Eubsidlarlsche
Verbindlichkeit
der Gemeinden
zur Armen-
Unterstuͤhung
Mitwirkung.
des Bürger-
Avsschusses.
Kechnungs"
Stehnung.
Arüfung der-
Rechnung
durch den
Silftungs-
Nath und den
Buͤrger-
Ausschuß;
18%
für dienlich oder nothwendig erachtet, In so fern dlese Verschüsse nicht aus der im
Vorous zur Armen-Unterstützung gewidmeten Summe bestrirten werden.
ä. 136.
Bel der Unterstützung der Armen ist der Grundsatz festzuhalten, daß auch die-
jenlgen Stlftungen, welche ganz oder zum Dheile diesem Jwecke gewidmet sind, blezu
nur, so weit es ohne Angriff ihres Vermgens-Fonds und ehne Abbruch ihrer son-
stizen stiftungsmäßigen Ausgaben thunlich ist, in Anspruch genommen werden kön-
nen, — bei der Unzulänglichkeit dieser Beiträge aber jeder Gemeinde die Fürforge
für ihre Armen obliegt.
##. 13-
In den übrigen (nach f. 134.) zum Erkenntulß des Stiftungs-Ratbes geelg-
neten Fällen hat derselbe jedeemal den Bürger-Ausschuß zur gutächtlichen Aeußerung,
aufzufordern.
Aber auch im Bürger-Ausschusse gebührt, in so fern von elner — hleß gottesdlenst-
lichen Zwecken gewldmeten Seiftung die Rede ist, nur den zu derselben. Confessten-
Ich bekennenden Mitglledern eine Stimme. (V. 122.)
# 1
Die Jahrs-Rechnung wied darch den. Siiftungs.= Pfleger in der Regel selbst
gestellt. « «
Wegen Uebertragung der Rechnungs;- Stellung an den Verwaltungs-Altuar, so
wie wegen der für dlese Rechnungs-Geschäfte auszusetzenden Belohnung, finden die bei
dem. Gemeinde-Rechnungs-Wesen deshalb, erthellten. Bestlmmungen (F. 35, 34.)
s#uch pler ihre Anwendung. «
JLJ 159.
Sobald die Rechnung gestellt ist, wird sie nebst ihren Beilagen durch den Raths
schrelber der Gemeinde vorgelesen, sodann durch den Stiftungs-Rath in Abwesenbeit
des Rechners geprüft, und dem Bürger-Ausschusse (oder den blezu geeigneten Mlt-
gliedern desselben y. 137.) zu gleichmäßiger Durchsicht mitgethellt.
Dle Bemerkungen des Ausschussez werden im Stüftungs-Ratbe begutochtet, f-
fort aber mit der Rechnung und allen dazu gehdrigen Akten. zum gemeinschaftlichen.
Hberamt elngeschickt.