allen mit elnlger Oeffentlich- 
kelt verknüpften Vorgängen das Oberamt auf der Stelle in Kenntniß zu setzen und 
die etwalgen Anordnungen desselben zu befolgen. Unter die Vorgänge dieser Art 
sind insbesondere zu zählen: alle Aufsehen erregende Ercesse und polizelwidrige Ver- 
fälle, bffentliche Lustbarkeiten, Freischießen, Schausplele u. dergl., Einquartierungen 
und Durchmäesche, erbeblichere Unglücksfälle, außerordentliche Versammlungen der 
Bürgerschaft, ffentliche Anschläge und sonstige Bekanntmachungen, neue Polizei- 
Anstalten und Verordnungen, die Bestellung neuer Pelizei. Bedlenten und sonstiger 
Gemeinde-Ossicianten, die Kirchen= und Schul-Wisitatlonen und andere mit ge- 
wisser Felerlichkeit verbundenen Verhandlungen tc. 2c. 
Die Gestattung gewbhnlicher Tänze ist in der Amts-Stadt sowohl als in den 
übrigen Amts-Orten dem Orts-Vorsteher überlassen, welcher die gesetzliche Tare 
davon zu erheben, und vierteljährig dem Oberamt einzuliefern hat. 
9. 114. 
Dem Oberamtmann ist gestattet, unter den im F. 38. gegebenen Bestimmun= Persönliche 
gen einzelnen Verhandlungen des Gemeinde-Rathes persönlich anzuwohnen, und an vnchellnab! 
den Berathungen desselben Theil zu nehmen. Er hat aber in diesem Falle die — manns an den 
den Gemeinden und ihren Behbrden eingeräumten Befugnisse zu achten, die Leitung Gemeinde, 
der Verbandlung, die Umfrage, die entscheidende Stimme u. s. w. dem Orts-Vor- ate 
steher zu überlassen, die Freiheit der Berathung auf kelnerlei Weise zu stdren, noch 
weniger die Fassung irgend eines — mit den bestehenden Gesetzen verträglichen Be- 
schlusses zu bindern.
	        
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