Unmirtelbare
Aufsicht
uͤder die
Stiftungen.
Blldung
des
Stiftungs=
Rathes;
1.8
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Orts-Beamten und mit Räcksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu treffende Zeit. Ein-
thellung zu ibrer Nachachtung zu belehren.
An Sonn und Felertagen bleibt die Kanzlei — dringende Faͤlle ausgenom-
men — geschlossen; nur in durchaus unaufschieblichen Fällen kann eine öffentliche Ver-
handlung — und auch dann nur ohne Sthrung des Gottes-Dienstes geschehen.
Ohne zuver eingeholte Erlaubuiß der betreffenden Reglerung hat sich der Ober-
amtmann nicht über Nacht aus seinem Oberamts-Bezlrke zu enrfernen.
III. Capitel.
Von der Verwaltung der Stiftungen.
s. 120.
Die in jeder Gemeinde vorhandenen Stlftungen für Kirchen = Schul= und
Armen Bedürfnisse, mit Einschluß der für diese und ähnliche Zwecke bestimmten Fa-
millen= und anderen Privar-Stlftungen, stind, wofern die Stifter keine andere Auf-
sichts-Bebbrde benannt haben, unter die besondere Obhut der geistlichen und weltli-
chen Orts-Vorsteher gestellt.
#. 2½1.
Der Stlftungs= Rath besteht aus den Orts-Geistlichen und dem Stadt-
oder Gemelnde Rathe.
Die Leitung der Geschäfte steht dem ersten Orts-Geistlichen und dem ersten
Orts-Versteher gemeinschaftlich zu; außerdem gebührt dem weltlichen Orts-Vorste-
her die erste ordentliche, dem geistlichen Vorsteher hingegen im Falle der Siimmen-
Gleichhei#t#die emscheidende Stimme. Die übrigen Geisilichen des Orts, wo sich
deren mehrere befinden, stimmen nach dem weltlichen Vorsteher vor den übrigen
Ralhsgliedern.
Wo jedoch fär einzelne Kirchen des Orts besondere Silftungen besieben, aebuͤhrt
nur den — bei der betreffenden Kirche angestellten Geistlichen eine Stimme uͤber die
Angelegenheiten derselben.
Das Silmm-Recht der weltlichen Rathsglieder wird durch keln Parochlal Ver-
Häleniß beschränkt.