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meinde Räthen anvertraut. Es hat jedoch der Oberamtmann über die wlrkliche Aus-
übung dieser Polizei-Gewalt die strengste und beständige Aufsicht zu führen, dle dieß-
fallsigen Lekal-Anordnungen nach vorgängiger Prüfung von Amts wegen zu unter-
stützen, unter sich selbst und mit den Landes-PolizelN Gesetzen in Uebereinstimmung
zu erhalten.
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Was insbesondere die Orts-Polizei in der Oberamts: Stadt betrifft, so ist der insbesendere
Oberamtmann nicht allein in wichtigeren und dringenderen Fällen unmittelbar und inder,
persbnlich einzuschreiten befugt und verpflichtet, sondern auch der Orts-Vorsteher ver- Stoadt.
bunden, von allen bedeutenderen, insbesondere aber von allen mit elnlger Oeffentlich-
kelt verknüpften Vorgängen das Oberamt auf der Stelle in Kenntniß zu setzen und
die etwalgen Anordnungen desselben zu befolgen. Unter die Vorgänge dieser Art
sind insbesondere zu zählen: alle Aufsehen erregende Ercesse und polizelwidrige Ver-
fälle, bffentliche Lustbarkeiten, Freischießen, Schausplele u. dergl., Einquartierungen
und Durchmäesche, erbeblichere Unglücksfälle, außerordentliche Versammlungen der
Bürgerschaft, ffentliche Anschläge und sonstige Bekanntmachungen, neue Polizei-
Anstalten und Verordnungen, die Bestellung neuer Pelizei. Bedlenten und sonstiger
Gemeinde-Ossicianten, die Kirchen= und Schul-Wisitatlonen und andere mit ge-
wisser Felerlichkeit verbundenen Verhandlungen tc. 2c.
Die Gestattung gewbhnlicher Tänze ist in der Amts-Stadt sowohl als in den
übrigen Amts-Orten dem Orts-Vorsteher überlassen, welcher die gesetzliche Tare
davon zu erheben, und vierteljährig dem Oberamt einzuliefern hat.
9. 114.
Dem Oberamtmann ist gestattet, unter den im F. 38. gegebenen Bestimmun= Persönliche
gen einzelnen Verhandlungen des Gemeinde-Rathes persönlich anzuwohnen, und an vnchellnab!
den Berathungen desselben Theil zu nehmen. Er hat aber in diesem Falle die — manns an den
den Gemeinden und ihren Behbrden eingeräumten Befugnisse zu achten, die Leitung Gemeinde,
der Verbandlung, die Umfrage, die entscheidende Stimme u. s. w. dem Orts-Vor- ate
steher zu überlassen, die Freiheit der Berathung auf kelnerlei Weise zu stdren, noch
weniger die Fassung irgend eines — mit den bestehenden Gesetzen verträglichen Be-
schlusses zu bindern.