Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Eubsidlarlsche 
Verbindlichkeit 
der Gemeinden 
zur Armen- 
Unterstuͤhung 
Mitwirkung. 
des Bürger- 
Avsschusses. 
Kechnungs" 
Stehnung. 
Arüfung der- 
Rechnung 
durch den 
Silftungs- 
Nath und den 
Buͤrger- 
Ausschuß; 
18% 
für dienlich oder nothwendig erachtet, In so fern dlese Verschüsse nicht aus der im 
Vorous zur Armen-Unterstützung gewidmeten Summe bestrirten werden. 
ä. 136. 
Bel der Unterstützung der Armen ist der Grundsatz festzuhalten, daß auch die- 
jenlgen Stlftungen, welche ganz oder zum Dheile diesem Jwecke gewidmet sind, blezu 
nur, so weit es ohne Angriff ihres Vermgens-Fonds und ehne Abbruch ihrer son- 
stizen stiftungsmäßigen Ausgaben thunlich ist, in Anspruch genommen werden kön- 
nen, — bei der Unzulänglichkeit dieser Beiträge aber jeder Gemeinde die Fürforge 
für ihre Armen obliegt. 
##. 13- 
In den übrigen (nach f. 134.) zum Erkenntulß des Stiftungs-Ratbes geelg- 
neten Fällen hat derselbe jedeemal den Bürger-Ausschuß zur gutächtlichen Aeußerung, 
aufzufordern. 
Aber auch im Bürger-Ausschusse gebührt, in so fern von elner — hleß gottesdlenst- 
lichen Zwecken gewldmeten Seiftung die Rede ist, nur den zu derselben. Confessten- 
Ich bekennenden Mitglledern eine Stimme. (V. 122.) 
# 1 
Die Jahrs-Rechnung wied darch den. Siiftungs.= Pfleger in der Regel selbst 
gestellt. « « 
Wegen Uebertragung der Rechnungs;- Stellung an den Verwaltungs-Altuar, so 
wie wegen der für dlese Rechnungs-Geschäfte auszusetzenden Belohnung, finden die bei 
dem. Gemeinde-Rechnungs-Wesen deshalb, erthellten. Bestlmmungen (F. 35, 34.) 
s#uch pler ihre Anwendung. « 
JLJ 159. 
Sobald die Rechnung gestellt ist, wird sie nebst ihren Beilagen durch den Raths 
schrelber der Gemeinde vorgelesen, sodann durch den Stiftungs-Rath in Abwesenbeit 
des Rechners geprüft, und dem Bürger-Ausschusse (oder den blezu geeigneten Mlt- 
gliedern desselben y. 137.) zu gleichmäßiger Durchsicht mitgethellt. 
Dle Bemerkungen des Ausschussez werden im Stüftungs-Ratbe begutochtet, f- 
fort aber mit der Rechnung und allen dazu gehdrigen Akten. zum gemeinschaftlichen. 
Hberamt elngeschickt.
	        
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