Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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s. 140. 
Die Rechnung wird vorerst durch den Oberamtmann nach der ihm für die Reolsion 
der Geneinde= Rechmnungen erihellten Verschrift (y. 94.) nach Form und Jahalt 
georüft, sedann unter Auschluß sämtlicher Defekte dem Dekan zur Eilnsicht und zu 
etwalgen Bemerkungen mitgethellt. 
9. 141. 
Nech diesen Vorbereitungen wird die Abhbr durch das gemeinschaftliche Ober- 
amt mit Zuzlehung des Rechners in der Oberamts-Stadt vorgenommen, und die 
vorkommenden Recesse dem Stiftungs-Rathe mitgethellt. 
Selleen sich jedoch solche Anstände ergeben, welche nicht wohl anders als an 
Ort und Stelle untersucht, oder nicht — ohne in das Innere der Verwaltung ein- 
zugreifen, gehoben werden kdanen, so fiad dleselben bei dem nächsten Rug-Gerichte 
durch den Oberamtmann unter Zuzlehung des Siiftungs-NRathes (ubthigenfalls unter 
Vernebmung de# Bürger-Ausschusses) zu erledigen, und die diesfallsigen Recesse 
dem beireffenden Dekan zur Einsicht mitzuthellen. 
##b 1 
Für die Abhhr der Stiftungs-Rechnung hat die Stlftungs-Kasse den damit 
bemühten Personen in der Regel keine Belohnung oder Entschédigung zu reichen. 
Sollten jedoch die Lokal-Abbhbr= Gescháfte ausnahmsweise nicht gelegenheltlich 
des Rag-Gerichts vorgenommen werden kbanen, oder durch dieselben die Rug-Ge- 
reichts Kesten bedeutend vermehrt werden ; se ist dieß bei Einsendung der Relse-Ke- 
sten-erzeschnssse zu bemerken, um wegen des von der Stilftungs-Kesse zu leisten- 
den Ersotzes die nbthige Verfügung treffen zu können. 
Auch die Reviston der Stlftungs-Rechnungen ist amtliche Obliegenbeit des 
Oberamtes, und mithin ohne besondere Kosten-Anrechnung zu besorgen. Es kön- 
nen jedoch die Stiftungs-Kassen zu Bestreltung der hlerdurch vermehrten Oberames= 
Kanjlel-Kosten in verhältaihmäßige Conkurrenz gezogen werden. 
9. 148. 
Wo blsber unter mehreren oder sämtlichen Stlftungen eines Oberamts-Bezlr= 
durch das 
gemelnschaft- 
liche 
Oberamt. 
Rechnungs-= 
Abbor. 
Revisions- 
und Abboͤt- 
Kostes. 
Stiftungs= 
kes für gemelnschaftliche Zwecke und Laosten (z. B. fär Unterrichts-Anstalten, Epl= Confrateruz##= 
demie Kosten, andere Armen Cur= und Sustentations-Kosten u. dgl.) elne rechts-
	        
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